bei dem Verleiher bezeugt, so wird seine Zeugenaussage akzeptiert, da er dadurch weder einen Nutzen erlangt noch einen Schaden abwendet. Wenn er sagt: „Du hast mir erlaubt, ihn für zehn zu verpfänden“, und dieser entgegnet: „Nein, für fünf“, so gilt die Aussage des Eigentümers; denn er leugnet die Mehrung. Dies vertraten auch al-Schafi'i, Abu Thawr und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y). Wenn die Schuld aufgeschoben war und er sie mit seiner Erlaubnis sofort begleicht, nimmt er den Betrag sofort zurück. Begleicht er sie ohne seine Erlaubnis, so sagte al-Qadi: Er nimmt den Betrag ebenfalls sofort zurück, da er das Recht hat, die sofortige Auslösung seines Sklaven zu fordern.
Abschnitt: Wenn jemand von einem Mann einen Sklaven leiht, um ihn für einhundert zu verpfänden, und er ihn bei zwei Männern verpfändet, so ist dies gültig, weil die Bestimmung, bei wem verpfändet wird, keine Bedingung ist; ebenso verhält es sich mit der Person, bei der verpfändet wird. Zudem ist die Verpfändung bei zwei Männern weniger schädlich als bei einem Einzigen, da der Sklave durch die Begleichung eines Teils der Schuld teilweise aus der Pfandschaft gelöst wird, im Gegensatz zu dem Fall, dass die Verpfändung nur bei einem einzigen erfolgt. Demzufolge gilt: Wenn einer der beiden den auf ihn entfallenden Schuldanteil begleicht, wird sein Anteil aus dem Pfand gelöst, da der Vertrag mit zwei Personen in Wahrheit zwei Verträge darstellt. Wenn er von zwei Männern einen Sklaven leiht und ihn bei einem Einzigen für einhundert verpfändet, und er daraufhin die Hälfte der Schuld für einen der beiden Anteile begleicht, so gibt es hierzu zwei Auffassungen: Erstens: Nichts wird aus der Pfandschaft gelöst, da es sich um einen einzigen Vertrag handelt, von einem einzigen Verpfänder mit einem einzigen Pfandnehmer, ähnlich dem Fall, als wenn der Sklave nur einem Eigentümer gehören würde. Zweitens: Die Hälfte des Sklaven wird gelöst, weil jeder der beiden nur die Erlaubnis zur Verpfändung seines Anteils für fünfzig erteilt hat. Es kann also keine Verpfändung für einen höheren Betrag vorliegen, so als ob er dies ausdrücklich klargestellt hätte, indem er sagte: „Verpfände meinen Anteil für fünfzig und überschreite dies nicht.“ Basierend auf dieser Auffassung: Wenn der Pfandnehmer davon wusste, hat er kein Wahlrecht. Wenn er jedoch nichts davon wusste und die Verpfändung Bedingung eines Verkaufs war, ist es möglich, dass ihm ein Wahlrecht zusteht, da er davon ausging, dass jeder Teil des Pfandes als Bürgschaft für die gesamte Schuld dient, was ihm nun entgangen ist. [Es ist aber auch möglich, dass ihm kein Wahlrecht zusteht, da ihm das Pfand als Ganzes für die gesamte Schuld übergeben wurde und er sich darauf eingelassen hat].
(36) In M: „li-annahu“ (da er). (37) Aus dem Original und M weggelassen. (38) In A weggelassen. (39) In M weggelassen.
لِلْمُعِيرِ، قُبِلَتْ شَهادَتُه؛ لأنَّه لا يَجُرُّ بها نَفْعًا، ولا يَدْفَعُ بها ضَرَرًا، وإن قال: أذِنْتَ لى في رَهْنِه بِعَشرَةٍ. قال: بل بِخَمْسَةٍ. فالقولُ قولُ المالِكِ؛ لأنَّه مُنْكِرٌ للزِّيَادَةِ. وبهذا قال الشَّافِعِيِّ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحَابُ الرَّأْيِ. وإن كان الدَّيْنُ مُؤَجَّلًا، فقَضَاهُ حَالًّا بإذْنِه، رَجَعَ به حَالًّا، وإن قَضَاهُ بغيرِ إذْنِه، فقال القاضي: يَرْجِعُ به حَالًّا أيضا؛ لأنَّ (٣٦) له المُطَالَبَةَ بفَكَاكِ عَبْدِه في الحال.
فصل: ولو اسْتَعَارَ من رَجُلٍ عَبْدًا لِيَرْهَنَهُ بمائةٍ، فرَهَنَهُ عند رَجُلَيْنِ، صَحَّ، لأنَّ تَعْيِينَ ما يَرْهَنُ به ليس بِشَرْطٍ، فكذلك مَن يَرْهَنُ عندَه، ولأنَّ رَهْنَهُ من رَجُلَيْنِ أقَلُّ ضَرَرًا مِن رَهْنِه عند رجلٍ (٣٧) واحِدٍ؛ لأنَّه يَنْفَكُّ منه بعضُه بِقَضَاءِ بعض (٣٧) الدَّيْنِ، بِخِلَافِ ما لو كان رَهْنًا عند وَاحِدٍ. فعلى هذا، إذا قَضَى أحَدُهُما ما عليه من الدَّيْنِ، خَرَجَ نَصِيبُه من الرَّهْنِ، لأنَّ عَقْدَ الواحِدِ مع الاثْنَيْنِ عَقْدَانِ في الحَقِيقَةِ. ولو اسْتَعَارَ عَبْدًا من رَجُلَيْنِ، فرَهَنَهُ عند واحِدٍ بمائةٍ، فقَضَاهُ نِصْفَها عن أحَدِ النَّصِيبَيْنِ، ففيه وَجْهانِ؛ أحدُهما، لا يَنْفَكُّ من الرَّهْنِ شيءٌ؛ لأنَّه عَقْدٌ واحِدٌ، من رَاهِنٍ واحِدٍ، مع مُرْتَهِنٍ واحِدٍ، فأشْبَهَ ما لو كان العَبْدُ لِوَاحِدٍ. والثانى، يَنْفَكُّ نِصْفُ العَبْدِ، لأنَّ كلَّ واحِدٍ منهما إنَّما أُذِنَ في رَهْنِ نَصِيبِه بِخَمْسِينَ، فلا يكونُ رَهْنًا بأكْثَرَ منها، كما لو صَرَّحَ له بذلك، فقال: ارْهَنْ نَصِيبِى بِخَمْسِينَ، لا تَزِدْ عليها. فعلى هذا الوَجْهِ، إن كان المُرْتَهِنُ عَالِمًا بذلك، فلا خِيَارَ له، وإن لم يكن عَالِمًا بذلك (٣٨)، والرَّهْنُ مَشْرُوطٌ في بَيْعٍ، احْتَمَلَ أن يكونَ له الخِيَارُ؛ لأنَّه دَخَلَ على أنَّ كلَّ جُزْءٍ من الرَّهْنِ وَثِيقَةٌ بِجَمِيعِ الدَّيْنِ، وقد فَاتَهُ ذلك، [واحْتَمَلَ أن لا يكونَ له خِيارٌ؛ لأنَّ الرَّهْنَ سُلِّمَ لَهُ كُلُّه بالدَّيْنِ كُلِّه، وهو دَخَلَ على ذلك] (٣٩)
(٣٦) في م: "لأنه".(٣٧) سقط من: الأصل، م.(٣٨) سقط من: أ.(٣٩) سقط من: م.