ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 49

Übersetzung · DE

selbstständig (38) das Verkaufsobjekt ohne die Zustimmung seines Eigentümers an sich zu reißen, daher ähnelt dies der Aufhebung des Verkaufs durch Rückgabe bei einem Mangel oder Ähnlichem. Es ist möglich, dass für den Vorkaufsberechtigten (39) das Wahlrecht des Ortes (Khiyar al-Majlis) gilt, da er das Verkaufsobjekt zu dessen Preis akzeptiert hat, was ihn dem Käufer ähnlich macht. Die zweite Kategorie ist das, bei dem die Übergabe am Ort vorgeschrieben ist, wie beim Sarf-Geschäft (Währungstausch), beim Salam-Verkauf (Vorauszahlungsgeschäft) und beim Verkauf von Zinswaren (Riba-Waren) gleicher Gattung. Hier tritt das Wahlrecht durch Bedingung (Khiyar al-Shart) nicht ein, nach einer einzigen Überlieferung, denn der Zweck dieser Geschäfte ist es, dass nach der Trennung keine Bindung mehr zwischen ihnen verbleibt, wofür die Bedingung der Übergabe ein Beweis ist; das Bestehen eines Wahlrechts würde jedoch Bindungen zwischen ihnen aufrechterhalten (40). Das Wahlrecht des Ortes (Khiyar al-Majlis) besteht darin, nach der korrekten Lehrmeinung der Rechtsschule, aufgrund der Allgemeingültigkeit des Berichts (al-Khabar) und weil dessen Zweck die Betrachtung des eigenen Vorteils beim Austauschgeschäft ist, was hier gegeben ist. Eine andere Überlieferung besagt, dass das Wahlrecht darin nicht besteht, in Analogie zum Wahlrecht durch Bedingung. Die zweite Art sind verbindliche Verträge, bei denen kein Ausgleich (Iwad) angestrebt wird, wie bei der Ehe (Nikah) und der Eheauflösung (Khul'). In diesen besteht kein Wahlrecht, da das Wahlrecht nur dazu dient, den eigenen Vorteil bei der Zulässigkeit des Ausgleichs zu erkennen, wegen dessen, was vom eigenen Vermögen weggeht. Der Ausgleich ist hier jedoch nicht das beabsichtigte Ziel; ebenso verhält es sich bei der Stiftung (Waqf) und der Schenkung (Hiba), und auch deshalb, weil das Bestehen eines Wahlrechts bei der Ehe einen Schaden mit sich bringt, den wir bereits zuvor dargelegt haben. Die dritte Art sind Verträge, die für eine der beiden Seiten verbindlich, für die andere jedoch auflösbar sind, wie beim Pfandvertrag (Rahn); er ist verbindlich für den Verpfänder, aber auflösbar für den Pfandgläubiger, daher besteht darin kein Wahlrecht, weil der Pfandgläubiger durch die Auflösbarkeit zu seinen Gunsten kein weiteres Wahlrecht benötigt, und der Verpfänder durch das ihm zustehende Wahlrecht bis zur Übergabe abgesichert ist. Ebenso verhält es sich beim Bürgen (Damin) und beim Garanten (Kafil); für sie gibt es kein Wahlrecht, da sie freiwillig eintraten und mit dem Verlust (Ghabn) einverstanden waren; dies gilt ebenso für den vertraglich Freigelassenen (Mukatab). Die vierte Art ist ein Vertrag, der für beide Seiten auflösbar ist, wie bei der Gesellschaft (Sharika), der stillen Gesellschaft (Mudaraba), der Erfolgsprämie (Ja'ala), der Stellvertretung (Wakalat), der Hinterlegung (Wadi'a) und dem Testament (Wasiyya); in diesen besteht kein Wahlrecht, da ihre Auflösbarkeit ausreicht und sie aufgrund ihrer grundlegenden Beschaffenheit jederzeit widerrufen werden können. Die fünfte Art ist die, die zwischen Auflösbarkeit und Verbindlichkeit schwankt, wie bei der Bewässerungspacht (Musaqat) (42),

Anmerkungen

(38) Im Manuskript M: "mustaqill" (selbstständig). (39) Im Original: "lil-mabi'" (für das Verkaufsobjekt). (40) Im Manuskript M: "'alaqa" (Bindung). (41) Im Original: "yajibu" (es ist verpflichtend). (42) Im Manuskript M: "kal-masafat" (wie bei den Entfernungen).

ZurückBand 6 · Seite 49Weiter
Zurück6·49Weiter