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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 470Abschnitt

Übersetzung · DE

die Verpfändung eines Apostaten. Dies unterscheidet sich von der verpfändeten Sache, da sich der Rechtsanspruch durch dessen (des Schuldners) Wahl daran gebunden hat. In unserem Fall hingegen hat sich der Rechtsanspruch ohne sein Zutun daran gebunden, weshalb dies seine Verfügungsgewalt nicht behindert. So verhält es sich mit jedem Rechtsanspruch, der ohne sein Zutun feststeht, wie bei der Zakat oder bei einer Straftat (Jinaya), sodass dies die Verpfändung nicht behindert. Wenn er sie also verpfändet und dann den Rechtsanspruch aus einem anderen Vermögen begleicht, verbleibt das Pfand in seinem Zustand. Begleicht er den Anspruch jedoch nicht, so können die Gläubiger es wegnehmen, da ihr Anspruch vorrangig ist, und das Urteil darüber ist wie das Urteil über den Täter einer Straftat. Dasselbe gilt, wenn er über den Nachlass verfügt und ihm dann eine verkaufte Sache zurückgegeben wird, die der Verstorbene aufgrund eines darin aufgetretenen Mangels verkauft hatte, oder wenn ein Rechtsanspruch neu entsteht, der sich auf den Nachlass bezieht, wie zum Beispiel, wenn ein Mensch oder ein Vieh in einen Brunnen fällt, den er nach seinem Tod außerhalb seines Grundstücks gegraben hat. Das Urteil ist in all diesen Fällen einheitlich: Seine Verfügung ist gültig, aber nicht rechtswirksam. Begleicht er den Anspruch aus einem anderen Vermögen, so wird sie wirksam, andernfalls werden der Verkauf und die Verpfändung annulliert.

Abschnitt: Der Qadi sagte: Die Verpfändung eines muslimischen Sklaven an einen Ungläubigen ist nicht gültig. Abu al-Khattab wählte die Auffassung, dass deren Verpfändung gültig ist, sofern beide vereinbaren, dass sich die Sache in der Hand eines Muslims befindet, und der Richter sie verkauft, wenn der Eigentümer sich weigert. Dies ist vorzuziehen, da der Zweck der Verpfändung ohne Schaden erreicht wird.

786 – Fragestellung; Er sagte: (Und wenn derjenige, dessen Hand als Pfandhalter vereinbart wurde, das Pfand in Besitz nimmt, gilt es als in Empfang genommen).

Zusammenfassend: Wenn die Vertragspartner vereinbaren, dass das Pfand in den Händen eines Mannes liegt, mit dem beide einverstanden sind, und sie sich darauf einigen, so ist dies zulässig. Er ist dann ein Stellvertreter des Pfandnehmers und handelt in dessen Namen bei der Entgegennahme. Wenn er es also in Besitz nimmt, ist seine Entgegennahme nach der Auffassung einer Gruppe von Rechtsgelehrten gültig, darunter Ata, Tawus, Amr ibn Dinar, Malik, al-Thawri, Ibn al-Mubarak, al-Shafi'i, Ishaq, Abu Thawr und die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Al-Hakam, al-Harith al-Uqli, Qatada und Ibn Abi Layla sagten:

Anmerkungen

(1) Fehlt in M. (2) In M: "yadayhi" (seinen Händen). (3) In M: "radiya bihi" (mit dem beide einverstanden waren). (4) Fehlt in A, M. (5) Fehlt in M.

Arabisch (Quelle)

رَهَنَ المُرْتَدَّ. وفَارَقَ المَرْهُونَ؛ لأنَّ الحَقَّ تَعَلَّقَ به بِاخْتِيَارِه، فأما فى مسْأَلَتِنَا فالحَقُّ تَعَلَّقَ به بغيرِ اخْتِيَارِه، فلم يَمْنَعْ تَصَرُّفَهُ. وهكذا كلُّ حَقٍّ ثَبَتَ من غيرِ إثْبَاتِه، كالزَّكَاةِ والجِنَايَةِ، فلا يَمْنَعُ رَهْنَهُ، فإذا رَهَنَهُ، ثم قَضَى الحَقَّ من غيرِه، فالرَّهْنُ بحَالِه، وإن لم يَقْضِ الحَقَّ، فَلِلْغُرَمَاءِ انْتِزاعُه؛ لأنَّ حَقَّهُم أسْبَقُ، والحُكْم فيه كالحُكْمِ فى الجَانِى. وهكذا الحُكْمُ لو تَصَرَّفَ فى التَّرِكَةِ، ثم رُدَّ عليه مَبِيعٌ بَاعَه المَيِّتُ بِعَيْبٍ ظَهَرَ فيه، أو حَقٌّ تجدَّدَ تَعَلُّقُه بالتَّرِكَةِ، مثل أن وَقَعَ إنْسَانٌ أو بَهِيمَةٌ فى بِئْرٍ حَفَرَهُ فى غيرِ مِلْكِه بعدَ مَوْتِه، فالحُكْمُ واحِدٌ، وهو أن تَصَرُّفَهُ صَحِيحٌ غيرُ نَافِذٍ، فإن قَضَى الحَقَّ من غيرِه نَفَذَ، وإلَّا فُسِخَ البَيْعُ والرَّهْنُ.

فصل: قال القاضى: لا يَصِحُّ رَهْنُ العَبْدِ المُسْلِمِ لِكَافِرٍ. واخْتَارَ أبو الخَطَّابِ صِحَّةَ رَهْنِه، إذا شَرَطَا كَوْنَهُ على يَدِ مُسْلِمٍ، ويَبِيعُه الحَاكِمُ إذا امْتَنَعَ مالِكهُ. وهذا أَوْلَى؛ لأنَّ مَقْصُودَ الرَّهْنِ يَحْصُلُ مِن غيرِ ضَرَرٍ.

٧٨٦ - مسألة؛ قال: (وَإذَا قَبَضَ الرَّهْنَ مَنْ تَشَارَطَا أنَّ الرَّهْنَ (١) يَكُونُ عَلَى يَدِهِ (٢)، صَارَ مَقْبُوضًا)

وجُمْلتُه أنَّ المُتَرَاهِنَيْنِ إذا شَرَطَا كَوْنَ الرَّهْنِ على يَدَىْ رَجُلٍ رَضِيَاهُ (٣)، واتَّفَقَا عليه، جازَ، وكان وَكِيلًا لِلْمُرْتَهِنِ نَائِبًا عَنه فى القَبْضِ، فمتى قَبَضَهُ صَحَّ قَبْضُه، فى قولِ جَماعَةِ الفُقَهاءِ، منهم عَطَاءٌ، وطاوُسٌ (٤)، وعَمْرُو بن دِينَارٍ، ومالِكٌ (٥)، والثَّوْرِىُّ، وابنُ المُبَارَكِ، والشَّافِعِىُّ، وإسْحَاقُ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحَابُ الرَّأْىِ. وقال الحَكَمُ، والحارِثُ العُكْلِىّ، وقَتَادَةُ، وابنُ أبى لَيْلَى:

Anmerkungen

(١) سقط من: م.(٢) فى م: "يديه".(٣) فى م: "رضيا به".(٤) سقط من: أ، م.(٥) سقط من: م.

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