denn er ist der Ersatz für das Pfand und stammt aus der gleichen Art wie die Schuld; daher ähnelt er dem Kaufpreis.
Abschnitt: Wenn beide Vertragsparteien die redliche Person (al-'adl) zum Verkauf ermächtigt und ihr eine bestimmte Währung vorgegeben haben, so ist es ihr nicht gestattet, ihnen zu widersprechen. Sollten sie jedoch unterschiedlicher Meinung sein, indem einer von ihnen sagt: "Verkaufe es für Dirham", und der andere sagt: "Für Dinar", so ist die Aussage keines der beiden anzunehmen; denn jeder von ihnen hat ein Recht daran: dem Verpfänder gehört das Eigentum, und dem Pfandnehmer steht das Recht auf Sicherheit und die Erfüllung seines Anspruchs zu. Er legt die Angelegenheit dem Richter (Hakim) vor, der denjenigen anweist, der es für die Währung des Landes verkauft, unabhängig davon, ob dies der Art des Anspruchs entspricht oder nicht, und ungeachtet dessen, ob dies dem Wunsch des einen oder anderen entspricht; denn darin liegt der Vorteil. Am angemessensten ist es, dass er es zu dem Preis verkauft, in dem er den Vorteil sieht. Gibt es im Land zwei Währungen, so verkauft er es für die gebräuchlichere von beiden. Sind sie gleichwertig, so sagte al-Qadi: Er verkauft es für das, was sein Ijtihad (Rechtsurteil) ihm nahelegt. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i; denn dies ist vorteilhafter, und das Ziel ist die Erlangung des Vorteils. Sind sie gleichwertig, so verkauft er in der Gattung der Schuld. Gibt es darunter nicht die Gattung der Schuld, so bestimmt der Richter ihm, für was er es verkaufen soll. Sein Status ist wie der eines Bevollmächtigten bezüglich der Pflicht zur Vorsicht, des Verbots, unter dem marktüblichen Preis zu verkaufen, und des Verbots eines Verkaufs auf Ziel (Nasa'an). Sobald er widerspricht, trifft ihn das, was auch einen pflichtvergessenen Bevollmächtigten trifft. Bezüglich des Verkaufs auf Ziel erwähnte er eine weitere Überlieferung, dass dies analog zum Bevollmächtigten zulässig sei. Dies ist jedoch nicht korrekt; denn der Verkauf dient hier der Erfüllung einer fälligen Schuld, die sofort beglichen werden muss, und der Verkauf auf Ziel verhindert dies. Dasselbe sagen wir über den Bevollmächtigten: Sobald bei ihm ein Anzeichen vorliegt, das den Verkauf auf Ziel untersagt, ist ihm dies nicht gestattet. Die beiden Überlieferungen beziehen sich nur auf den Fall, dass solche Anzeichen fehlen. In jedem Fall, in dem wir urteilen, dass der Verkauf ungültig ist, muss das Verkaufsobjekt zurückgegeben werden, falls es noch vorhanden ist. Ist dies unmöglich, so kann der Pfandnehmer denjenigen von beiden, den er möchte – entweder die redliche Person oder den Käufer – auf den geringeren der beiden Beträge, den Wert des Pfandes oder die Höhe der Schuld, in Regress nehmen; denn er nimmt den Wert des Pfandes als Erfüllung seines Anspruchs entgegen, nicht als Pfand, weshalb er nicht berechtigt war, mehr als seine Schuld entgegenzunehmen. Was vom Wert des Pfandes verbleibt, steht dem Verpfänder zu, und er kann sich diesbezüglich an denjenigen von beiden halten, den er möchte.
(15) Dieser Satz wurde in den Manuskripten wiederholt.
لأنَّها بَدَلُ الرَّهْنِ من جِنْسِ الدَّيْنِ، فأشْبَهَتْ ثَمَنَ البَيْعِ.
فصل: وإذا أَذِنَا لِلْعَدْلِ فى البَيْعِ، وعَيَّنَا له نَقْدًا، لم يَجُزْ له أن يُخَالِفَهما. وإن اخْتَلَفَا، فقال أحَدُهما: بِعْهُ بِدَرَاهِم. وقال الآخَرُ: بِدَنَانِيرَ. لم يَقْبَلْ قولَ واحدٍ منهما، لأنَّ لِكُلِّ واحِدٍ منهما فيه حَقًّا، لِلرَّاهِنِ مِلْكُ اليَمِينِ، وِللْمُرْتَهِنِ حَقُّ الوَثِيقَةِ واسْتِيفَاءُ حَقِّهِ، ويَرْفَعُ الأَمْرَ إلى الحَاكِمِ، فيَأْمُرُ من يَبِيعُه بِنَقْدِ البَلَدِ، سواءٌ كان من جِنْسِ الحَقِّ أو مِن غيرِ جِنْسِه، وافَقَ قَوْلَ أحَدِهما أو لم يُوَافِقْ؛ لأنَّ الحَظَّ فى ذلك، والأَوْلَى أن يَبِيعَهُ بما يَرَى الحَظَّ فيه، فإن كان فى البَلَدِ نَقْدَانِ بَاعَهُ بأَغْلَبِهما، فإن تَسَاوَيَا، فقال القاضِى: يَبِيعُ بما يُؤَدِّيه اجْتِهَادُه إليه. وهو قولُ الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّه الأَحَظُّ، والغَرَضُ من تَحْصِيلِ الحَظِّ، فإن تَسَاوَيَا، بَاعَ بجِنْسِ الدَّيْنِ، فإن لم يكُنْ فيها جِنْسُ الدَّيْنِ، عَيَّنَ له الحاكِمُ ما يَبِيعُه به، وحُكْمُه حُكْمُ الوَكِيلِ فى وُجُوبِ الاحْتِيَاطِ، والمَنْعِ من البَيْعِ بدون ثَمَنِ المِثْلِ، ومن البَيْعِ نَسَاءً، متى خَالَفَ لَزِمَهُ ما يَلْزَمُ الوَكِيلَ المُخَالِفَ. وذَكَرَ فى البَيْعِ نَسَاءً رِوَايَةً أُخْرَى, أنَّه يجوزُ بنَاءً على الوَكِيلِ. ولا يَصِحُّ؛ لأنَّ البَيْعَ هاهُنا لإِيفَاءِ دَيْنٍ حَالٍّ يَجبُ تَعْجِيلُه، والبَيْعُ نَسَاءً يَمْنَعُ ذلك. وكذا نقولُ فى الوَكِيلِ، متى وُجِدَتْ فى حَقِّهِ قَرِينَةٌ دَالَّةٌ على مَنْعِ البَيْعِ نَسَاءً لم يَجُزْ له ذلك، وإنَّما الرِّوَايَتَانِ فيه عندَ انْتِفَاءِ القَرَائِن. وكلُّ مَوْضِعٍ حَكَمْنَا بأن البَيْعَ باطِلٌ، وَجَبَ رَدُّ المَبِيعِ إن كان بَاقِيًا، فإن تَعَذَّرَ، فَلِلْمُرْتَهِنِ تَضْمِينُ مَن شَاءَ من العَدْلِ والمُشْتَرِى بأَقَلّ الأَمْرَيْنِ من قِيمَةِ الرَّهْنِ أو قَدْرِ الدَّيْنِ؛ لأنَّه يَقْبِضُ قِيمَةَ الرَّهْنِ مُسْتَوْفِيًا لِحَقِّه، لا رَهْنًا، فلذلك لم يكُنْ له أن يَقْبِضَ أكْثَرَ من دَيْنِه، وما بَقِىَ من قِيمَةِ الرَّهْنِ لِلرَّاهِنِ، يَرْجِعُ به على من شَاءَ منهما. [وإن اسْتَوْفَى دَيْنَه من الرَّهْنِ، رَجَعَ الرَّاهِنُ بِقِيمَتِه على مَن شَاءَ منهما] (١٥). ومتى ضَمِنَ المُشْتَرِى لم يَرْجِعْ على أحَدٍ. لأنَّ العَيْنَ تَلِفَتْ فى يَدِه، وإن ضَمِنَ العَدْلُ رَجَعَ على المُشْتَرِى.
(١٥) تكررت هذه الجملة فى النسخ.