Abschnitt: Wann immer sie beide für ihn einen Preis festlegen, ist es ihm nicht gestattet, ihn darunter zu verkaufen. Haben sie den Preis jedoch freigestellt, so kann er ihn zum marktüblichen Preis (thaman al-mithl) oder darüber hinaus verkaufen. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Er darf ihn verkaufen, auch wenn es für einen Dirham geschieht (16) – die Diskussion mit ihm darüber findet bei der Stellvertretung (Wakalah) statt. Wenn sie den Preis freigestellt haben und er ihn unter dem marktüblichen Preis verkauft, bei dem sich die Leute gewöhnlich täuschen (ghabn), so ist dies gültig, und es haftet keine Gewährleistung darauf, da dies meist nicht genau bestimmt werden kann. Wenn der Wertverlust jedoch einen Rahmen überschreitet, bei dem sich die Leute gewöhnlich täuschen, oder wenn er ihn zu einem geringeren Preis verkauft, als sie für ihn festgelegt (17) haben, so ist der Verkauf zwar gültig, aber er muss den gesamten Minderbetrag ersetzen. Dies erwähnten unsere Anhänger. Angemessener ist jedoch, dass der Verkauf gar nicht gültig ist, da es sich um einen Verkauf handelt, für den ihm keine Erlaubnis erteilt wurde; dies ähnelt dem Fall, wenn er bei der Währung widerspricht.
Abschnitt: Wenn die redliche Person (al-'adl) das Pfand mit der Erlaubnis beider Parteien verkauft und den Preis entgegennimmt, und dieser dann ohne eigenes Fehlverhalten in seinen Händen zugrunde geht, so trifft ihn keine Gewährleistung, da er ein Treuhänder ist; er ist wie ein Bevollmächtigter. Wir kennen hierin keinen Widerspruch. Dies geht zu Lasten des Verpfänders. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i; Abu Hanifa und Malik sagten hingegen: Es geht zu Lasten des Pfandnehmers, da der Verkauf in seinem Interesse geschieht. Wir argumentieren: Er ist der Bevollmächtigte des Verpfänders beim Verkauf, der Preis ist dessen Eigentum, und er ist hinsichtlich dessen Entgegennahme sein Treuhänder. Wenn er also verloren geht, liegt die Gewährleistung bei seinem Auftraggeber, wie bei anderen Treuhändern. Wenn er den Verlust behauptet, so ist seine Aussage unter Eid gültig, da er ein Treuhänder ist und es für ihn schwierig ist, einen Beweis dafür zu erbringen. Würden wir ihn zur Beweisführung verpflichten, würde ihm dies zur Last fallen, und es könnte dazu führen, dass die Menschen keine Treuhandverhältnisse mehr eingehen. Wenn beide Parteien ihm widersprechen, was die Entgegennahme des Preises betrifft, indem sie sagen: "Er hat ihn nicht vom Käufer entgegengenommen", und er behauptet dies, so gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, seine Aussage sei gültig, da er ein Treuhänder ist. Die zweite besagt, sie wird nicht akzeptiert, da dies eine Entlastung des Käufers von der Preisschuld darstellt, und seine Aussage dazu nicht akzeptiert wird, genau wie wenn er ihn von etwas anderem als dem Preis entlasten würde. Wenn das Verkaufsobjekt als fremdes Eigentum (mustahaqqan) ausfällt, liegt die Haftung beim Verpfänder und nicht bei der redlichen Person, sofern diese den Käufer darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass sie ein Bevollmächtigter ist. Dies gilt ebenso für jeden Bevollmächtigten, der das Vermögen eines anderen verkauft. Dies ist die Rechtsschule von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Die Haftung liegt beim Bevollmächtigten – die Diskussion mit ihm findet bei der Stellvertretung statt. Wenn der Käufer nach dem Verlust des Preises in den Händen der redlichen Person davon erfährt, wendet er sich an den Verpfänder, und die redliche Person trifft keine Verpflichtung. Falls nun gefragt wird: Warum wendet sich der Käufer nicht an die redliche Person, da er den Preis zu Unrecht entgegengenommen hat? So antworten wir: Weil er ihn ihr unter der Voraussetzung übergab, dass sie ein Treuhänder bei der Entgegennahme ist, um ihn an den Pfandnehmer weiterzuleiten. Deshalb ist keine Gewährleistungspflicht auf sie gefallen. Was den Pfandnehmer betrifft, so hat sich für ihn herausgestellt, dass der Pfandvertrag hinfällig war; war dieser in einem Kaufvertrag als Bedingung festgelegt, steht ihm das Wahlrecht (Khiyar) zu, andernfalls entfällt sein Anspruch. Wenn der Verpfänder zahlungsunfähig ist, ob lebend oder verstorben, so stehen der Pfandnehmer und der Käufer gleichrangig mit den übrigen Gläubigern, da sie in der Feststellung ihres Anspruchs auf die Verbindlichkeit gleichgestellt sind und somit bei der Verteilung seines Vermögens unter ihnen gleichbehandelt werden.
(16) In A: "bi-dirham". (17) In A: "qaddara". Und in M: "qarrara".
فصل: ومتى قَدَّرَا له ثَمَنًا، لم يَجُزْ له بَيْعُه بدونِه، وإن أَطْلَقَا، فله بَيْعُه بِثَمَنِ مِثلِه، أو زِيَادَةٍ عليه. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ، وقال أبو حنيفةَ: له بَيْعُه ولو بِدَرَاهِمَ (١٦) والكَلَامُ معه فى الوَكَالَةِ. فإن أَطْلَقَا، فبَاعَ بأَقَلَّ من ثِمَنِ المِثْلِ، ممَّا يَتَغَابَنُ النّاسُ به، صَحَّ، ولا ضَمَانَ عليه، لأنَّ ذلك لا يُضْبَطُ غَالِبًا. وإن كان النَّقْصُ ممَّا لا يَتَغَابَنُ الناسُ به، أو بَاعَ بأَنْقَصَ مما قَدَّرَا (١٧) له، صَحَّ البَيْعُ، وضَمِنَ النَّقْصَ كله. ذَكَرَهُ أصْحابُنا. والأَوْلَى أنَّه لا يَصِحُّ البَيْعُ؛ لأنَّه بَيْعٌ لم يُؤْذَنْ له فيه، فأَشْبَه ما لو خَالَفَ فى النَّقْدِ.
فصل: وإذا بَاعَ العَدْلُ الرَّهْنَ بإِذْنِهِما، وقَبَضَ الثمنَ، فتَلِفَ فى يَدِه من غير تَعَدٍّ، فلا ضَمَانَ عليه؛ لأنَّه أَمِينٌ، فهو كالوَكِيلِ. ولا نَعْلَمُ فى هذا خِلَافًا. ويكونُ من ضَمَانِ الرَّاهِنِ. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ؛ وقال أبو حنيفةَ ومَالِكٌ: من ضَمَانِ المُرْتَهِنِ؛ لأنَّ البَيْعَ لأَجْلِه. ولَنا، أنَّه وَكِيلُ الرَّاهِنِ فى البَيْعِ، والثَّمَنُ مِلْكُه، وهو أمِينٌ له فى قَبْضِه، فإذا تَلِفَ، كان من ضَمَانِ مُوَكِّلِه، كسَائِرِ الأُمَنَاءِ. وإن ادَّعَى التَّلَفَ، فالقولُ قولُه مع يَمِينِه؛ لأنَّه أَمِينٌ، ويَتَعَذَّرُ عليه إقَامَةُ البَيِّنَةِ على ذلك، وإن كَلَّفْنَاهُ البَيِّنَةَ، شَقَّ عليه، وَرُبَّما أدَّى إلى أن لا يَدْخُلَ الناسُ فى الأَمَانَاتِ. فإن خَالَفَاهُ فى قَبْضِ الثَّمَنِ، فقالا: ما قَبَضَهُ من المُشْتَرِى. وادَّعَى ذلك، ففيه وَجْهَانِ: أحَدُهما، القولُ قولُه، لأنَّه أمِينٌ. والآخَرُ: لا يُقْبَلُ؛ لأنَّ هذا إِبْرَاءٌ لِلْمُشْتَرِى من الثَّمَنِ، فلا يُقْبَلُ قولُه فيه, كما لو أَبْرَأَهُ من غير الثَّمَنِ. وإن خَرَجَ المَبِيعُ مُسْتَحَقًّا، فالعُهْدَةُ على الرَّاهِنِ دون العَدْلِ، إذا كان قد أَعْلَمَ المُشْتَرِى أنَّه وَكِيلٌ. وكذلك كلُّ وَكِيلٍ بَاعَ مالَ غيرِه. وهذا مذهبُ الشَّافِعِىِّ. وقال أبو حنيفةَ: العُهْدَةُ على الوَكِيلِ. والكَلَامُ معه فى الوَكَالَةِ. فإن عَلِمَ المُشْتَرِى بعدَ تَلَفِ الثَّمَنِ فى يَدِ العَدْلِ، رَجَعَ على الرَّاهِنِ، ولا شىءَ على العَدْلِ. فإن قِيلَ: فلِمَ
(١٦) فى أ: "بدرهم".(١٧) فى أ: "قدر". وفى م: "قررا".