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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 492Abschnitt

Übersetzung · DE

der Geschädigte das Recht besitzt, den Sklaven zu verkaufen und das Pfand für nichtig zu erklären. Er ist also in der Stellung eines Pfandes, das vor seiner Inbesitznahme als zulässig gilt, und eine Erhöhung der Pfandschuld vor ihrer Verbindlichkeit ist zulässig. Zudem ist der Schadensersatz für das Verbrechen an ihn gebunden und geht lediglich vom Verbrechen auf das Pfand über. Es besteht die Möglichkeit, dass dies nicht gültig ist, denn der Sklave wurde für eine Schuld verpfändet, daher ist es nicht zulässig, ihn ein zweites Mal für eine andere Schuld zu verpfänden, so als hätte er ihn für eine andere Schuld als diese verpfändet. Abu Hanifa vertrat die Auffassung, dass die Haftung für ein Verbrechen des Pfandes beim Pfandgläubiger liegt. Wenn er ihn loskauft, so greift er nicht für den Loskaufbetrag zurück. Wenn der Verpfänder ihn loskauft oder er wegen des Verbrechens verkauft wird, so erlischt die Pfandschuld, sofern sie in der Höhe des Loskaufbetrags liegt. Dies beruht auf seinem Grundsatz, dass das Pfand in der Haftung des Pfandgläubigers liegt. Hierüber wird noch, so Gott der Erhabene will, gesprochen werden. Wenn der Täter nicht freigekauft wird und er wegen des Verbrechens verkauft wird, welches seinen Wert aufzehrt, so wird das Pfand hinfällig. Zehrt es ihn nicht auf, so wird ein Teil von ihm in Höhe des Schadensersatzes für das Verbrechen verkauft, und der Rest bleibt Pfand, es sei denn, der Verkauf eines Teils davon wäre unmöglich, dann wird alles verkauft und der Rest des Preises als Pfand festgesetzt. Abu al-Khattab sagte: Wird ein Teil von ihm in Höhe des Verbrechens verkauft oder wird er ganz verkauft, und der Überschuss seines Preises über den Schadensersatz des Verbrechens ist als Pfand zu betrachten? Hierzu gibt es zwei Auffassungen.

Abschnitt: Wenn das Verbrechen gegen den Herrn des Sklaven begangen wird, so gibt es zwei Zustände: Erstens, dass das Verbrechen keine Vergeltung (Qisas) zur Folge hat, wie bei einem Verbrechen aus Versehen, bei einem quasi-vorsätzlichen Verbrechen oder der Zerstörung von Eigentum. Dies ist dann hinfällig (hadran), weil der Sklave Eigentum seines Herrn ist und für ihn kein Vermögenswert innerhalb seines eigenen Vermögens festgesetzt werden kann. Zweitens, dass es eine Vergeltung zur Folge hat. Dies ist entweder am Leib (der Person) oder an Teilen davon. Wenn es an Teilen des Leibes geschieht, so liegt das Recht beim Herrn. Erlässt er dies gegen eine finanzielle Entschädigung, so entfällt die Vergeltung, und die finanzielle Entschädigung wird nicht fällig, aus den Gründen, die wir erwähnten. Ebenso verhält es sich, wenn er es gegen etwas erlässt, das keine finanzielle Entschädigung ist. Wenn er es wünscht, die Vergeltung zu vollstrecken, so steht ihm das zu, denn der Herr besitzt nicht das Verbrechen gegen seinen Sklaven, somit wird ihm dies durch dessen Verbrechen gegen ihn bestätigt. Zudem ist die Vergeltung zur Abschreckung geboten, und es besteht ein Bedürfnis, ihn gegenüber seinem Herrn abzuschrecken. Vollstreckt er die Vergeltung, so schuldet er dessen Wert, der an seiner Stelle als Pfand und zur Tilgung der Schuld festgesetzt wird; denn er entzieht ihn durch seine Entscheidung der Eigenschaft des Pfandes, daher schuldet er dessen Ersatz, so als hätte er ihn freigelassen. Wenn das Verbrechen gegen den Leib geschah, so steht den Erben

Anmerkungen

(2) In A und M: "mal" (Besitz/Vermögen).

Arabisch (Quelle)

المَجْنِيَّ عليه يَمْلِكُ بَيْعَ العَبْدِ، وإِبْطَالَ الرَّهْنِ، فصارَ بمَنْزِلَةِ الرَّهْنِ الجائِزِ قبلَ قَبْضِه، والزِّيَادَةُ في دَيْنِ الرَّهْنِ قبلَ لُزُومِه جَائِزَةٌ، ولأنَّ أَرْشَ الجِنَايَةِ مُتَعَلِّقٌ به، وإنَّما يَنْتَقِلُ من الجِنايَةِ إلى الرَّهْنِ. ويَحْتَمِلُ أن لا يَصِحَّ؛ لأن العَبْدَ رُهِنَ بِدَيْنٍ، فلا يجوزُ رَهْنُه ثانِيًا بِدَيْنٍ سِوَاه، كما لو رَهَنَهُ بِدَيْن سِوَى هذا. وذَهَبَ أبو حنيفةَ إلى أنَّ ضَمَانَ جِنَايَةِ الرَّهْنِ على المُرْتَهِنِ، فإن فَدَاهُ لم يَرْجِعْ بالفِدَاءِ، وإن فَدَاهُ الرَّاهِنُ أو بِيعَ في الجِنَايَةِ سَقَطَ دَيْنُ الرَّهْنِ، إن كان بقَدْرِ الفِدَاءِ. وبنَاءً على أصْلِه في أن الرَّهْنَ من ضَمَانِ المُرْتَهِنِ. وهذا يأتى الكَلَامُ عليه، إن شاء اللَّه تعالى. وإذا لم يَفْدِ الجَانِى، فَبِيعَ في الجِنَايَةِ التى تَسْتَغْرِقُ قِيمَتَهُ، بَطَلَ الرَّهْنُ، وإن لم تَسْتَغْرِقْها، بِيعَ منه بِقَدْرِ أرْشِ الجِنَايَةِ، وبَاقِيه رَهْنٌ، إلَّا أن يَتَعَذَّرَ بَيْعُ بعضِه، فَيُبَاعَ الكُلُّ، ويُجْعَلَ بَقِيَّةُ الثمنِ رَهْنًا. وقال أبو الخطَّابِ: هل يُبَاعُ منه بِقَدْرِ الجِنَايَةِ، أم يُبَاع جَمِيعُه، ويكونُ الفَاضِلُ من ثَمَنِه عن أَرْشِ جِنَايَتِه رَهْنًا؟ على وَجْهَيْنِ.

فصل: وإن كانت الجِنَايَةُ على سَيِّدِ العَبْدِ، فلا يَخْلُو من حَالَيْنِ؛ أحَدِهما، أن تكونَ الجنَايَةُ غيرَ مُوجِبَةٍ لِلْقَوَدِ، كجِنايَةِ الخَطَأ، أو شِبْهِ العَمْدِ، أو إتْلَافِ مالٍ، فيكون هَدْرًا، لأنَّ العَبْدَ مالٌ لِسَيِّدِه فلا يَثْبُتُ له مالٌ في مالِهِ (٢). الثانى، أن تكونَ مُوجِبَةً لِلْقَوَدِ، فلا يَخْلُو من أن تكونَ على النَّفْسِ أو على ما دُونَها، فإن كانت على ما دونَ النَّفْسِ، فالحَقُّ لِلسَّيِّدِ، فإن عَفَا على مالٍ سَقَطَ القِصَاصُ، ولم يَجِبِ المالُ؛ لما ذَكَرْنا. وكذلك إن عَفَا على غيرِ مالٍ. وإن أحَبَّ أن يَقْتَصَّ فله ذلك؛ لأنَّ السَّيِّدَ لا يَمْلِكُ الجِنَايَةَ على عَبْدِه، فيَثْبُتُ له ذلك بِجِنَايَتِه عليه، ولأنَّ القِصَاصَ يَجِبُ لِلزَّجْرِ، والحاجَةُ تَدْعُو إلى زَجْرِه عن سَيِّدِه. فإن اقْتَصَّ، فعليه قِيمَتُه، تكونُ رَهْنًا مَكانَه، وقَضَاءً عن الدَّيْنِ؛ لأنَّه يُخْرِجُه عن كَوْنِه رَهْنًا بِاخْتِيَارِه، فكان عليه بَدَلُه، كما لو أَعْتَقَهُ. وإن كانت الجِنَايَةُ على النَّفْسِ، فَلِلْوَرَثَةِ

Anmerkungen

(٢) في أ، م: "مال".

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