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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 477Abschnitt

Übersetzung · DE

Weshalb fordert der Käufer nicht die redliche Person (al-'adl) zurück, da diese den Preis zu Unrecht entgegengenommen hat? Wir antworten: Weil er ihn ihr unter der Voraussetzung übergab, dass sie ein Treuhänder bei der Entgegennahme ist, um ihn an den Pfandnehmer weiterzuleiten. Deshalb ist keine Gewährleistungspflicht auf sie gefallen. Was den Pfandnehmer betrifft, so hat sich für ihn herausgestellt, dass der Pfandvertrag hinfällig war; war dieser in einem Kaufvertrag als Bedingung festgelegt, steht ihm das Wahlrecht zu, andernfalls entfällt sein Anspruch. Wenn der Verpfänder zahlungsunfähig ist, ob lebend oder verstorben, so stehen der Pfandnehmer und der Käufer gleichrangig mit den übrigen Gläubigern, da sie in der Feststellung ihres Anspruchs auf die Verbindlichkeit gleichgestellt sind und somit bei der Verteilung seines Vermögens unter ihnen gleichbehandelt werden. Falls das Verkaufsobjekt jedoch erst als fremdes Eigentum ausfällt, nachdem er den Preis an den Pfandnehmer ausgehändigt hat, so wendet sich der Käufer an den Pfandnehmer. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Abu Hanifa hingegen sagte: Er wendet sich an die redliche Person, und die redliche Person wendet sich an wen auch immer sie will, ob an den Verpfänder oder den Pfandnehmer. Wir argumentieren: Die Substanz seines Vermögens gelangte ohne rechtlichen Grund zum Pfandnehmer, daher ist der Rückgriff auf diesen wie in dem Fall, als hätte er ihn direkt von ihm entgegengenommen. Wenn der Käufer das Objekt jedoch wegen eines Mangels zurückgegeben hat, wendet er sich nicht an den Pfandnehmer, da dieser den Preis rechtmäßig entgegengenommen hat, und auch nicht an die redliche Person, da diese ein Treuhänder und Bevollmächtigter ist; er wendet sich vielmehr an den Verpfänder. Wenn die redliche Person den Käufer beim Verkauf nicht darüber informierte, dass sie Bevollmächtigte ist, so hat der Käufer das Recht, sich an diese zu wenden, und sie wendet sich ihrerseits an den Verpfänder, sofern dieser dies bestätigt oder ein Beweis dafür erbracht wurde. Wenn er dies leugnet, so gilt die Aussage der redlichen Person unter Eid. Wenn sie den Eid verweigert und aufgrund der Verweigerung gegen sie entschieden wird, oder der Eid auf den Käufer zurückgewiesen wird und dieser schwört und sich an die redliche Person wendet, so wendet sich die redliche Person nicht an den Verpfänder, da sie selbst einräumt, dass sie ihm Unrecht getan hat. Nach der Meinung von al-Khiraqi gilt die Aussage des Käufers bei der Entstehung eines Mangels unter Eid. Dies ist eine der zwei Überlieferungen von Ahmad. Wenn der Käufer also schwört, wendet er sich an die redliche Person, und die redliche Person wendet sich an den Verpfänder. Wenn der verkaufte Sklave in den Händen des Käufers zugrunde geht und sich dann herausstellt, dass er fremdes Eigentum war, bevor sein Preis gewogen wurde, so steht es demjenigen, dem er geraubt wurde, zu, die Entschädigung von wem auch immer er will einzufordern – sei es vom Räuber, der redlichen Person oder dem Pfandnehmer, und die endgültige Haftung liegt beim Käufer, da der Verlust in seinem Gewahrsam geschah. Dies gilt, wenn beide vom Raub wussten. Wenn er dies jedoch nicht wusste, liegt die endgültige Haftung bei ihm oder beim Räuber? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen.

Abschnitt: Wenn die redliche Person behauptet, den Preis an den Pfandnehmer ausgehändigt zu haben, dieser es aber leugnet, so sagten der Qadi und Abu al-Khattab: Ihre Aussage wird hinsichtlich des Verpfänders akzeptiert, nicht aber hinsichtlich des Pfandnehmers. Dies ist die Rechtsschule von al-Shafi'i, da die redliche Person die Bevollmächtigte des Verpfänders bei der Begleichung der Schuld an den Pfandnehmer ist, jedoch nicht die Bevollmächtigte des Pfandnehmers in dieser Sache; sie ist lediglich seine Bevollmächtigte hinsichtlich der Verwahrung, daher wird ihre Aussage gegen ihn nicht akzeptiert, da sie in dieser Hinsicht nicht seine Bevollmächtigte ist, so als wenn er einen Mann mit der Begleichung einer Schuld beauftragt hätte und dieser behauptete, er hätte sie dem Gläubiger ausgehändigt.

Arabisch (Quelle)

لا يَرْجِعُ المُشْتَرِى على العَدْلِ، لأنَّه قَبَضَ الثَّمَنَ بغيرِ حَقٍّ؟ قُلْنا: لأنَّه سَلَّمَهُ إليه على أنَّه أَمِينٌ فى قَبْضِه، يُسَلِّمُه إلى المُرْتَهِنِ. فلذلك لم يَجِبِ الضَّمَانُ عليه، فأما المُرْتَهِنُ، فقد بَانَ له أنَّ عَقْدَ الرَّهْنِ كان فَاسِدًا، فإن كَان مَشْرُوطًا فى بَيْعٍ، ثَبَتَ له الخِيَارُ فيه، وإلَّا سَقَطَ حَقُّهُ، فإن كان الرَّاهِنُ مُفْلِسًا، حَيًّا أو مَيِّتًا، كان المُرْتَهِنُ والمُشْتَرِى أُسْوَةَ الغُرَمَاءِ؛ لأنَّهم مُتَسَاوُونَ فى ثُبُوتِ حَقِّهم فى الذِّمَّةِ، فاسْتَوَوْا فى قِسْمَةِ مَالِه بينهم. فأما إن خَرَجَ مُسْتَحَقًّا بعد ما دَفَعَ الثَّمَنَ إلى المُرْتَهِنِ، رَجَعَ المُشْتَرِى على المُرْتَهِنِ. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ: يَرْجِعُ على العَدْلِ، ويَرْجِعُ العَدْلُ على أَيِّهما شَاءَ من الرَّاهِنِ، والمُرْتَهِنِ. ولَنا، أنَّ عَيْنَ مَالِه صَارَ إلى المُرْتَهِنِ بغيرِ حَقٍّ، فكان رُجُوعُه عليه كما لو قَبَضَهُ منه، فأمَّا إن كان المُشْتَرِىَ رَدَّهُ بِعَيْبٍ، لم يَرْجِعْ على المُرْتَهِنِ؛ لأنَّه قَبَضَ الثَّمَنَ بحَقٍّ, ولا على العَدْلِ؛ لأنَّه أَمِينٌ وَوَكِيلٌ، ويَرْجِعُ على الرَّاهِنِ. وإن كان العَدْلُ حين بَاعَهُ لم يُعْلِمِ المُشْتَرِىَ أنَّه وَكِيلٌ، كان لِلْمُشْتَرِى الرُّجُوعُ عليه، ويَرْجِعُ هو على الرَّاهِنِ، إن أقَرَّ بذلك، أو قَامَتْ به بَيِّنَةٌ، وإن أنْكَرَ ذلك، فالقولُ قولُ العَدْلِ مع يَمينِه، فإن نَكَلَ عن اليَمِينِ، فَقُضِىَ عليه بالنُّكُولِ، أو رُدَّتْ اليَمِينُ على المُشْتَرِى، فحَلَفَ، ورَجَعَ على العَدْلِ، لم يَرْجِع العَدْلُ على الرَّاهِنِ؛ لأنَّه يُقِرُّ أنَّه ظَلَمَهُ. وعلى قولِ الخِرَقِىِّ، القولُ فى حُدُوثِ العَيْبِ قولُ المُشْتَرِى مع يَمِينِه. وهو إحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ عن أحمدَ. فإذا حَلَفَ المُشْتَرِى، رَجَعَ على العَدْلِ، ورَجَعَ العَدْلُ على الرَّاهِنِ. وإن تَلِفَ العَبْدُ المَبِيعُ فى يَدِ المُشْتَرِى، ثم بَانَ مُسْتَحَقًّا قبل وَزْنِ ثَمَنِه، فلِلْمَغْصُوبِ منه تَضْمِينُ مَن شَاءَ من الغَاصِبِ والعَدْلِ والمُرْتَهِنِ، ويَسْتَقِرُّ الضَّمَانُ على المُشْتَرِى؛ لأنَّ التَّلَفَ فى يَدِه، هذا إذا عَلِمَا بالغَصْبِ، وإن لم يكن عَالِمًا، فهل يَسْتَقِرُّ الضَّمَانُ عليه، أو على الغَاصِبِ؟ على رِوَايَتَيْنِ.

فصل: فإن ادَّعَى العَدْلُ دَفْعَ الثَّمَنِ إلى المُرْتَهِنِ، فأَنْكَرَ، فقال القاضى وأبو الخَطَّابِ: يُقبَلُ قَوْلُه فى حَقِّ الرَّاهِنِ، ولا يُقْبَلُ فى حَقِّ المُرْتَهِنِ. وهو مذهبُ الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّ العَدْلَ وَكِيلُ الرَّاهِنِ فى دَفْعِ الدَّيْنِ إلى المُرْتَهِنِ، وليس بِوَكِيلٍ

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