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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 491

Übersetzung · DE

was durch seinen Vertrag festgesetzt wurde. Und weil das Recht aus dem Verbrechen auf die Substanz (der Sache) bezogen ist und mit deren Wegfall erlischt, während das Recht des Pfandgläubigers nicht mit dem Wegfall der Substanz erlischt und nicht auf diese beschränkt ist, war seine Bindung an sie schwächer und geringer. Wenn nun das Verbrechen die Vergeltung (Qisas) zur Folge hat, so steht es dem Berechtigten aus dem Verbrechen zu, diese zu vollstrecken. Vollstreckt er sie, so erlischt das Pfand, so als wäre es zugrunde gegangen. Vergibt er jedoch gegen eine finanzielle Entschädigung, so ist diese an die Person des Sklaven gebunden und verhält sich wie ein Verbrechen, das eine Geldzahlung zur Folge hat. Dem Herrn wird dann gesagt: Du hast die Wahl, ihn loszukaufen oder ihn zur Veräußerung auszuliefern. Wenn er sich entscheidet, ihn loszukaufen, zu welchem Betrag kauft er ihn los? Hierüber gibt es zwei Überlieferungen: Die erste besagt: zum geringeren von beidem, entweder seinem Wert oder dem Schadensersatz für sein Verbrechen. Denn ist der Schadensersatz geringer, so hat der Geschädigte kein Anrecht auf mehr als den Schadensersatz für sein Verbrechen. Ist der Wert geringer, so ist er nicht zu mehr als diesem verpflichtet, da das, was er zahlt, ein Ersatz für den Sklaven ist und er daher nicht zu mehr als dessen Wert verpflichtet ist, so als hätte er ihn vernichtet. Die zweite besagt: Er kauft ihn los mit dem Schadensersatz für sein Verbrechen, wie hoch dieser auch sein mag, denn vielleicht begehrt ihn jemand und kauft ihn für mehr als seinen Wert. Wenn er ihn loskauft, so bleibt er wie zuvor verpfändet, denn das Recht des Pfandgläubigers besteht aufgrund des Vorhandenseins seines Grundes fort, und das Recht des Geschädigten wurde nur wegen seiner Stärke vorgezogen; fällt dieses weg, so wird das Urteil über das Pfand wieder wirksam, wie beim Recht dessen, der kein Pfand hat, im Vergleich zum Recht des Pfandgläubigers am Nachlass eines Zahlungsunfähigen. Wenn der Pfandgläubiger sein Recht preisgibt, wird das Urteil des anderen wirksam. Weigert sich der Pfandgläubiger, so wird ihm gesagt: Du hast die Wahl, ihn loszukaufen oder ihn auszuliefern. Wenn er sich entscheidet, ihn loszukaufen, zu welchem Betrag kauft er ihn los? Hierüber gibt es die zwei Überlieferungen. Wenn er ihn mit Erlaubnis des Verpfänders loskauft, so greift er auf diesen zurück, da er das Recht in dessen Namen mit seiner Erlaubnis beglichen hat, und er greift darauf zurück, wie wenn er dessen Schuld mit seiner Erlaubnis begleicht. Wenn er ihn als Wohltäter loskauft, so greift er auf nichts zurück. Und wenn er die Absicht hat, Rückgriff zu nehmen, kann er dann diesbezüglich Rückgriff nehmen? Hierzu gibt es zwei Auffassungen, aufbauend auf dem Fall, dass er dessen Schuld ohne seine Erlaubnis begleicht. Wenn er beim Loskauf den verpflichteten Betrag überschreitet, so kann er dafür in keinem Fall Rückgriff nehmen. Die Lehrmeinung von asch-Schafi'i ist, wie wir sie in diesem Abschnitt erwähnten, außer dass er für das, womit er ihn ohne Erlaubnis freigekauft hat, in keinem Fall Rückgriff nehmen kann. Wenn der Verpfänder ihm den Rückgriff zur Bedingung macht, so greift er ohne Zweifel darauf zurück. Wenn er es mit seiner Erlaubnis begleicht, ohne einen Rückgriff zu vereinbaren, so gibt es zwei Auffassungen dazu; dies ist ein Grundsatz, der an anderer Stelle erwähnt wird. Wenn er ihn freikauft und zur Bedingung macht, dass er als Pfand für den Freikaufbetrag zusammen mit der ersten Schuld dient, so sagte al-Qadi: Dies ist zulässig, denn

Anmerkungen

(1) In A: "al-muflis".

Arabisch (Quelle)

ما ثَبَتَ بِعَقْدِه، ولأنَّ حَقَّ الجِنَايَةِ مُخْتَصٌّ بِالعَيْنِ، يَسْقُطُ بِفَوَاتِها، وحَقُّ المُرْتَهِنِ لا يَسْقُطُ بِفَوَاتِ العَيْنِ، ولا يَخْتَصُّ بها، فكان تَعَلُّقُه بها أخَفَّ وأَدْنَى، فإن كانتْ جِنَايَتُه مُوجِبَةً للقِصَاصِ، فَلِوَلِيِّ الجِنَايَةِ اسْتِيفَاؤُه، فإن اقْتَصَّ سَقَطَ الرَّهْنُ، كما لو تَلِفَ، وإن عَفَا على مالٍ تَعَلَّقَ بِرَقَبَة العَبْدِ، وصارَ كالجِنَايَةِ المُوجِبَةِ للمالِ، فيُقال لِلسَّيِّدِ: أنْتَ مُخَيَّرٌ بين فِدَائِه وبينَ تَسْلِيمِه لِلْبَيْعِ. فإن اخْتَارَ فِدَاءَهُ، فَبِكَمْ يَفْدِيهِ؟ على رِوَايَتَيْنِ؛ إحْداهما، بأقَلِّ الأَمْرَيْنِ من قِيمَتِه أو أَرْشِ جِنَايَتِه؛ لأنَّه إن كان الأَرْشُ أقَلَّ، فالمَجْنِيُّ عليه لا يَسْتَحِقُّ أكْثَرَ من أَرْشِ جِنَايَتِه، وإن كانت القِيمَةُ أقَلَّ، فلا يَلْزَمُه أكْثَرُ منها، لأنَّ ما يَدْفَعُه عِوَضٌ عن العَبْدِ، فلا يَلْزَمُ أكْثَرُ من قِيمَتِه، كما لو أتلَفَهُ. والثانية، يَفْدِيه بأَرْشِ جِنَايَتِه بَالِغًا ما بَلَغَ؛ لأنَّه ربما يَرْغَبُ فيه رَاغِبٌ، فيَشْتَرِيه بأَكْثَرَ من قِيمَتِه، فإذا فَدَاهُ فهو رَهْنٌ بحالِه؛ لأنَّ حَقَّ المُرْتَهِنِ قائِمٌ لِوُجُودِ سَبَبِه، وإنما قُدِّمَ حَقُّ المَجْنِيِّ عليه لِقُوَّتِه، فإذا زَالَ ظَهَرَ حُكْمُ الرَّهْنِ، كحَقِّ مَن لا رَهْنَ له مع حَقِّ المُرْتَهِنِ في تَرِكَةِ مُفْلِسٍ (١)، إذا أسْقَطَ المُرْتَهِنُ حَقَّهُ ظَهَرَ حُكْمُ الآخَرِ، فإن امْتَنَعَ قِيل لِلْمُرْتَهِنِ: أنْتَ مُخَيَّرٌ بين فِدَائِه وبين تَسْلِيمِه. فإن اخْتَارَ فِدَاءَهُ، فَبِكَمْ يَفْدِيه؟ على الرِّوَايَتَيْنِ. فإن فَدَاهُ بإِذْنِ الرَّاهِنِ، رَجَعَ به عليه؛ لأنَّه أدَّى الحَقَّ عنه بإِذْنِه، فرَجَعَ به، كما لو قَضَى دَيْنَه بإِذْنِه، وإن فَدَاهُ مُتَبَرِّعًا، لم يَرْجِعْ بشىءٍ. وإن نَوَى الرُّجُوعَ، فهل يَرْجِعُ بذلك؟ على وَجْهَيْنِ، بنَاءً على ما لو قَضَى دَيْنَه بغيرِ إِذْنِه. وإن زادَ في الفِدَاءِ على الوَاجِبِ، لم يَرْجِعْ به، وَجْهًا واحِدًا. ومذهبُ الشَّافِعِيِّ كما ذَكَرْنَا في هذا الفَصْلِ، إلَّا أنَّه لا يَرْجِعُ بما فَدَاهُ به بغيرِ إِذْنِه، قَوْلًا واحِدًا. وإن شَرَطَ له الرَّاهِنُ الرُّجُوعَ، رَجَعَ، قَوْلًا واحِدًا. وإن قَضَاهُ بإذْنِه من غير شَرْطِ الرُّجُوعِ، ففيه وَجْهَانِ، وهذا أصْلٌ يُذْكَرُ في غير هذا المَوْضِع. فإن فَدَاهُ، وشَرَطَ أن يكون رَهْنًا بالفِدَاءِ مع الدَّيْنِ الأوَّلِ، فقال القاضى: يجوزُ ذلك؛ لأنَّ

Anmerkungen

(١) في أ: "المفلس".

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