in diesem Fall ist er nicht zur Leistung eines Ersatzes für das Pfand verpflichtet; denn wenn schon das Vermögen dem Recht des Pfandgläubigers vorgeht, so gilt dies erst recht für die Vergeltung. Zudem wird die Vergeltung für den Erblasser vorrangig gegenüber dem Recht des Pfandgläubigers festgesetzt, was somit auch für das Recht seines Erben gilt.
Abschnitt: Wenn das Verbrechen gegen den Mukatab (freizukaufender Sklave) des Herrn begangen wurde, so verhält es sich wie bei einem Verbrechen gegen dessen Kind, und sein Scheitern (Ta'jiz) kommt dem Tod des Kindes in den von uns erwähnten Fällen gleich. Und Allah weiß es am besten.
Abschnitt: Wenn der verpfändete Sklave mit Erlaubnis seines Herrn ein Verbrechen begeht und zu denjenigen gehört, die das Verbot des Verbrechens kennen und wissen, dass er nicht verpflichtet ist, dies von seinem Herrn zu akzeptieren, dann verhält es sich wie bei einem Verbrechen ohne dessen Erlaubnis. Wenn er jedoch ein A'dshami (Nicht-Araber/Sprachunkundiger) oder ein Kind ist, das dies nicht weiß, dann ist der Herr der Täter, und die Vergeltung sowie das Sühnegeld liegen bei ihm. Der Sklave wird dafür nicht verkauft, ungeachtet dessen, ob der Herr wohlhabend oder mittellos ist, so wie wenn der Herr selbst den Mord begangen hätte. Der Qadi nannte eine andere Auffassung, wonach der Sklave verkauft wird, wenn der Herr mittellos ist, da er das Verbrechen unmittelbar begangen hat. Das Korrekte ist jedoch das Erste, denn der Sklave ist ein Werkzeug. Würde das Verbrechen ihn betreffen, so würde er dafür verkauft werden, selbst wenn der Herr wohlhabend wäre. Das Urteil über das Geständnis des Sklaven zu einem Verbrechen entspricht dem Urteil über das Geständnis eines nicht verpfändeten Sklaven, wie es an seiner Stelle bereits dargelegt wurde.
792 - Fragestellung; Er sagte: (Und wenn der verpfändete Sklave verletzt oder getötet wird, dann ist sein Herr der Streitpartei in dieser Angelegenheit, und alles, was aufgrund dessen vereinnahmt wird, ist Pfand).
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn ein Verbrechen gegen ein Pfand begangen wird, so ist der Herr die Streitpartei, denn er ist dessen Eigentümer, und das durch das Verbrechen fällig gewordene Sühnegeld ist sein Eigentum. Dem Pfandgläubiger steht daran nur ein Sicherungsrecht zu. Er ist somit vergleichbar mit einem gemieteten oder in Verwahrung gegebenen Sklaven. Dies vertraten auch al-Schafi'i und andere. Wenn er die Forderung unterlässt, verzögert oder abwesend ist oder einen Grund hat, der ihn daran hindert, so steht dem Pfandgläubiger die Forderung zu; denn sein Recht ist an dessen Rechtsgrund gebunden, weshalb er die Forderung geltend machen darf, so als wäre der Täter der Herr selbst. Wenn das Verbrechen dann eine Vergeltung begründet,
(10) In M: "la" (nicht). (11) Fehlt in M. (1) In M: "wa-in" (und wenn).
فى هذه الصُّورَةِ لم (١٠) يَلْزَمْه بَدَلُ الرَّهْنِ؛ لأنَّه إذا قُدِّمَ المالُ على حَقِّ المُرْتَهِنِ، فالقِصَاصُ أَوْلَى، ولأنَّ القِصَاصَ يَثْبُتُ لِلْمَوْرُوثِ مُقَدَّمًا على حَقِّ المُرْتَهِنِ، فكذلك (١١) فى حَقِّ وَارِثِه.
فصل: وإن كانت الجِنايَةُ على مُكَاتَبِ السَّيِّدِ، فهى كالجِنايَةِ على وَلَدِه، وتَعْجِيزُه كَمَوْتِ وَلَدِه، فيما ذَكَرْنَا. واللَّه أعلم.
فصل: فإن جَنَى العَبْدُ المَرْهُونُ بإذْنِ سَيِّدِه، وكان ممَّن يَعْلَمُ تَحْرِيمَ الجِنَايَةِ، وأنَّه لا يَجِبُ عليه قَبُولُ ذلك من سَيِّدِه، فهى كالجِنَايَةِ بغيرِ إذْنِه، وإن كان أعْجَمِيًّا، أو صَبِيًّا لا يَعْلَمُ ذلك، فالسَّيِّدُ هو القاتِلُ، والقِصَاصُ والدِّيَةُ مُتَعَلِّقَانِ به، لا يُبَاعُ العَبْدُ فيها، مُوسِرًا كان السَّيِّدُ أو مُعْسِرًا كما لو بَاشَرَ السَّيِّدُ القَتْلَ. وذَكَرَ القاضى وَجْهًا آخَرَ، أنَّ العَبْدَ يُبَاعُ إذا كان السَّيِّدُ مُعْسِرًا؛ لأنَّه بَاشَرَ الجِنَايَةَ. والصَّحِيحُ الأَوَّلُ؛ لأنَّ العَبْدَ آلَةٌ، فلو تَعَلَّقَتِ الجِنَايَةُ به بِيعَ فيها وإن كان السَّيِّدُ مُوسِرًا، وحُكْمُ إقْرَارِ العَبْدِ بالجِنَايَةِ، حُكْمُ إقْرَارِ العَبْدِ غيرِ المَرْهُونِ، على ما مَضَى بَيَانُه فى مَوْضِعِه.
٧٩٢ - مسألة؛ قال: (وإذَا (١) جُرِحَ العَبْدُ المَرْهُونُ، أو قُتِلَ، فَالخَصْمُ فِى ذلِك سَيِّدُهُ، ومَا قَبَضَ بِسَبَبِ ذَلِك مِنْ شَىْءٍ فَهُوَ رَهْنٌ)
وجملتُه أنَّه إذا جُنِىَ على الرَّهْنِ، فَالخَصْمُ فى ذلك سَيِّدُه؛ لأنَّه مالِكُه، والأَرْشُ الوَاجِبُ بالجِنَايَةِ مِلْكُه، وإنَّما لِلْمُرْتَهِن فيه حَقُّ الوَثِيقَةِ، فصَارَ كالعَبْدِ المُسْتَأْجَرِ والمُودَعِ، وبهذا قال الشَّافِعِيُّ، وغيرُه. فإن تَرَكَ المُطَالَبَةَ، أو أَخَّرَها، أو كان غَائِبًا، أو له عُذْرٌ يَمْنَعُه منها، فَلِلْمُرْتَهِنِ المُطَالَبَةُ بها؛ لأنَّ حَقَّهُ مُتَعَلِّقٌ بمُوجِبِهَا، فكان له الطَّلَبُ به، كما لو كان الجانِى سَيِّدَه. ثمَّ إن كانت الجِنَايَةُ مُوجِبَةً للقِصَاصِ،
(١٠) فى م: "لا".(١١) سقط من: م.(١) فى م: "وإن".