ist er schadenersatzpflichtig, ebenso wie der Empfänger. Wenn sie sich weigern und er keinen Richter findet, darf er es bei einer anderen redlichen Person hinterlegen, ohne schadenersatzpflichtig zu werden. Wenn einer der beiden sich weigert, ist es ihm nicht gestattet, die Sache dem anderen auszuhändigen; tut er es dennoch, so ist er schadenersatzpflichtig. Der Unterschied zwischen beiden Fällen ist der, dass einer der beiden das Pfand für sich selbst hält, während die redliche Person es für beide hält. Dies gilt für den Fall, dass beide anwesend sind. Was die Abwesenheit betrifft: Wenn die redliche Person einen Entschuldigungsgrund hat, wie Krankheit, Reise oder Ähnliches, so bringt sie die Sache zum Richter, der sie entgegennimmt oder eine redliche Person einsetzt, die sie für beide entgegennimmt. Findet sie keinen Richter, so hinterlegt sie die Sache bei einer vertrauenswürdigen Person. Es ist ihr jedoch nicht gestattet, die Sache an eine vertrauenswürdige Person zu übergeben, solange ein Richter verfügbar ist; geschieht dies dennoch, so ist sie schadenersatzpflichtig. Wenn sie keinen Entschuldigungsgrund hat und die Abwesenheit eine weite Distanz (im Ausmaß der Qasr-Reise) beträgt, so nimmt der Richter die Sache entgegen; findet er keinen Richter, so übergibt er sie an eine redliche Person. Wenn die Abwesenheit weniger als die Qasr-Reisedistanz beträgt, so verhält es sich, wie wenn beide anwesend wären, da eine Distanz unterhalb der Qasr-Reise rechtlich einem Aufenthalt gleichgestellt ist. Wenn einer von ihnen anwesend und der andere abwesend ist, so gilt für beide die Regelung der Abwesenden, und es ist ihm nicht gestattet, die Sache an den anwesenden der beiden zu übergeben. In all diesen Kategorien gilt: Sobald er die Sache an einen der beiden übergibt, ist er verpflichtet, sie wieder in seine Obhut zurückzubringen; tut er dies nicht, so haftet er für das Recht des anderen.
Abschnitt: Wenn sich das Pfand in den Händen einer redlichen Person befindet und beide vereinbart haben, dass diese es beim Fälligkeitsdatum des Anspruchs verkaufen darf, so ist dies gültig, und der Verkauf ist rechtmäßig. Dies vertraten auch Abu Hanifa, Malik und al-Shafi'i. Wenn der Verpfänder die redliche Person vom Verkauf entbindet, so ist diese Entbindung wirksam, und die redliche Person besitzt nicht mehr die Befugnis zum Verkauf. Dies vertrat auch al-Shafi'i. Abu Hanifa und Malik sagten: Sie wird nicht entlassen, da ihre Vollmacht zu den Rechten des Pfandes wurde und der Verpfänder sie daher nicht aufheben kann, genau wie seine übrigen Rechte. Ibn Abi Musa sagte: Für uns ergibt sich Ähnliches; denn Ahmad hat die List an mehr als einer Stelle seiner Bücher untersagt, und dies öffnet dem Verpfänder die Tür zur List, indem er dies gegenüber dem Pfandnehmer vereinbart, damit dieser zustimmt, und ihn dann entlässt. Die erste Ansicht ist jedoch die von ihm (Ahmad) explizit dargelegte; denn die Vollmacht (Wakalat) ist ein zulässiger Vertrag, daher ist man nicht verpflichtet, an ihr festzuhalten, wie bei allen anderen Vollmachten. Dass sie zu den Rechten des Verpfänders gehört, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, so wie wenn sie das Pfand bei einem Verkauf als Bedingung vereinbaren; dies wird dadurch nicht bindend.
(11) In M: "nafsihi" (er selbst) – eine Verfälschung. (12) Im Original und in A: "yaday" (zwei Hände). (13) Fehlt in A.
مع وُجُودِهِمَا، ضَمِنَ، وضَمِنَ القَابِضُ. وإن امْتَنَعا، ولم يَجِدْ حَاكِمًا، فتَرَكَهُ عند عَدْلٍ آخَرَ، لم يَضْمَنْ. وإن امْتَنَعَ أحَدُهما، لم يكُنْ له دَفْعُه إلى الآخَرِ، فإن فَعَلَ ضَمِنَ، والفَرْقُ بينهما أنَّ أحَدَهما يُمْسِكُه لِنَفْسِه، والعَدْلُ يُمْسِكُه لهما، هذا فيما إذا كانا حَاضِرَيْنِ، فأمَّا إذا كانا غَائِبَيْنِ، نَظَرْتَ، فإن كان لِلعَدْلِ عُذْرٌ من مَرَضٍ أو سَفَرٍ أو نحوِه، رَفَعَهُ إلى الحاكِمِ، فقَبَضَهُ منه، أو نَصَبَ له عَدْلًا يَقْبِضُه لهما، فإن لم يَجِدْ حاكِمًا، أَوْدَعَهُ عندَ ثِقَةٍ (١١)، وليس له دَفْعُه إلى ثِقَةٍ يُودِعُه عنده، مع وُجُودِ الحاكِمِ، فإن فَعَلَ ضَمِنَ. فإن لم يكن له عُذْرٌ، وكانت الغَيْبَةُ بَعِيدَةً إلى مَسَافَةِ القَصْرِ، قَبَضَهُ الحَاكِمُ منه، فإن لم يَجِدْ حَاكِمًا، دَفَعَهُ إلى عَدْلٍ. وإن كانت الغَيْبَةُ دون مَسَافَةِ القَصْرِ، فهو كما لو كانا حَاضِرَيْنِ؛ لأنَّ ما دونَ مَسَافَة القَصْرِ فى حُكْمِ الإِقَامَةِ. وإن كان أحَدُهُما حَاضِرًا والآخَرُ غَائِبًا، فحُكْمُهُما حُكْمُ الغَائِبَيْنِ، وليس له دَفْعُه إلى الحَاضِرِ منهما. وفى جَمِيعِ هذه الأَقْسَامِ، متى دَفَعَهُ إلى أحَدِهما لَزِمَهُ رَدُّه إلى يَدِه، وإن لم يَفْعَلْ، فعليه ضَمَانُ حَقِّ الآخَرِ.
فصل: إذا كان الرَّهْنُ على يَدِ (١٢) عَدْلٍ، وشَرَطَا له أن يَبِيعَه عندَ حُلُولِ الحَقِّ، صَحَّ، ويَصِحُّ بَيْعُه. وبه قال أبو حنيفةَ، ومالِكٌ، والشَّافِعِىُّ. فإن عَزَلَ الرَّاهِنُ العَدْلَ عن البَيْعِ، صَحَّ عَزْلُه، ولم يَمْلِكِ البَيْعَ. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ، ومالِكٌ: لا يَنْعَزِلُ؛ لأنَّ وَكَالَتَهُ صَارَتْ من حُقُوقِ الرَّهْنِ، فلم يكُنْ لِلرَّاهِنِ إسْقَاطُه، كسَائِرِ حُقُوقِه. وقال ابنُ أبى موسى: ويَتَوَجَّهُ لنا مثلُ ذلك؛ فإنَّ أحمدَ قد مَنَعَ الحِيلَةَ فى غيرِ مَوْضِعٍ من كُتُبِه، وهذا يَفْتَحُ بابَ الحِيلَةِ لِلرَّاهِنِ، فإنَّه يَشْتَرِطُ ذلك لِلْمُرْتَهِنِ، لِيُجِيبَه إليه، ثم يَعْزِلَه. والأَوَّلُ هو المَنْصُوصُ عنه؛ لأنَّ الوَكَالَةَ عَقْدٌ جَائِزٌ، فلم يَلْزَم المقَامُ عليها، كسَائِرِ الوَكَالَاتِ، وكونُه من حُقُوقِ الرَّاهِن لا يَمْنَعُ من (١٣) جَوَازِهِ، كما لو شَرَطَا الرَّهْنَ فى البَيْعِ، فإنَّه لا يَصِيرُ لَازِمًا،
(١١) فى م: "نفسه" تحريف.(١٢) فى الأصل، أ: "يدى".(١٣) سقط من: أ.