und an dessen Stelle tretend. Wenn der Verpfänder auf das Vermögen verzichtet, sagte der Qadi: Das Recht des Verpfänders erlischt, nicht aber das Recht des Pfandgläubigers. Daher wird der Wert genommen und als Pfand hinterlegt. Wenn das Pfand erlischt, fällt das Sühnegeld (Arsh) an den Täter zurück, so als ob er eingestanden hätte, dass das Pfand ein geraubtes Gut sei oder der Täter ein Verbrechen begangen habe. Wenn er die Schuld vom Sühnegeld begleicht, ist es möglich, dass der Täter Regress gegenüber demjenigen nimmt, der auf sein Recht verzichtet hat; denn sein Vermögen ging für die Begleichung der Schuld des anderen drauf, weshalb ihn die Schadensersatzpflicht trifft, so als ob er es geraubt oder geliehen und dann verpfändet hätte. Es ist aber auch möglich, dass er keinen Regress gegenüber ihm nehmen kann, da bei ihm gegenüber dem Täter nichts vorlag, was eine Schadensersatzpflicht begründet; vielmehr wurde das Recht aus einem Grund vollstreckt, der von ihm zu der Zeit ausging, als er Eigentümer war. Das gleicht dem Fall, in dem jemand an seinem Sklaven ein Verbrechen begeht, ihn dann verschenkt und er aufgrund des früheren Verbrechens zugrunde geht. Abu al-Khattab sagte: Der Verzicht ist uneingeschränkt gültig, und vom Verpfänder wird sein Wert genommen, um als Pfand zu dienen, weil er seine Schuld gegenüber seinem Gläubiger erlassen hat, was gültig ist, wie bei seinen übrigen Schulden. Er sagte: Es ist nicht möglich, dass er ein Pfand ist, wenn das Recht des Verpfänders daran nicht mehr besteht, also wurde der Wert fällig, da er das Recht des Pfandgläubigers vereitelt hat, was dem Fall gleicht, in dem der Ersatz für das Pfand zugrunde geht. Al-Schafi'i sagte: Der Verzicht ist grundsätzlich nicht gültig, weil das Recht des Pfandgläubigers daran gebunden ist, daher ist der Verzicht des Verpfänders darauf nicht gültig, wie bei dem Pfand selbst, oder wie wenn das Pfand verschenkt oder geraubt würde und er auf den Räuber verzichtet. Dies ist die zutreffendere Ansicht bei der Betrachtung. Wenn der Pfandgläubiger sagt: „Ich habe mein Recht daran erlassen“, so erlischt es; denn dies nützt dem Verpfänder und schadet ihm nicht. Wenn er aber sagt: „Ich habe auf das Sühnegeld verzichtet“ oder „Ich spreche davon frei“, so erlischt es nicht; denn es ist Eigentum des Verpfänders und erlischt daher nicht durch den Verzicht eines anderen. Erlischt nun auch sein Recht? Hierzu gibt es zwei Meinungen: Eine davon ist, dass es erlischt. Dies ist die Auffassung des Qadi; denn dies beinhaltet den Verzicht auf sein Recht, und wenn das Recht des anderen nicht erlischt, so erlischt doch sein eigenes Recht, so als ob er gesagt hätte: „Ich habe mein Recht und das Recht des Verpfänders erlassen.“ Die zweite Ansicht ist, dass es nicht erlischt; denn der Verzicht und die Freistellung davon sind nicht gültig. Daher ist auch das, was dies beinhaltet, nicht gültig.
Abschnitt: Wenn ein Mann ein Verbrechen am Pfand zugibt und beide (Verpfänder und Pfandgläubiger) ihn der Lüge bezichtigen, so steht ihnen nichts zu. Wenn der Pfandgläubiger ihn der Lüge bezichtigt und der Verpfänder ihn bestätigt, so steht ihm (dem Verpfänder) das Sühnegeld zu, und der Pfandgläubiger hat kein Recht daran. Wenn nur der Pfandgläubiger ihn bestätigt, so bindet sich sein Recht an das Sühnegeld, und er darf es entgegennehmen. Wenn der Verpfänder das Recht erfüllt oder der Pfandgläubiger ihn freistellt,
(4) In M: "al-'afw" (der Verzicht).