Wenn das Sühnegeld seinen Wert nicht vollständig deckt, verkaufen wir einen Teil davon in Höhe des Sühnegeldes für das Verbrechen, das als Pfand bei dem Pfandgläubiger des Geschädigten dient, während der Rest bei seinem eigenen Pfandgläubiger verbleibt. Wenn es nicht möglich ist, einen Teil davon zu verkaufen, wird er als Ganzes verkauft und sein Erlös wird zwischen ihnen entsprechend aufgeteilt, wobei dies als Pfand dient. Wenn das Verbrechen seinen Wert vollständig deckt, wird der Täter übertragen und als Pfand bei dem anderen eingesetzt. Es ist auch möglich, dass er verkauft wird, da die Möglichkeit besteht, dass ein Bieter einen höheren Preis als seinen Wert bietet, wodurch ein Überschuss seines Wertes verbleibt, der als Pfand bei seinem eigenen Pfandgläubiger dient. Dies alles ist die Auffassung von al-Schafi'i.
Abschnitt: Wenn das Verbrechen gegen den Erben des Herrn (in einem anderen Fall als dem des Lebens) begangen wurde, etwa an seinen Gliedmaßen oder seinem Vermögen, so ist dies wie ein Verbrechen gegen einen Außenstehenden. Ihm steht die Vergeltung zu, sofern diese dadurch begründet ist, sowie der Erlass gegen eine finanzielle Entschädigung für das Eigentum eines anderen. Wenn das Verbrechen von vornherein eine finanzielle Verpflichtung begründet, so ist diese festzustellen. Wenn dies durch den Tod des Anspruchsberechtigten auf den Herrn übergeht, so stehen ihm die Rechte seines Erblassers auf Vergeltung oder Erlass gegen finanzielle Entschädigung zu, denn der Fortbestand eines Rechts ist stärker als dessen erstmalige Begründung; daher kann dadurch etwas begründet werden, was bei der erstmaligen Begründung nicht der Fall ist. Wenn das Verbrechen das eigene Leben (durch Tötung) betraf, so wird das Urteil für seinen Herrn festgesetzt, und er kann die Vergeltung vollstrecken, wo diese geboten ist. Wenn er gegen eine finanzielle Entschädigung erlässt oder das Verbrechen von vornherein eine finanzielle Verpflichtung begründete, stellt sich die Frage: Gilt dies auch für den Herrn? Hierzu gibt es zwei Auffassungen: Die erste besagt, dass es gilt. Dies ist die Ansicht einiger Anhänger von al-Schafi'i, da das Verbrechen gegen einen anderen begangen wurde, weshalb es dem Verbrechen gegen etwas anderes als das Leben gleicht. Die zweite besagt, dass ihm kein Vermögenswert an seinem Sklaven zusteht und er auch nicht die Befugnis zum Erlass hat. Dies ist die Ansicht von Abu Thawr, da dies ein Recht ist, das dem Herrn von vornherein zugestanden hat, weshalb er nicht darüber verfügen kann, so als ob das Verbrechen gegen ihn selbst begangen worden wäre. Der Ursprung dieser beiden Auffassungen liegt in der Frage: Wird der Anspruch bei seiner Entstehung für den Getöteten festgesetzt und dann auf seinen Erben übertragen, oder wird er von vornherein für den Erben begründet? Hierzu gibt es zwei Auffassungen. In jedem Fall, in dem ihm ein finanzieller Anspruch am Körper seines Sklaven zusteht, hat dieser Vorrang vor dem Pfandrecht, da dies bereits für den Erblasser so feststand und somit genauso auf seinen Erben übergeht. Und wenn er die Vergeltung vollstreckt,
(8) Fehlt in M. (9) In M: "yathbut" (er wird festgesetzt).
فإن كان الأَرْشُ لا يَسْتَغْرِقُ قِيمَتَه، بِعْنَا منه بِقَدْرِ أرْشِ الجِنَايَةِ، يكونُ رَهْنًا عندَ مُرْتَهِنِ المَجْنِيِّ عليه، وبَاقِيه بَاقٍ عندَ مُرْتَهِنِه، وإن لم يُمْكِنْ بَيْعُ بعضِه، بِيعَ جَمِيعُه، وقُسِمَ ثَمَنُه بينهما على حَسَبِ ذلك، يكونُ (٨) رَهْنًا. وإن كانت الجِنَايَةُ تَسْتَغْرِقُ قِيمَتَه، نُقِلَ الجانِى، فجُعِلَ رَهْنًا عند الآخَرِ. ويَحْتَمِلُ أن يُبَاعَ، لِاحْتِمَالِ أن يَرْغَبَ فيه رَاغِبٌ أكْثَر من ثَمَنِه، فيَفْضُلُ من قِيمَتِه شىءٌ يكون رَهْنًا عندَ مُرْتَهِنِه. وهذا كلُّه قولُ الشَّافِعِيِّ.
فصل: فإن كانت الجِنَايَةُ على مَوْرُوثِ سَيِّدِه فيما دون النَّفْسِ، كأَطْرَافِه أو مَالِه، فهى كالجِنَايَةِ على أجْنَبِيٍّ، وله القِصَاصُ إن كانت مُوجِبَةً له، والعَفْوُ على مالِ غيرِه، وإن كانت مُوجِبَةً للمالِ ابْتِدَاءً، ثَبَتَ، فإن انْتَقَلَ ذلك إلى السَّيِّدِ بمَوْتِ المُسْتَحِقِّ، فله ما لِمُوَرِّثِه من القِصَاصِ والعَفْوِ على مالٍ؛ لأنَّ الاسْتِدَامَةَ أقْوَى من الابْتِدَاءِ، فجَازَ أن يَثْبُتَ بها ما لا يَثْبُتُ في الابْتِدَاءِ، وإن كانت الجِنَايَةُ على نَفْسِه بالقَتْلِ، ثَبَتَ الحُكْمُ لِسَيِّدِه، وله أن يَقْتَصَّ فيما يُوجِبُ القِصَاصَ. وإن عَفَا على مالٍ، أو كانت الجِنَايَةُ مُوجِبَةً للمالِ ابْتِدَاءً، فهل يَثْبُتُ لِلسَّيِّد؟ فيه وَجْهَانِ؛ أحَدُهما، يَثْبُتُ. وهو قولُ بعضِ أصْحابِ الشَّافِعِيِّ؛ لأنَّ الجِنَايَةَ على غيرِه، فأشْبَهَتِ الجِنَايَةَ على ما دون النَّفْسِ. والثانى، لا يَثْبُتُ له مالُه في عَبْدِه، ولا له العَفْوُ عليه. وهو قولُ أبي ثَوْرٍ؛ لأنَّه حَقٌّ ثَبَتَ (٩) لِلسَّيِّدِ ابْتِدَاءً، فلم يكُنْ له ذلك، كما لو كانت الجِنَايَةُ عليه. وأصْلُ الوَجْهَيْنِ، وُجُوبُ الحَقِّ في ابْتِدَائِه هل يَثْبُتُ لِلْقَتِيلِ ثم يَنْتَقِلُ إلى وَارِثِه، أو يَثْبُتُ لِلْوَارِثِ ابْتدَاءً؟ على وَجْهَيْنِ. وكلُّ مَوْضِعٍ يَثْبُتُ له المالُ في رَقَبَةِ عَبْدِه، فإنَّه يُقَدَّمُ على الرَّهْنِ؛ لأنَّه يَثْبُتُ لِلْمَوْرُوثِ كذلك، فيَنْتَقِلُ إلى وَارِثِه كذلك، وإن اقْتَصَّ
(٨) سقط من: م.(٩) في م: "يثبت".