Dies ist die Ansicht von Abu al-Khattab sowie von Malik und al-Shafi'i. Der Qadi und eine Gruppe unserer Gefährten sagten: Es ist wirksam, und der Pfandgläubiger kann den Ehemann am Beischlaf mit ihr hindern, und ihre Morgengabe (Mahr) ist zusammen mit ihr verpfändet. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa; denn das Objekt der Ehe ist nicht das Objekt des Pfandvertrags, weshalb die Verpfändung einer bereits verheirateten Sklavin wirksam ist. Zudem hebt das Pfand das Eigentumsrecht nicht auf, weshalb es die Eheschließung nicht verhindert, ähnlich der Vermietung. Unsere Ansicht ist, dass es sich um eine Verfügung über das Pfand handelt, die dessen Wert mindert und einen Teil seiner Nutzungen beansprucht; daher kann der Verpfänder ohne die Zustimmung des Pfandgläubigers nicht darüber verfügen, ebenso wenig wie bei einer Vermietung. Dass dies ihren Wert mindert, ist offensichtlich, denn es schränkt die Nutzungsmöglichkeiten einiger ihrer Funktionen ein, hindert den Käufer am Beischlaf mit ihr und deren Zulässigkeit, verpflichtet ihn dazu, ihrem Ehemann die Erlangung des Vergnügens mit ihr in der Nacht zu ermöglichen, setzt sie durch den Beischlaf der Schwangerschaft aus, durch die ihre Zerstörung befürchtet wird, und bindet sie durch die Erziehung ihres Kindes von der Erbringung ihrer Dienste ab. Dadurch schwindet das Interesse an ihr, und ihr Wert sinkt erheblich, bisweilen wird ihr Verkauf sogar gänzlich verhindert. Ihr Argument, dass das Objekt des Ehevertrags nicht das Objekt der Verpfändung sei, ist nicht korrekt; denn das Objekt der Verpfändung ist das Objekt des Verkaufs, und der Verkauf erstreckt sich auf ihre Gesamtheit; deshalb ist es ihrem Käufer erlaubt, Vergnügen mit ihr zu haben. Die Verpfändung einer bereits verheirateten Frau ist nur deshalb wirksam, weil der Großteil des Nutzens an ihr erhalten bleibt und sie weiterhin ein Objekt für den Verkauf darstellt, so wie die Verpfändung einer vermieteten Sache wirksam ist. Die Verpfändung unterscheidet sich jedoch von der Vermietung: Die Eheschließung hat keine Auswirkungen auf den Zweck der Vermietung und hindert den Mieter nicht daran, den ihm zustehenden Nutzen zu ziehen, während sie den Zweck der Verpfändung beeinträchtigt, welcher die Begleichung der Schuld aus ihrem Wert ist; denn ihre Verheiratung verhindert ihren Verkauf oder mindert ihren Wert, weshalb es nicht möglich ist, die Schuld in vollem Umfang zu begleichen.
Abschnitt: Es ist dem Verpfänder nicht gestattet, Beischlaf mit seiner verpfändeten Sklavin zu vollziehen, nach der Ansicht der meisten Gelehrten. Einige Gefährten von al-Shafi'i, möge Gott mit ihm zufrieden sein, sagten: Er darf mit der Frau, die aufgrund ihres Alters keine Kinder mehr empfangen kann (Ayisa), und mit der Minderjährigen Beischlaf haben, da darin kein Schaden liegt; denn der Grund für das Verbot ist die Furcht vor einer Schwangerschaft aus Sorge, dass sie von ihm gebären könnte und sie dadurch aus dem Pfandstatus ausscheidet oder Gefahren ausgesetzt ist, was bei diesen beiden ausgeschlossen ist. Die Gelehrten sind jedoch anderer Ansicht. Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich einig, dass der Pfandgläubiger den Verpfänder am Beischlaf mit seiner verpfändeten Sklavin hindern kann. Auch deshalb, weil bei allen anderen Frauen, mit denen der Beischlaf verboten ist, kein Unterschied zwischen der Ayisa, der Minderjährigen und anderen gemacht wird, wie etwa bei der Frau in der Wartezeit (Idda), der Frau, deren Reinheit erst festgestellt werden muss (Istibra'), oder einer fremden Frau; und weil der Zustand, in dem eine Frau schwanger werden kann, variabel ist.
أبي الخَطَّابِ، وقولُ مالِكٍ والشَّافِعِيِّ، وقال القاضى وجَمَاعَةٌ من أصْحابِنا: يَصِحُّ، ولِلْمُرْتَهِنِ مَنْعُ الزَّوْجِ من وَطْئِها، ومَهْرُهَا رَهْنٌ معها. وهذا مذهبُ أبي حنيفةَ؛ لأنَّ محَلَّ النّكَاحِ غيرُ مَحلِّ عَقْدِ الرَّهْنِ، ولذلك صَحَّ رَهْنُ الأَمَةِ المُزَوَّجَةِ، ولأنَّ الرَّهْنَ لا يُزِيلُ المِلْكَ، فلا يَمْنَعُ التَّزْوِيجَ، كالإِجارَةِ. ولَنا، أنَّه تَصَرَّفٌ في الرَّهْنِ بما يَنْقُصُ ثَمَنَه، ويَسْتَغِلُّ بعضَ مَنَافِعِه، فلم يَمْلِكْهُ الرَّاهِنُ بغيرِ رِضَا المُرْتَهِنِ، كالإِجارَةِ، ولا يَخْفَى تَنْقِيصُه لِثَمَنِها، فإنَّه يُعَطِّلُ مَنَافِعَ بعضِها، ويَمْنَعُ مُشْتَرِيَها مِن وَطْئِها وحِلِّها، ويُوجِبُ عليه تَمْكِينَ زَوْجِها مِن اسْتِمْتَاعِها في اللَّيْلِ، ويُعَرِّضُها بِوَطْئِه لِلْحَمْلِ الذى يُخَافُ منه تَلَفُها، ويَشْغَلُهَا عن خِدْمَتِه بتَرْبِيَةِ وَلَدِهَا، فتَذْهَبُ الرَّغْبَةُ فيها، وتَنْقُصُ نَقْصًا كَثِيرًا، وَرُبَّما مَنَعَ بَيْعَها بالكُلِّيَّةِ. وقولُهم: إنَّ مَحلَّ عَقْدِ النِّكَاحِ غيرُ مَحلِّ الرَّهْنِ. غيرُ صَحِيحٍ؛ فإنَّ مَحلَّ الرَّهْنِ مَحلُّ البَيْعِ، والبَيْعُ يَتَناوَلُ جُمْلَتَها، ولهذا يُبَاحُ لِمُشْتَرِيها اسْتِمْتَاعُها، وإنَّما صَحَّ رَهْنُ المُزَوَّجَةِ لِبَقَاءِ مُعْظَم المَنْفَعَةِ فيها، وبَقَائِها مَحلًّا لِلْبَيْعِ، كما يَصِحُّ رَهْنُ المُسْتَأْجَرَةِ، ويُفَارِقُ الرَّهْنُ الإِجارَةَ؛ فإنَّ التَّزْوِيجَ لا يُؤَثِّرُ في مَقْصُودِ الإِجارَةِ، ولا يَمْنَعُ المُسْتَأْجِرَ من اسْتِيفَاءِ المَنَافِعِ المُسْتَحَقَّةِ له، ويُؤَثِّرُ في مَقْصُودِ الرَّهْنِ، وهو اسْتِيفَاءُ الدَّيْنِ مِن ثَمَنِها، فإنَّ تَزْوِيجَها يَمْنَعُ بَيْعَها، أو يَنْقُصُ ثَمَنَها، فلا يُمْكِنُ اسْتِيفَاءُ الدَّيْنِ بِكَمَالِه.
فصل: ولا يجوزُ لِلراهِنِ وَطْءُ أَمَتِه المَرْهُونَةِ، في قولِ أكْثَر أهْلِ العِلْمِ. وقال بعضُ أصْحابِ الشَّافِعِيِّ، رَضِىَ اللَّه عنه: له وَطْءُ الآيِسَةِ والصَّغِيرَةِ؛ لأنَّه لا ضَرَرَ فيه؛ فإنَّ عِلَّةَ المَنْعِ الخَوْفُ من الحَمْلِ، مَخَافَةَ أن تَلِدَ منه، فتَخْرُجُ بذلك عن الرَّهْنِ، أو تَتَعَرَّض لِلتَّلَفِ، وهذا مَعْدُومٌ فيهما. وأهْلُ العِلْمِ على خِلَافِ هذا. قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ أهْلُ العِلْمِ على أن لِلْمُرْتَهِنِ مَنْعَ الرَّاهِنِ من وَطْءِ أمَتِه المَرْهُونة. ولأنَّ سَائِرَ مَن يَحْرُمُ وَطْؤُهَا لا فَرْقَ فيه بين الآيِسَةِ والصَّغِيرَةِ وغَيْرِهِما، كالمُعْتَدَّةِ والمُسْتَبْرَأَةِ والأَجْنَبِيَّةِ، ولأنَّ الذى تَحْبَلُ فيه يَخْتَلِفُ،