Für den Pfandnehmer ist er in dieser Hinsicht nur ein Bevollmächtigter zur Verwahrung. Daher wird seine Aussage gegen ihn in Angelegenheiten, für die er nicht bevollmächtigt ist, nicht akzeptiert, so wie wenn man jemanden mit der Tilgung einer Schuld beauftragt und dieser behauptet, er habe sie dem Gläubiger übergeben. Al-Sharif Abu Ja'far und Abu al-Khattab sagten in ihren Hauptwerken: Seine Aussage wird gegenüber dem Pfandnehmer akzeptiert, um die Gewährleistungspflicht von sich selbst abzuwenden, sie wird jedoch nicht akzeptiert, um die Gewährleistungspflicht von einem anderen abzuwenden. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, da er ein Treuhänder ist; daher wird seine Aussage zur Abwendung der Gewährleistungspflicht von sich selbst akzeptiert, ähnlich wie bei einem Verwahrer, der die Rückgabe des anvertrauten Gutes behauptet. Wenn demnach die redliche Person schwört, entfällt die Gewährleistungspflicht für sie, doch es ist nicht gegenüber dem Pfandnehmer bewiesen, dass er es entgegengenommen hat. Nach der ersten Auffassung muss der Pfandnehmer schwören, woraufhin er sich an wen auch immer von beiden wenden kann. Wenn er sich an die redliche Person wendet, so wendet sich die redliche Person nicht an den Verpfänder, da sie argumentiert: "Er hat mir Unrecht getan und es mir zu Unrecht genommen." Sie wendet sich also nicht an den Verpfänder, so als hätte er ihr ein anderes Vermögen geraubt. Wendet er sich hingegen an den Verpfänder, wendet sich der Verpfänder dann an die redliche Person? Das ist zu prüfen: Wenn sie es in Anwesenheit des Verpfänders an den Pfandnehmer übergeben hat oder dies durch einen Beweis (Bayyina) belegt wurde, die jedoch verstarb oder abwesend ist, wendet er sich nicht an sie, da sie eine Treuhänderin ist und bei der Zahlung nicht fahrlässig gehandelt hat. Wenn sie es jedoch in Abwesenheit des Verpfänders [ohne Beweis] übergeben hat, gibt es zwei Überlieferungen: Die eine besagt, der Verpfänder wendet sich an sie, da sie bei der Zahlung ohne Beweis fahrlässig gehandelt hat, weshalb die Gewährleistungspflicht auf sie übergeht, so wie wenn das Pfand durch ihre Fahrlässigkeit zugrunde geht. Es ist möglich, dass dies die Bedeutung der Aussage von al-Khiraqi ist: "Wer einen Mann anweist, einem anderen ein Vermögen zu übergeben, und dieser behauptet, er habe es ihm übergeben, dessen Aussage wird gegenüber dem Auftraggeber nur mit einem Beweis akzeptiert." Die zweite Überlieferung besagt, dass sich der Verpfänder nicht an sie wendet, da sie in Bezug auf sein Recht eine Treuhänderin ist, unabhängig davon, ob er sie hinsichtlich der Zahlung glaubt oder ihre Aussage anzweifelt, wenngleich er sie bei Zweifeln vereidigen kann.
(18) In M: "ijab". (19) In A, M: "ala". (20) Im Original und M: "ka-l-mudda'i". (21) In M als Zusatz: "lahu". (22) In M: "an". (23) In M: "bi-bayyina". Dies ist ein Fehler.
لِلْمُرْتَهِنِ فى ذلك، إنَّما هو وَكِيلُه فى الحِفْظِ فقط، فلم يُقْبَلْ قولُه عليه فيما ليس بِوَكِيلٍ له فيه، كما لو وَكَّلَ رَجُلًا فى قَضَاءِ دَيْنٍ، فَادَّعَى أنه سَلَّمَهُ إلى صَاحِبِ الدَّيْنِ. وقال الشَّرِيفُ أبو جعفرٍ وأبو الخَطَّابِ، فى رُءُوسِ مَسَائِلِهما: يُقْبَلُ قولُه على المُرْتَهِنِ فى إسْقَاطِ الضَّمَانِ عن نَفْسِه، ولا يُقْبَلُ فى نَفْىِ (١٨) الضَّمَانِ عن (١٩) غيرِه. وهذا مذهبُ أبى حنيفةَ؛ لأنَّه أَمِينٌ، فَقُبِلَ قولُه فى إسْقَاطِ الضَّمَانِ عن نَفْسِه، كالمُودعِ (٢٠) يَدَّعِى رَدَّ الوَدِيعَةِ. فعلى هذا، إذا حَلَفَ العَدْلُ له (٢١)، سَقَطَ الضَّمَانُ عنه، ولم يَثْبُتْ على (٢٢) المُرْتَهِنِ أنَّه قَبَضَهُ. وعلى القولِ الأَوَّلِ، يَحْلِفُ المُرْتَهِنُ، ويَرْجِعُ على مَن شَاءَ منهما، فإن رَجَعَ على العَدْلِ، لم يَرْجِع العَدْلُ على الرَّاهِنِ؛ لأنَّه يقول: ظَلَمَنِى وأخَذَ مِنِّى بغير حَقٍّ. فلم يَرْجِعْ على الرَّاهِنِ، كما لو غَصَبَهُ مالًا آخَرَ، فإن رَجَعَ على الرَّاهِنِ، فهل يَرْجِعُ الرَّاهِنُ على العَدْلِ؟ نَظَرْتَ؛ فإنْ كان دَفَعَهُ إلى المُرْتَهِنِ بِحَضْرَةِ الرَّاهِنِ أو بِبَيِّنَةٍ، فماتَتْ أو غَابَتْ، لم يَرْجِعْ عليه؛ لأنَّه أمِينٌ ولم يُفَرِّطْ فى القَضَاءِ، وإن دَفَعَهُ إليه [بغَيْرِ بَيِّنَةٍ] (٢٣) فى غَيبَةِ الرَّاهِنِ، ففيه رِوَايَتَانِ: إحْدَاهما، يَرْجِعُ الرَّاهِنُ عليه؛ لأنَّه مُفَرِّطٌ فى القَضَاءِ بغير بَيِّنَةٍ، فَلَزِمَهُ الضَّمَانُ، كما لو تَلِفَ الرَّهْنُ بتَفْرِيطِه، ويَحْتَمِلُ أن يكونَ هذا مَعْنَى قولِ الخِرَقِىِّ: ومن أمَرَ رَجُلًا أن يَدْفَعَ إلى رَجُلٍ مَالًا، وَادَّعَى أنه دَفَعَهُ إليه، لم يُقْبَلْ قولُه على الآمِرِ إلَّا بِبَيِّنَةٍ. والرِّوَايَةُ الثانيةُ، لا يَرْجِعُ الرَّاهِنُ عليه؛ لأنَّه أَمِينٌ فى حَقِّه، سواءٌ صَدَّقَهُ فى القَضَاءِ أو كَذَّبَهُ، إلَّا أنَّه إن كَذَّبَهُ فله عليه اليَمِينُ.
(١٨) فى م: "إيجاب".(١٩) فى أ، م: "على".(٢٠) فى الأصل، م: "كالمدعى".(٢١) فى م زيادة: "له".(٢٢) فى م: "عن".(٢٣) فى م: "ببينة". خطأ.