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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 45Abschnitt

Übersetzung · DE

in Tagen. Wenn es also in einem Teil davon ungültig ist, ist es insgesamt ungültig, so als hätte er es bei der Ernte (26) vereinbart.

Abschnitt: Demjenigen, dem das Wahlrecht zusteht, ist der Rücktritt vom Vertrag ohne die Anwesenheit des anderen Vertragspartners und ohne dessen Zustimmung gestattet. Dies vertraten Malik, al-Shafi'i, Abu Yusuf und Zufar. Abu Hanifa sagte: Er darf den Vertrag nur im Beisein des anderen Partners auflösen, da der Vertrag mit einem Anspruch beider Vertragsparteien verbunden ist, weshalb keiner von beiden befugt ist, ihn ohne die Anwesenheit des anderen aufzulösen, wie bei einer anvertrauten Sache (Wadi'a). Unser Argument ist, dass es sich um die Aufhebung eines Vertrages handelt, die nicht der Zustimmung des anderen Partners bedarf, folglich bedarf sie auch nicht dessen Anwesenheit, wie bei einer Ehescheidung (Talaq). Ihr Argument wird durch die Ehescheidung entkräftet, und bei einer anvertrauten Sache hat der Hinterleger kein Recht daran, und deren Rückgabe ist auch in seiner Abwesenheit gültig.

Abschnitt: Wenn die Frist des Wahlrechts abgelaufen ist und keiner von beiden den Vertrag aufgelöst hat, erlischt das Wahlrecht und der Vertrag wird verbindlich. Dies ist die Meinung von Abu Hanifa und al-Shafi'i. Der Qadi sagte: Er wird nicht allein durch den Ablauf der Frist verbindlich. Dies ist die Meinung von Malik; denn die Frist des Wahlrechts wurde zu seinen Gunsten und nicht zu seinen Lasten festgesetzt, daher tritt die Rechtsfolge nicht durch den bloßen Zeitablauf ein, ähnlich wie bei einem Fristablauf zu Gunsten eines Herrn (Mawla). Unser Argument ist, dass es sich um eine an den Vertrag angehängte Frist handelt, die mit ihrem Ablauf erlischt, wie eine Zahlungsfrist. Zudem führt die Annahme des Fortbestehens dazu, dass das Wahlrecht über die vereinbarte Frist hinaus fortbesteht. Die Bedingung ist der Grund für das Wahlrecht, daher darf durch sie nichts bewiesen werden, was sie nicht abdeckt. Da es sich um eine zeitlich begrenzte Bestimmung handelt, entfällt sie mit dem Verstreichen ihrer Zeit, wie alle zeitlich begrenzten Dinge. Zudem verlangt der Verkauf Verbindlichkeit, und die Notwendigkeit dieser wurde lediglich durch die Bedingung aufgeschoben, daher muss in dem Bereich, den die Bedingung nicht abdeckt, die Verbindlichkeit eintreten, da der Hinderungsgrund weggefallen ist, so als hätte er ihn vollzogen (28). Was den Herrn (Mawla) betrifft, so wurde die Frist lediglich für den Anspruch auf Forderung festgesetzt, welcher durch den Ablauf der Frist entsteht. Die Rechtslage in dieser Frage ist offensichtlich.

Abschnitt: Wenn eine der Vertragsparteien bei Vertragsschluss sagt: "Keine Khilaba (29)", sagte Ahmad: Ich halte

Anmerkungen

(26) In Manuskript M: "ila" (bis). (27) In Manuskript M: "yukhallif". (28) In Manuskript M: "amdahu". (29) Al-Khilaba: Betrug/Täuschung.

Arabisch (Quelle)

فى أيَّامٍ، فإذا فَسَدَ فى بَعْضِه، فَسَدَ جَمِيعُه، كما لو شَرَطَ فى (٢٦) الحَصَادِ.

فصل: ويَجوزُ لِمَنْ له الخِيارُ الفَسْخُ من غيرِ حُضُورِ صَاحِبِه ولا رِضَاه. وبهذا قال مَالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، وأبو يوسفَ، وزُفَرُ. وقال أبو حنيفةَ: ليس له الفَسْخُ إلَّا بِحَضْرَةِ صَاحِبِه؛ لأنّ العَقْدَ تَعَلَّقَ به حَقُّ كُلِّ وَاحِدٍ من المُتَعاقِدَيْنِ، فلم يَمْلِكْ أحَدُهما فَسْخَه بغَيرِ حُضُورِ صَاحِبِه، كالوَدِيعَةِ. ولنا، أنَّه رَفْعُ عَقْدٍ لا يَفْتَقِرُ إلى رِضَا صَاحِبِه، فلم يَفْتَقِرْ إلى حُضُورِهِ، كالطَّلاقِ. وما قَالُوهُ يَنْتَقِضُ بِالطَّلاقِ، والوَدِيعَةُ لا حَقَّ لِلمُودِعِ فيها، ويَصِحُّ فَسْخُها مع غَيْبَتِه.

فصل: وإذا انْقَضَتْ مُدَّةُ الخِيَارِ، ولم يَفْسَخْ أحَدُهُمَا، بَطَلَ الخِيَارُ، ولَزِمَ العَقْدُ. وهذا قَوْلُ أبِى حنيفةَ، والشَّافِعِىِّ. وقال القاضى: لا يَلْزَمُ بِمُضِىِّ المُدَّةِ. وهو قولُ مَالِكٍ؛ لأنّ مُدَّةَ الخِيَارِ ضُرِبَتْ لِحَقٍّ له، لا لِحَقٍّ عليه، فلم يَلْزَمِ الحُكْمُ بِنَفْسِ مُرُورِ الزَّمَانِ، كمُضِىِّ الأجَلِ فى حَقِّ المَوْلَى. ولنا، أنها مُدَّةٌ مُلْحَقَةٌ بِالعَقْدِ، فبَطَلَتْ بِانْقِضَائِها كالأَجَلِ. ولأنّ الحُكْمَ بِبَقائِها يُفْضِى إلى بَقاءِ الخِيارِ فى غيرِ المُدَّةِ التى شَرَطَاهُ فيها. والشَّرْطُ سَبَبُ الخِيَارِ، فلا يجوزُ أن يَثْبُتَ به ما لم يتناوَلْه، ولأنَّه حُكْمٌ مُؤَقَّتٌ، ففاتَ بِفَواتِ وَقْتِه، كسائِرِ المُؤَقَّتاتِ، ولأنَّ البَيْعَ يَقْتَضِى اللُّزُومَ، وإنَّما تخلَّفَ (٢٧) مُوجِبُه بِالشَّرْطِ، فَفِيمَا لم يتناوَلْهُ الشَّرْطُ يَجِبُ أن يَثبُتَ مُوجِبُه؛ لِزَوَالِ المُعارِضِ، كما لو أمْضاهُ (٢٨). وأما المَوْلَى، فإنّ المُدَّةَ إنَّما ضُرِبَتْ لِاسْتِحْقَاقِ المُطَالَبَةِ، وهى تُسْتَحَقُّ بِمُضِىِّ المُدَّةِ. والحُكْمُ فى هذه المسألَةِ ظاهِرٌ.

فصل: فإنْ قالَ أحَدُ المُتَعاقِدَيْنِ عندَ العَقْدِ: لا خِلَابَةَ (٢٩). فقال أحمدُ: أرَى

Anmerkungen

(٢٦) فى م: "إلى".(٢٧) فى م: "يخلف".(٢٨) فى م: "أمضوه".(٢٩) الخلابة: المخادعة.

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