ihre Jungfräulichkeit, falls sie eine Jungfrau wäre. Der Hadith ist auf die zur Prostitution Gezwungene beschränkt, denn Allah, der Erhabene, bezeichnete sie so, obwohl sie dazu gezwungen wurde, als Er sprach: "Und zwingt eure jungen Frauen nicht zur Prostitution, wenn sie keusch bleiben wollen" (Sure an-Nur 33). Und zu ihrem Einwand, dass die Hadd-Strafe und die Morgengabe nicht verpflichtend seien, sagen wir: Die Morgengabe ist für sie nicht verpflichtend, und in unserem vorliegenden Fall ist sie für sie nicht verpflichtend, sondern für ihren Herrn. Dies unterscheidet sich von der freien Frau, denn die Morgengabe, wäre sie verpflichtend, würde ihr zustehen, und sie hat ihr Recht durch ihre Erlaubnis preisgegeben. Hier jedoch hat derjenige, dem sie zusteht, nicht erlaubt. Und weil die Verpflichtung im Falle der freien Frau durch ihren Zwang entsteht und ihr Wegfall durch ihre Einwilligung geschieht, gilt dies ebenso für den Herrn hier: Da ihr Wegfall von seiner Erlaubnis abhängt, sollte sie bei deren Fehlen bestehen bleiben. Dies gilt unabhängig davon, ob er sie in der Annahme der Erlaubnis begattet hat oder nicht, ob er einen Rechtsirrtum geltend machte oder nicht, denn die Morgengabe ist ein Recht eines Menschen und entfällt nicht durch Rechtsirrtümer. Diese Sklavin wird unter keinen Umständen zur "Umm Walad" (Mutter des Kindes) des Pfandgläubigers, unabhängig davon, ob er sie nach oder vor der Geburt besitzt und unabhängig davon, ob wir auf die Sklaverei des Kindes oder seine Freiheit entscheiden, da er sie außerhalb seines Eigentums schwängerte.
791 – Rechtsfrage: Er sagte: "Wenn der verpfändete Sklave ein Verbrechen begeht, so hat der Geschädigte ein stärkeres Anrecht auf dessen Person als der Pfandgläubiger, bis er sein Recht erhalten hat. Wenn sein Herr sich entscheidet, ihn loszukaufen, und dies tut, so bleibt er wie zuvor verpfändet."
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn der verpfändete Sklave ein Verbrechen gegen einen Menschen oder dessen Vermögen begeht, so haftet er mit seiner Person dafür, und dies ist vorrangig gegenüber dem Recht des Pfandgläubigers. Uns ist hierin kein Dissens bekannt. Dies liegt daran, dass das Recht aus dem Verbrechen vorrangig gegenüber dem Recht des Eigentümers ist, und das Eigentumsrecht ist stärker als das Pfandrecht, folglich ist es vorrangiger gegenüber dem Pfandrecht. Wenn nun gesagt wird: Aber das Recht des Pfandgläubigers wird ebenfalls vor dem Recht des Eigentümers behandelt. So antworten wir: Das Recht des Pfandgläubigers wurde vom Eigentümer durch den Vertrag festgesetzt, während das Recht aus dem Verbrechen ohne dessen Willen vorrangig gegenüber seinem Recht festgesetzt wurde, daher ist es vorrangig gegenüber dem, was durch seinen Vertrag festgesetzt wurde.
(8) In M: "spezifisch". (9) Sure an-Nur 33. (10) Fehlt in M. (11) In M irrtümlich wiederholt.
بَكارَتِها لو كانت بِكْرًا، والحَدِيثُ مُخْتَصٌّ (٨) بالمُكْرَهَةِ على البِغَاءِ؛ فإنَّ اللهَ تعالى سَمَّاها بذلك، مع كَوْنِها مُكْرَهَةً عليه، فقال: {وَلَا تُكْرِهُوا فَتَيَاتِكُمْ عَلَى الْبِغَاءِ إِنْ أَرَدْنَ تَحَصُّنًا} (٩). وقولُهم: لا يَجِبُ الحَدُّ والمَهْرُ. قُلْنا: لا يَجِبُ المَهْرُ لها، وفى مَسْأَلَتِنَا لا يَجِبُ لها، وإنَّما يَجِبُ لِسَيِّدِها، ويُفَارِقُ الحُرَّةَ، فإنَّ المَهْرَ لو وَجَبَ لوَجَبَ لها، وقد أَسْقَطَتْ حَقَّها بإِذْنِها، وهاهُنا المُسْتَحِقُّ لم يَأْذَنْ، ولأنَّ الوُجُوبَ في حَقِّ الحُرَّةِ يفْعَلُه (١٠) بإِكْرَاهِها، وسُقُوطُهُ بِمُطَاوَعَتِها، فكذلك السَّيِّدُ هاهُنا، لَمَّا تَعَلَّقَ السُّقُوطُ بإِذْنِه، يَنْبَغِى أن يَثْبُتَ عندَ عَدَمِه، وسواءٌ وَطِئَها مُعْتَقِدًا لِلْحِلِّ، أو غيرَ مُعْتَقِدٍ له، أو ادَّعَى شُبْهَةً، أو لم يَدَّعِها؛ لأنَّ المَهْرَ حَقُّ آدَمِيٍّ، فلا يَسْقُطُ بالشُّبُهَاتِ، ولا تَصِيرُ هذه الأمَةُ أُمَّ وَلَدٍ لِلْمُرْتَهِنِ بحالٍ، سواءٌ مَلَكَها بعدَ الوَضْعِ أو قبلَه، وسواءٌ حَكَمْنا [بِرِقِّ الوَلَدِ] (١١) أو حُرّيَّتِه، لأنَّه أَحْبَلَهَا في غيرِ مِلْكِه.
٧٩١ - مسألة؛ قال: (وَإذَا جَنَى الْعَبْدُ المَرْهُونُ، فَالمَجْنِيُّ عَلَيْهِ أَحَقُّ بِرَقَبَتِهِ مِنْ مُرْتَهِنِه، حَتَّى يَسْتَوْفِىَ حَقَّهُ، فَإن اختَارَ سَيِّدُهُ أنْ يَفْدِيَهُ وفَعَلَ، فَهُوَ رَهْنٌ بِحَالِهِ)
وجملتُه أنَّ العَبْدَ المَرْهُونَ إذا جَنَى على إِنْسَانٍ، أو على مَالِه، تَعَلَّقَتِ الجِنَايَةُ بِرَقَبَتِه، فكانت مُقَدَّمَةً على حَقِّ المُرْتَهِنِ. لا نَعْلَمُ في هذا خِلَافًا؛ وذلك لأنَّ الجِنَايَةَ مُقَدَّمَةٌ على حَقِّ المالِكِ، والمِلْكُ أَقْوَى من الرَّهْنِ، فأَوْلَى أن يُقَدَّمَ على الرَّهْنِ. فإن قيل: فحَقُّ المُرْتَهِنِ أيضا يُقَدَّمُ على حَقِّ المالِكِ. قُلْنا: حَقُّ المُرْتَهِنِ ثَبَتَ من جِهَةِ المالِكِ بِعَقْدِه، وحَقُّ الجِنَايَةِ ثَبَتَ بغيرِ اخْتِيَارِه مُقَدَّمًا على حَقِّه، فيُقَدَّمُ على
(٨) في م: "مخصوص".(٩) سورة النور ٣٣.(١٠) سقط من: م.(١١) تكرر في م خطأ.