as-Schafi'i. Die zweite Ansicht besagt, dass es für die einhundert (Dinar/Dirham) gültig ist und für den darüber hinausgehenden Betrag hinfällig wird; denn der Vertrag umfasste sowohl das Zulässige als auch das Unzulässige, daher ist er hinsichtlich dessen, was darunter liegt, zulässig, ähnlich wie bei der Aufteilung eines Geschäftsabschlusses (tafriq al-safqa). Dies unterscheidet sich von den von uns genannten Prinzipien, denn der Vertrag umfasste in diesem Fall nichts, wofür eine Erlaubnis erteilt wurde. Mit jeder dieser Angelegenheiten ist ein Interesse verbunden, das in der anderen nicht vorhanden ist; denn der Verpfänder könnte in der Lage sein, die Pfandsache sofort auszulösen, jedoch nicht zum Fälligkeitstermin, oder umgekehrt. Er könnte auch in der Lage sein, sie mit einer der beiden Währungen auszulösen und nicht mit der anderen, wodurch das Interesse durch die Abweichung verloren ginge. In unserem Fall hingegen, wenn die Verpfändung für die erlaubten einhundert gültig ist, wird das Interesse nicht beeinträchtigt. Wenn er die Verpfändung in der Erlaubnis ohne weitere Bestimmung freistellt, sagte al-Qadi: Sie ist gültig, und er darf sie verpfänden, wie er will. Dies ist die Ansicht der Vertreter der Lehrmeinungen (Ahl ar-Ra'y) und eine der beiden Überlieferungen von asch-Schafi'i. Die andere lautet: Sie ist nicht zulässig, bis er die Höhe des Betrages, für den er sie verpfändet, dessen Beschaffenheit, sowie dessen Fälligkeit oder Aufschub spezifiziert hat; denn dies ist einem Bürgschaftsvertrag (daman) gleichgestellt. Da der Nutzen des Sklaven dessen Herrn zusteht und die Leihgabe (ariya) den Nutzen nicht übertragen hat, sondern ihm nur einen Vorteil verschafft hat, für den die Verpfändung als Sicherheit dient, ist dies wie eine Bürgschaft über seine Haftung (dhimma), und die Bürgschaft für etwas Unbekanntes ist nicht gültig. Unsere Argumentation dazu ist, dass es sich um eine Leihgabe handelt, weshalb für deren Gültigkeit eine solche Spezifizierung nicht zur Bedingung gemacht wurde, wie bei einer Leihgabe, die nicht der Verpfändung dient. Der Beweis dafür, dass es eine Leihgabe ist, liegt darin, dass er das Eigentum eines anderen zum eigenen Nutzen in Empfang genommen hat, ohne Gegenleistung und allein für sich, daher ist es eine Leihgabe, wie bei der Übernahme zur Verrichtung von Diensten. Ihr Einwand, dass es eine Bürgschaft sei, ist nicht korrekt; denn die Bürgschaft wird auf die Haftung bezogen, während dies hier auf die Person des Sklaven bezogen ist. Zudem ist die Bürgschaft gegenüber dem Bürgen verpflichtend, wohingegen er (der Eigentümer) das Recht hat, den Sklaven vor der Verpfändung zurückzufordern und den Entleiher zu verpflichten, ihn nach der Verpfändung auszulösen. Zu ihrem Argument, dass der Nutzen dem Herrn zusteht, sagen wir: Der Nutzen ist vielfältig; so ist es zulässig, dass er ihn leiht, um einen bestimmten Nutzen zu erlangen, während der übrige Nutzen beim Herrn verbleibt, so als ob er ihn zur Bewachung von Eigentum liehe, während er gleichzeitig für seinen Herrn näht oder andere Arbeiten verrichtet, oder wenn er ihn leiht, damit er für ihn näht, während er für seinen Herrn Eigentum bewacht. Wenn eingewendet wird: Wenn es eine Leihgabe wäre, wäre die Verpfändung nicht gültig, da die Leihgabe nicht bindend ist, die Verpfändung aber...
(32) Weggefallen in: A, M. (33) In M: "ruju'" (Rückgriff).
الشَّافِعِيِّ. والوَجْهُ الثاني، أنَّه يَصِحُّ في المائةِ، ويَبْطُلُ في الزَّائِدِ عليها؛ لأنَّ العَقْدَ تَنَاوَلَ ما يجوزُ وما لا يجوزُ، فجَازَ فيما دون غيرِه، كَتَفْرِيقِ الصَّفْقَةِ. ويُفَارِقُ ما ذَكَرْنا من الأُصُولِ؛ فإنَّ العَقْدَ لم يَتَنَاوَلْ مَأْذُونًا فيه بحالٍ، وكل واحِدٍ من هذه الأُمُورِ يَتَعَلَّقُ به غَرَضٌ لا يُوجَدُ فى الآخَرِ، فإنَّ الرَّاهِنَ قد يَقْدِرُ على فَكَاكِه في الحالِ، ولا يَقْدِرُ على ذلك عند الأجَلِ وبالعَكْسِ. وقد يَقْدِرُ على فَكَاكِه بأحَدِ النَّقْدَيْنِ دون الآخَرِ، فيَفُوتُ الغَرَضُ بالمُخَالَفَةِ، وفي مَسْأَلَتِنَا إذا صَحَّ في المائَةِ المَأْذُونِ فيها لم يَخْتَلِف الغَرَضُ، فإن أَطْلَقَ الرَّهْنَ في الإذْنِ من غيرِ تَعْيِين، فقال القاضي: يَصِحُّ، وله رَهْنُه بما شَاءَ. وهو قولُ أصْحَابِ الرَّأْىِ، وأحَدُ قَوْلَىِ الشَّافِعيِّ. والآخَرُ: لا (٣٢) يجوزُ حتى يُبَيِّنَ قَدْرَ الذى يَرْهَنُه به، وصِفَتَه، وحُلُولَه، وتَأْجِيلَه؛ لأنَّ هذا بمَنْزِلَةِ الضَّمَانِ، لأنَّ مَنْفَعَةَ العَبْدِ لِسَيِّدِهِ، والعَارِيَّةُ ما أفَادَتِ المَنْفَعَةَ، إنَّما حَصَّلَتْ له نَفْعًا يكونُ الرَّهْنُ وَثِيقَةً عنه، فهو بمَنْزِلَةِ الضَّمَانِ في ذِمَّتِه، وضَمَانُ المَجْهُولِ لا يَصِحُّ. ولَنا، أنَّها عَارِيَّةٌ، فلم يُشْتَرَطْ لِصِحَّتِها ذِكْرُ ذلك، كالعَارِيَّةِ لغيرِ الرَّهْنِ، والدَّلِيلُ على أنَّه عَارِيَّةٌ أنَّه قَبَضَ مِلْكَ غيرِه لِمَنْفَعَةِ نَفْسِه، مُنْفَرِدًا بها من غير عِوَضٍ، فكان عَارِيَّةً، كَقَبْضِه لِلْخِدْمَةِ. وقولُهم: إنَّه ضَمَانٌ. غيرُ صَحِيحٍ؛ لأنَّ الضَّمَانَ يَثْبُتُ في الذِّمَّةِ، لهذا ثَبَتَ في الرَّقَبَةِ، ولأنَّ الضَّمَانَ لَازِمٌ في حَقِّ الضَّامِنِ، وهذا له الرُّجُوعُ (٣٣) في العَبْدِ قبلَ الرَّهْنِ، وإلْزَامُ المُسْتَعِيرِ بِفَكَاكِه بعدَه. وقولُهم: إن المَنَافِعَ لِلسَّيِّدِ. قُلْنا: المَنَافعُ مُخْتَلِفَةٌ، فيجوزُ أن يَسْتَعِيرَهُ لِتَحْصِيلِ مَنْفَعَةٍ واحِدَةٍ وسَائِرُ المَنَافِعِ لِلسَّيِّدِ، كما لو اسْتَعَارَهُ لِحِفْظِ مَتَاعٍ وهو مع ذلك يَخِيطُ لِسَيِّدِه. أو يَعْمَلُ له شَيْئًا، أو اسْتَعَارَهُ لِيَخِيطَ له، ويَحْفَظُ المَتَاعَ لِسَيِّدِه. فإنْ قيل: لو كان عَارِيَّةً لمَا صَحَّ رَهْنُه؛ لأنَّ العَارِيَّةَ لا تَلْزَمُ، والرَّهْنُ
(٣٢) سقط من: أ، م.(٣٣) في م: "رجوع".