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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 466Abschnitt

Übersetzung · DE

Wäre dieser Sklave bei zwei Männern verpfändet worden und er begleicht die Schuld bei einem von beiden, so wird der Anteil beider Verleiher aus seiner Hälfte gelöst. Begleicht er die Hälfte der Schuld eines der beiden, so wird der Anteil eines der beiden gelöst, gemäß einer der beiden Auffassungen; der anderen Auffassung nach wird die Hälfte des Anteils eines jeden von beiden gelöst.

Abschnitt: Wenn zwei Männer zwei Sklaven besitzen und jeder von ihnen seinem Teilhaber die Erlaubnis erteilt, seinen Anteil an einem der beiden Sklaven zu verpfänden, und sie beide diese bei einem Mann ohne weitere Einschränkung verpfänden, so ist dies gültig. Wenn einer von ihnen jedoch zur Bedingung macht: „Wann immer ich den auf mich entfallenden Teil der Schuld begleiche, wird das Pfand an dem Sklaven gelöst, den ich verpfändet habe, sowie an dem anderen Sklaven [oder] in Höhe meines Anteils an dem anderen Sklaven“, so ist dies eine nichtige Bedingung. Denn er hat zur Bedingung gemacht, dass durch die Tilgung einer Schuld ein Pfand gelöst wird, das für eine andere Schuld steht. Damit ist das Pfand nichtig, denn diese Bedingung stellt eine Minderung des Rechts des Pfandnehmers dar, und jede nichtige Bedingung, die das Recht des Pfandnehmers schmälert, macht das Pfand nichtig. Wenn er hingegen zur Bedingung macht, dass kein Teil des Sklaven gelöst wird, bis die gesamte Schuld beglichen ist, so ist auch dies nichtig, da er zur Bedingung gemacht hat, dass das Pfand für eine andere Schuld als die, für die es verpfändet wurde, zurückgehalten wird. Da dies jedoch das Recht des Pfandnehmers nicht schmälert, besteht Uneinigkeit darüber, ob das Pfand dadurch nichtig wird – dazu gibt es zwei Auffassungen.

Abschnitt: Die Verpfändung von etwas, dessen Verkauf nicht gültig ist, ist nicht zulässig, wie etwa bei einer Umm al-Walad, einer Stiftung (Waqf) oder einem bereits verpfändeten Objekt, da der Zweck des Pfandes die Erfüllung der Schuld durch seinen Erlös ist, und bei dem, dessen Verkauf nicht gestattet ist, ist dies nicht möglich. Wäre das verpfändete Objekt erneut beim Pfandnehmer verpfändet worden, so wäre dies nicht zulässig. Wenn der Verpfänder zum Pfandnehmer sagt: „Erhöhe meine Schuld um einen Betrag, für den das Pfand, das du bereits besitzt, nicht als Pfand dient, zusammen mit der ersten Schuld“, so ist dies nicht zulässig. Dies vertraten auch Abu Hanifa und Muhammad, und es ist eine der beiden Ansichten von al-Schafi'i. Malik, Abu Yusuf, Abu Thawr, al-Muzani und Ibn al-Mundhir sagten hingegen: Dies ist zulässig, da es zulässig wäre, wenn er ihm ein weiteres Pfand geben würde, und somit ist es auch zulässig, wenn er die Pfandschuld erhöht. Zudem, wenn der Pfandnehmer den Sklaven, der eine Straftat begangen hat (Jani), mit Erlaubnis des Verpfänders auslöst, damit er als Pfand für das ursprüngliche Kapital und das, womit er ihn ausgelöst hat, dient, so ist dies zulässig; ebenso verhält es sich hier. Zudem handelt es sich um eine reine Bürgschaft, daher ist die Erhöhung darin wie bei einer Garantie (Daman) zulässig.

Anmerkungen

(40) In M findet sich der Zusatz: „fi“ (in). (41) In M: „wa-fi“ (und in).

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