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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 501Abschnitt

Übersetzung · DE

was im Kaufvertrag bedungen wurde, und der Käufer wird dazu gezwungen. Wenn der Richter es findet, übergibt er es dem Verkäufer, da der Kaufvertrag darauf zustande kam, was dem Wahlrecht (Khiyar) gleicht. Al-Qadi sagte: Was anderes als nach Maß oder Gewicht gehandeltes betrifft, so wird das Pfand allein durch den Vertragsschluss bindend. Die Diskussion mit ihnen ist bereits am Anfang des Kapitels vergangen. Dies deshalb, weil es sich um ein Pfand handelt, weshalb es vor der Übergabe nicht bindend wird, so wie wenn es nicht im Kaufvertrag bedungen wäre, oder wie bei Dingen, die nicht nach Maß oder Gewicht gehandelt werden. Das Wahlrecht und die Frist wurden durch die Bedingung bindend, da sie zu den Begleiterscheinungen des Kaufs gehören und nicht für sich alleine stehen. Das Pfand hingegen ist ein Vertrag, der für sich alleine steht und nicht zu den Begleiterscheinungen zählt. Zudem werden das Wahlrecht und die Frist durch das Wort festgelegt und erfordern keine Übergabe, weshalb man sich bei deren Festlegung auf das bloße Wort beschränkte, im Gegensatz zum Pfand. Was den Bürgen anbelangt, so besteht kein Dissens darin, dass ihn die Bürgschaft nicht bindet, da ihn weder die Belastung seines Vermögens noch die Erfüllung der Schuld eines anderen durch die Bedingung eines Dritten bindet. Wenn er ihm versprach, dass er bürgt, dies dann aber nicht tat, so ist dies rechtlich nicht bindend, so wie wenn er ihm versprach, dass er es ihm verkauft, dies dann aber verweigerte. Wann immer der Käufer seine Bedingung gegenüber dem Verkäufer nicht erfüllt, hat dieser das Recht auf Auflösung, so wie wenn er ihm eine Eigenschaft beim Preis bedungen hätte und er diese nicht erfüllte. Dies deshalb, weil er einer der beiden Vertragspartner ist; wenn er also das, was im Vertrag bedungen wurde, nicht erfüllt, steht seinem Partner das Wahlrecht zu, wie beim Verkäufer, wenn er den Verkaufsgegenstand unter einer bestimmten Eigenschaft bedingt und sich herausstellt, dass er anders ist.

Abschnitt: Wenn er ein Pfand oder einen bestimmten Bürgen bedingt hat und er mit etwas anderem als diesen beiden kommt, ist der Verkäufer nicht zur Annahme dessen verpflichtet, selbst wenn das, womit er kommt, besser als das Bedungene ist, etwa wenn er mit einem höheren Wert als dem Bedungenen kommt oder mit einem Bürgen, der vertrauenswürdiger als der bestimmte ist. Denn er hat einen Vertrag über eine bestimmte Sache geschlossen, weshalb ihn die Annahme von etwas anderem nicht bindet, wie beim Kauf. Zudem variiert der Zweck bei den Gegenständen; zu diesen gehören Dinge, deren Verkauf und die Befriedigung aus ihrem Preis leicht sind, andere verursachen weniger Aufwand und sind leichter zu verwahren, und manche Bürgen sind zahlungsfähiger als andere und die Erfüllung durch sie ist leichter, daher ist er nicht zur Annahme von etwas anderem als dem, was er bestimmt hat, verpflichtet, wie bei allen anderen Verträgen.

Anmerkungen

(2) Fehlt in: Original, A. (3) In A: "mufrad" (einzeln). (4) Fehlt in: M. (5) Im Original: "al-bay'" (der Verkauf).

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