verpflichtend ist. Wir entgegnen: Die Leihgabe ist von Seiten des Entleihers nicht bindend; denn der Besitzer des Sklaven hat das Recht, dessen Auslösung vor Fälligkeit der Schuld zu fordern. Und weil eine Leihgabe durchaus bindend sein kann, wie der Beweis zeigt, wenn er ihm eine Mauer leiht, um darauf zu bauen, oder ein Grundstück, um darin zu begraben, oder um darauf etwas anzubauen, das nicht als Futtergras (qasil) geerntet wird (34). Wenn dies feststeht, so ist dessen Verpfändung für jeden beliebigen Betrag, zu jedem beliebigen Zeitpunkt und an jede beliebige Person gültig; denn die Erlaubnis umfasst durch ihre allgemeine Formulierung alles. Der Eigentümer hat das Recht, vom Verpfänder die Auslösung des Pfandes zu fordern, sei es sofort oder aufgeschoben, bei Fälligkeit des Anspruchs oder davor; denn die Leihgabe ist nicht bindend. Sobald der Anspruch fällig wird und er ihn nicht begleicht, steht es dem Pfandnehmer zu, das Pfand zu verkaufen und die Schuld aus dessen Erlös zu tilgen. Der Verleiher nimmt bei dem Verpfänder Regress im Wege der Haftung, das heißt im Wert der geliehenen Sache oder deren Äquivalent, falls es sich um vertretbare Sachen handelt. Er nimmt keinen Regress in Höhe des Verkaufserlöses, unabhängig davon, ob er unter oder über dem Wert verkauft wurde, gemäß einer der beiden Meinungen. Die korrekte Auffassung ist, dass er, falls es für weniger als seinen Wert verkauft wurde, den Wert zurückfordert; denn die Leihgabe ist haftungsbewehrt, er bürgt also für die Minderung des Preises. Falls es für mehr verkauft wurde, nimmt er Regress in Höhe dessen, wofür es verkauft wurde; denn der Sklave ist Eigentum des Verleihers, somit gebührt ihm der gesamte Erlös. Dasselbe gilt, wenn der Pfandnehmer seinen Anspruch gegenüber dem Verpfänder erlässt; der gesamte Erlös geht an den Eigentümer zurück. Wenn er damit die Schuld des Verpfänders tilgt, nimmt er Regress bei ihm. Aus der Verpflichtung zur Haftung für die Wertminderung folgt nicht, dass der Mehrwert nicht dem Eigentümer des Sklaven zustünde, so als wäre die Sache noch in ihrem ursprünglichen Zustand vorhanden. Sollte das Pfand untergehen, haftet der Verpfänder für dessen Wert, unabhängig davon, ob der Untergang durch Nachlässigkeit oder ohne Nachlässigkeit geschah. Dies hat Ahmad explizit so festgelegt. Dies liegt daran, dass die Leihgabe haftungsbewehrt ist.
Abschnitt: Wenn der Verleiher das Pfand auslöst und die Schuld, die darauf lastet, mit Erlaubnis des Verpfänders begleicht, nimmt er bei diesem Regress. Begleicht er sie aus eigenem Antrieb (ohne Auftrag), so nimmt er nichts zurück. Wenn er sie ohne dessen Erlaubnis begleicht, in der Absicht, den Regress auch ohne Erlaubnis geltend zu machen, kann er dann Regress nehmen? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen, basierend auf der Frage, wenn er die Schuld eines anderen ohne dessen Erlaubnis begleicht. Der Regress ist hier vorzuziehen, da er das Recht hat, die Auslösung seines Sklaven zu verlangen, und die Begleichung der Schuld dessen Auslösung bedeutet. Wenn sie sich über die Erlaubnis uneins sind, gilt die Aussage des Verpfänders unter Eidesleistung; denn er ist derjenige, der dies bestreitet. Wenn der Pfandnehmer bezeugt...
(34) Al-Qasil: Das Frische, das ein ums andere Mal geerntet wird. (35) Weggefallen in: A.
لازِمٌ. قُلْنا: العَارِيَّةُ غيرُ لَازِمَةٍ من جِهَةِ المُسْتَعِيرِ؛ فإنَّ لِصَاحِبِ العَبْدِ المُطَالَبَةَ بِفَكَاكِه قبلَ حَلُولِ الدَّيْنِ. ولأنَّ العَارِيَّةَ قد تكونُ لَازِمَةً، بِدَلِيلِ ما لو أعَارَهُ حَائِطًا لِيَبْنِىَ عليه، أو أرْضًا لِيَدْفِنَ فيها، أو لِيَزْرَعَ فيها ما لا يُحْصَدُ قَصِيلًا (٣٤). إذ ثَبَتَ هذا، فإنَّه يَصِحُّ رَهْنُه بما شَاءَ، إلى أى وَقْتٍ شَاءَ، ممَّن شَاءَ؛ لأنَّ الإذْنَ يَتَنَاوَلُ الكُلَّ بإِطْلَاقِه، ولِلسَّيِّدَ مُطالَبَةُ الرَّاهِنِ بِفَكَاكِ الرَّهْنِ، حَالًّا كان أو مُؤَجَّلًا، في مَحلِّ الحَقِّ وقبلَ مَحلَّه؛ لأنَّ العَارِيَّةَ لا تَلْزَمُ. ومتى حَلَّ الحَقُّ فلم يَقْبِضْه، فَلِلْمُرْتَهِنِ بَيْعُ الرَّهْنِ. واسْتِيفَاءُ الدَّيْنِ من ثَمَنِه، ويَرْجِعُ المُعِيرُ على الرَّاهِنِ بالضَّمَانِ، وهو قِيمَةُ العَيْنِ المُسْتَعَارَةِ، أو مِثْلُها إن كانتْ مِن ذَوَاتِ الأمْثَالِ، ولا يَرْجِعُ بما بِيعَتْ به، سواءٌ بِيعَتْ بأَقَلَّ من القِيمَةِ أو أكْثَرَ، في أحَدِ الوَجْهَيْنِ. والصَّحِيحُ أنَّها إن بِيعَت بأَقَلَّ من قِيمَتِها، رَجَعَ بالقِيمَةِ؛ لأنَّ العَارِيَّةَ مَضْمُونَةٌ، فيَضْمَنُ نَقْصَ ثَمَنِها، وإن بيعَتْ بأكْثَرَ، رَجَعَ بما بِيعَتْ به؛ لأنَّ العَبْدَ مِلْكٌ لِلْمُعِيرِ، فيكون ثَمَنُه كلُّه له. وكذلك لو أسْقَطَ المُرْتَهِنُ حَقَّهُ عن الرَّاهِنِ، رَجَعَ الثَّمَنُ كلُّه إلى صَاحِبِه. فإذا قَضَى به دَيْنَ الرَّاهِنِ، رَجَعَ به عليه، ولا يَلْزَمُ من وُجُوبِ ضَمَانِ النَّقْصِ أن لا تكونَ الزِّيَادَةُ لِصَاحِبِ العَبْدِ، كما لو كان بَاقِيًا بِعَيْنِه، وإن تَلِفَ الرَّهْنُ ضَمِنَهُ الرَّاهِنُ بِقِيمَتِه، سواءٌ تَلِفَ بِتَفْرِيطٍ أو غير تَفْرِيطٍ. نَصَّ على هذا أحمدُ. وذلك لأنَّ العَارِيَّةَ مَضْمُونَةٌ.
فصل: وإن فَكَّ المُعيرُ الرَّهْنَ، وأَدَّى الدَّيْنَ الذى (٣٥) عليه بإذْنِ الرَّاهِنِ، رَجَعَ عليه. وإن قَضَاهُ مُتَبَرِّعًا، لم يَرْجِعْ بشىءٍ. وإن قَضَاهُ بغير إذْنِه مُحْتَسِبًا بالرُّجُوعِ بغير إذْنِه، فهل يَرْجِعُ؟ على رِوَايَتَيْنِ، بنَاءً على ما إذا قَضَى دَيْنَه بغيرِ إذْنِه، ويَتَرَجَّحُ الرجُوعُ هاهُنا؛ لأنَّ له المُطَالَبَةَ بفَكَاكِ عَبْدِه، وأدَاءُ دَيْنِه فَكَاكُه. وإن اخْتَلَفَا في الإذْنِ، فالَقْولُ قولُ الرَّاهِنِ مع يَمِينِه؛ لأنَّه مُنْكِرٌ. وإن شَهِدَ المُرْتَهِنُ
(٣٤) القصيل: الطرى يجني مرة بعد مرة.(٣٥) سقط من: أ.