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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 458Abschnitt

Übersetzung · DE

vor dem Fälligwerden des Anspruchs. Unsere Argumentation stützt sich darauf, dass es sich um einen Vertrag handelt, durch den [die Erfüllung des Anspruchs aus der Substanz beabsichtigt ist; dies gleicht der Pacht (Ijarah). Zudem hat er die Freilassung an eine Bedingung geknüpft, die] (23) die Erfüllung des Anspruchs nicht verhindert, was dem Fall gleicht, in dem er sie an eine Bedingung knüpft, die nach der Fälligkeit des Anspruchs eintritt. Was sie diesbezüglich anführten, wird durch dieses Prinzip entkräftet. Die Tadbir-Freilassung unterscheidet sich von der Bedingung, die vor der Fälligkeit der Schuld eintritt, darin, dass das Pfandrecht die Freilassung durch die Bedingung nicht verhindert; wenn er also freigelassen wird, ist die Erfüllung der Schuld aus ihm unmöglich, sodass der Zweck nicht erreicht wird. Die Schuld hingegen verhindert bei einem Tadbir-Sklaven dessen Freilassung durch Tadbir, da sie Vorrang genießt, weshalb sie die Erreichung des Zwecks nicht behindert. Die Bestimmung in Bezug darauf, ob das Tadbir bekannt oder unbekannt ist, entspricht der Bestimmung beim Sklaven mit einem Vergehen, wie es dort detailliert dargelegt wurde. Sobald der Herr vor der Erfüllung stirbt und der Tadbir-Sklave freigelassen wird, erlischt das Pfandrecht; sollte nur ein Teil von ihm freigelassen werden, so verbleibt das Pfandrecht an dem verbleibenden Teil. Wenn der Herr kein Vermögen besitzt, das über die Erfüllung der Schuld hinausgeht, wird der Tadbir-Sklave zur Tilgung der Schuld verkauft und das Tadbir erlischt, da die Schuld Vorrang vor dem Tadbir hat, während das Pfandrecht nicht erlischt. Wenn die Schuld ihn nicht vollständig aufzehrt, wird ein Teil von ihm in Höhe der Schuld verkauft, ein Drittel des verbleibenden Teils wird freigelassen, und das, was übrig bleibt, gehört den Erben.

Kapitel: Was den vertraglich Freizukaufenden (Mukatab) betrifft, so ist die korrekte Ansicht, dass seine Verpfändung nicht zulässig ist. Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Schafi'i, da die Aufrechterhaltung der Inbesitznahme beim Pfand als Bedingung für die Gültigkeit gilt, was beim Mukatab unmöglich ist. Der Qadi sagte: Der Analogie der Schule nach ist seine Verpfändung zulässig. Dies ist die Lehrmeinung von Malik, da sein Verkauf und die Erfüllung der Schuld aus seinem Preis zulässig sind. Demnach wäre das, was er an Raten seines Freikaufvertrages zahlt, zusammen mit ihm verpfändet. Sollte er zahlungsunfähig werden, so erstreckt sich das Pfandrecht auf ihn und seinen Erwerb; sollte er freigelassen werden, so bleibt das, was er an Raten gezahlt hat, verpfändet, ähnlich wie wenn ein Sklave (Qinn) Erwerb erzielt und dann stirbt.

Kapitel: Was denjenigen betrifft, dessen Freilassung an eine Bedingung geknüpft ist, die vor der Fälligkeit des Anspruchs eintritt – wie etwa jemand, dessen Freilassung an das Erscheinen des Neumonds von Ramadan geknüpft ist, während der Fälligkeitstermin des Anspruchs dessen Ende ist –, so ist seine Verpfändung nicht zulässig, da es unmöglich ist, ihn bei Fälligkeit des Anspruchs zu verkaufen oder die Schuld aus seinem Preis zu tilgen. Wenn die Schuld jedoch vor diesem Zeitpunkt fällig wird, etwa wenn sie geknüpft ist an...

Anmerkungen

(23) Aus A ausgefallen. (24) In A: "al-adschal" (die Frist).

Arabisch (Quelle)

قبلَ حُلُولِ الحَقِّ. ولَنا، أنَّه عَقْدٌ يُقْصَدُ منه [اسْتِيفَاءُ الحَقِّ من العَيْنِ، أشْبَهَ الإجارَةَ. ولأنَّه عَلَّقَ عِتْقَهُ بِصِفَةٍ لا تَمْنَعُ] (٢٣) اسْتِيفَاءَ الحَقِّ، أشْبَهَ ما لو عَلَّقَهُ بِصِفَةٍ تُوجَدُ بعدَ حُلُولِ الحَقِّ. وما ذَكَرُوه يَنْتَقِضُ بهذا الأصْلِ، ويُفَارِقُ التَّدْبِيرُ التَّعْلِيقَ بصِفَةٍ تَحِلُّ قبلَ حُلُولِ الدَّيْنِ؛ لأنَّ الرَّهْنَ لا يَمْنَعُ عِتْقَهُ بالصِّفَةِ، فإذا عَتَقَ تَعَذَّرَ اسْتِيفَاءُ الدَّيْنِ منه، فلا يَحْصُلُ المَقْصُودُ، والدَّيْنُ في المُدَبَّرِ يَمْنَعُ عِتْقَهُ بالتَّدْبِيرِ، ويُقَدَّمُ عليه، فلا يَمْنَعُ حُصُولَ المَقْصُودِ. والحُكْمُ فيما إذا عُلِمَ التَّدْبِيرُ أو لم يُعْلَمْ، كالحُكْمِ في العَبْدِ الجَانِى، على ما فُصِّلَ فيه. ومتى مَاتَ السَّيِّدُ قبلَ الوَفَاءِ، فعَتَقَ المُدَبَّرُ، بَطَلَ الرَّهْنُ، وإن عَتَقَ بعضُه، بَقِىَ الرَّهْنُ فيما بَقِىَ. وإن لم يَكُنْ لِلسَّيِّدِ مالٌ يَفْضُلُ عن وَفَاءِ الدَّيْنِ، بِيعَ المُدَبَّرُ في الدَّيْنِ، وبَطَلَ التَّدْبِيرُ؛ لأنَّ الدَّيْنَ مُقَدَّمٌ على التَّدْبِيرِ، ولا يَبْطُلُ الرَّهْنُ. وإن كان الدَّيْنُ لا يَسْتَغْرِقُه، بِيعَ منه بِقَدْرِ الدَّيْنِ، وعَتَقَ منه ثُلُث الباقِى، وما بَقِىَ لِلْوَرَثَةِ.

فصل: فأمَّا المُكَاتَبُ، فالصَّحِيحُ أنَّه لا يَصِحُّ رَهْنُه. وهو مذهبُ الشَّافِعِيِّ؛ لأنَّ اسْتِدَامَةَ القَبْضِ في الرَّهْنِ شَرْطٌ في الصَّحِيحِ، ولا يُمْكِنُ ذلك في المُكاتَبِ. وقال القاضي: قِياسُ المَذْهَبِ صِحَّةُ رَهْنِه. وهو مذهبُ مَالِكٍ؛ لأنَّه يجوزُ بَيْعُه وإيفَاءُ الدَّيْنِ من ثَمَنِه. فعلى هذا يكونُ ما يُؤَدِّيه مِن نُجُوم كِتَابَتِه رَهْنًا معه، فإنْ عَجَزَ ثَبَتَ الرَّهْنُ فيه وفي اكْتِسَابِه، وإن عَتَقَ كان ما أدَّاهُ مِن نُجُومِه رَهْنًا، بمَنْزِلَةِ ما لو كَسَبَ العبدُ الْقِنُّ، ثم ماتَ.

فصل: وأمَّا مَن عُلِّقَ عِتْقُه بصِفَةٍ تَحِلُّ قبلَ حُلُولِ الحَقِّ، كمَن عُلِّقَ عِتْقُه بهِلَالِ رمضانَ، ومَحَلُّ الحَقِّ آخِرُه، لم يَصِحَّ رَهْنُه؛ لكَوْنِه لا يُمْكِنُ بَيْعُه عندَ حُلُولِ الحَقِّ (٢٤)، ولا اسْتِيفَاءُ الدَّيْنِ من ثَمَنِه. وإن كان الدَّيْنُ يَحِلُّ قبلَها، مثلُ أن يُعَلَّقَ

Anmerkungen

(٢٣) سقط من: أ.(٢٤) في أ: "الأجل".

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