Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 791 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn der verpfändete Sklave ein Vergehen begeht, hat das Opfer ein größeres Anrecht auf seine Person als der Pfandgläubiger, bis sein Anspruch erfüllt ist. Wenn der Herr sich dazu entschließt, ihn auszulösen und dies tut, bleibt er im bisherigen Zustand verpfändet) · ShamelaTranslate