ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 479Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn der Pfandnehmer das Pfandgut der redlichen Person (Adl) gewaltsam entzieht und es dann an diese zurückgibt, erlischt seine Gewährleistungspflicht. Wäre das Pfandgut hingegen in den Händen des Pfandnehmers, er würde es sich rechtswidrig aneignen und dann diesen rechtswidrigen Zustand beenden oder mit ihm verreisen und es dann zurückgeben, so würde die Gewährleistungspflicht nicht erlöschen, da sein Status als anvertraute Person dadurch verloren ging und nicht durch sein Handeln wiederhergestellt wird, solange es in seinen Händen verbleibt; dies ist anders als im vorangegangenen Fall, da er es hier an die Hand des Vertreters seines Eigentümers zurückgegeben hat, was dem Fall gleicht, als hätte er es an dessen Eigentümer zurückgegeben.

Abschnitt: Wenn ein Dhimmi (geschützter Nicht-Muslim) von einem Muslim Geld als Kredit aufnimmt und ihm dafür Wein als Pfand gibt, ist dies nicht gültig, egal ob er ihn in die Hand eines anderen Dhimmi oder eines anderen legt. Wenn der Verpfänder oder sein Dhimmi-Stellvertreter den Wein jedoch verkauft und der Gläubiger den Verkaufserlös bringt, ist er zur Annahme verpflichtet. Weigert er sich, so wird ihm gesagt: "Entweder du nimmst den Erlös entgegen, oder du erlässt die Schuld", denn wenn Angehörige der Dhimma bei fehlerhaften Verträgen gegenseitige Leistungen erbringen, werden diese wie gültige behandelt. Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte über die Leute der Dhimma, die Wein bei sich hatten: "Überlasst ihnen den Verkauf und nehmt dann einen Teil ihrer Erlöse." Wenn er ihn jedoch in die Hand eines Muslims legte und dieser ihn verkaufte, wird der Pfandnehmer nicht zur Annahme des Erlöses gezwungen, da jener Verkauf fehlerhaft (fasid) ist, die Parteien nicht daran festgehalten werden dürfen und er rechtlich ohne Belang ist.

787 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und er verpfändet das Vermögen dessen, dessen Vormund er zur Bewahrung seines Vermögens ist, nur bei einer vertrauenswürdigen Person).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Vormund eines Waisenkindes dessen Vermögen nur bei einer vertrauenswürdigen Person verpfänden darf, der er sein Vermögen anvertraut, damit diese es nicht leugnet oder fahrlässig damit umgeht und es somit verloren geht. Der Qadi sagte: Sein Vormund darf sein Vermögen nur unter zwei Bedingungen verpfänden: Erstens, dass dies bei einer vertrauenswürdigen Person geschieht. Zweitens, dass dies für den Waisen von Vorteil ist, etwa wenn ein Bedarf an Unterhalt, Kleidung, Ausgaben für sein baufälliges Gebäude, sein Land, seine Tiere oder Ähnliches besteht, während sein eigenes Vermögen abwesend ist und dessen Eintreffen erwartet wird, oder eine Frucht, auf die er hofft, oder eine fällige Forderung.

Anmerkungen

(24) In M: "yufsid" (verderben) ist eine Verfälschung. (25) Fehlt in A, M. (26) In A, M: "ala". (27) In M: "al-khamr". (1) In M: "al-mutahaddim".

Arabisch (Quelle)

فصل: إذا غَصَبَ المُرْتَهِنُ الرَّهْنَ من العَدْلِ، ثم رَدَّهُ إليه، زَالَ عنه الضَّمَانُ. ولو كان الرَّهْنُ فى يَدِ المُرْتَهِنِ، فتَعَدَّى فيه، ثم أزَالَ التَّعَدِّىَ، أو سَافَرَ به ثم رَدَّهُ، لم يَزُلْ عنه الضَّمَانُ، لأنَّ اسْتِئْمَانَهُ زَالَ بذلك، فلم يَعُدْ (٢٤) بِفعْلِهِ مع بَقَائِه فى يَدِه، بِخِلَافِ التى قَبْلَها، فإن رَدَّهُ إلى يَدِ نَائِبِ مَالِكِها، فأشْبهَ ما لو رَدَّهَا إلى يَدِ (٢٥) مَالِكِهَا.

فصل: وإذا اسْتَقْرَضَ ذِمِّىٌّ من مُسْلِمٍ مَالًا، ورَهَنَهُ خَمْرًا، لم يَصِحَّ، سواءٌ جَعَلَهُ فى (٢٦) يَدِ ذِمِّىٍّ أو غيرِه، فإن بَاعَها الرَّاهِنُ، أو نَائِبُه الذِّمِّىُّ، وجَاءَ المُقْرِضُ بِثَمَنِها، لَزِمَهُ قَبُولُه. فإن أَبَى، قِيلَ له: إمَّا أن تَقْبِضَ، وإمَّا أن تُبْرِىءَ؛ لأنَّ أهْلَ الذِّمَّةِ إذا تَقَابَضُوا فى العُقودِ الفَاسِدَةِ، جَرَتْ مَجْرَى الصَّحِيحَةِ. قال عمرُ، رَضِىَ اللَّه عنه، فى أهْلِ الذِّمَّةِ، معهم الخُمورُ (٢٧): وَلُّوهُمْ بَيْعَها، وخُذُوا من أَثْمَانِها. وإن جَعَلَهَا على يَدِ مُسْلِمٍ. فبَاعَها، لم يُجْبَر المُرْتَهِنُ على قَبُولِ الثَّمَنِ؛ لأنَّ ذلك البَيْعَ فَاسِدٌ، لا يُقَرَّانِ عليه، ولا حُكْمَ له.

٧٨٧ - مسألة؛ قال: (ولا يَرْهَنُ مالَ من أَوْصَى إليه بِحِفْظِ مَالِه إلَّا من ثِقَةٍ)

وجملته أن وَلِىَّ اليَتِيمِ ليس له رَهْنُ مَالِه، إلَّا عند ثِقَةٍ يُودِعُ مَالَهُ عنده، لئلا يجْحَدَهُ أو يُفَرِّطَ فيه فيَضِيعَ. قال القاضِى: ليس لِوَلِيِّهِ رَهْنُ مَالِهِ إلَّا بِشَرْطَيْنِ: أحَدِهما، أن يكونَ عند ثِقَةٍ. الثانى، أن يكونَ له فيه حَظٌّ، وهو أن يكونَ به حَاجَةٌ إلى نَفَقَةٍ، أو كُسْوَةٍ، أو إنْفَاقٍ على عَقَارِه المُسْتَهْدِمِ (١)، أو أَرْضِه، أو بَهَائِمِه، ونحو ذلك، ومَالُه غائِبٌ يَتَوَقَّعُ وُرُودَه، أو ثَمَرةٌ يَنْتَظِرُها، أو له دَيْنٌ مُؤَجَّلٌ يَحِلُّ،

Anmerkungen

(٢٤) فى م: "يفسد" تحريف.(٢٥) سقط من: أ، م.(٢٦) فى أ، م: "على".(٢٧) فى م: "الخمر".(١) فى م: "المتهدم".

ZurückBand 6 · Seite 479Weiter
Zurück6·479Weiter