Der Verkauf. Was jedoch seine Bedingung betrifft, das Kaufobjekt selbst als Pfand für seinen Preis zu verpfänden, so ist dies aus mehreren Gründen nicht gültig. Unter anderem, weil es sich nicht in seinem Eigentum befindet. Ein weiterer Grund ist, dass der Kaufvertrag die Erfüllung des Preises durch etwas anderes als den Kaufgegenstand erfordert, während die Verpfändung die Erfüllung durch das Pfand selbst impliziert. Zudem erfordert der Kauf die sofortige Übergabe des Kaufgegenstands, während die Verpfändung des Kaufgegenstands impliziert, dass er diesen nicht übergibt, bis er den Preis erhalten hat. Ebenso erfordert der Kauf, dass die Verwahrung des Kaufgegenstands haftbar ist, während die Verpfändung impliziert, dass sie nicht haftbar ist; dies führt zu einem Widerspruch in ihren Bestimmungen. Nach der offensichtlichen Überlieferung ist seine Verpfändung jedoch gültig. Ihr Einwand, dass es sich nicht im Eigentum befinde, entgegnen wir: Er hat dessen Verpfändung erst nach dem Eigentumserwerb bedungen. Ihr Einwand, dass der Kauf die Erfüllung des Preises durch etwas anderes als den Kaufgegenstand erfordere, ist nicht korrekt; der Kauf erfordert lediglich die Erfüllung des Preises schlechthin, und sollte die Erfüllung des Preises durch etwas anderes als den Kaufgegenstand unmöglich sein, so würde er aus dessen Wert erfüllt werden. Ihr Einwand, dass der Kauf die Übergabe des Kaufgegenstands vor der Übergabe des Preises erfordere, wird bestritten. Selbst wenn dies zugestanden würde, hindert dies nicht daran, durch eine Bedingung das Gegenteil festzulegen. So erfordert der Kaufvertrag auch das sofortige Fälligwerden des Preises und die Pflicht zur sofortigen Übergabe, dennoch ist eine Vereinbarung eines Zahlungsaufschubs zulässig. Ebenso erfordert der Kaufvertrag den Erwerb des Eigentums am Kaufgegenstand und die Befugnis, darüber zu verfügen, was jedoch durch eine Optionsbedingung (Khiyar) aufgehoben werden kann; dies ist die Antwort auf den dritten und vierten Einwand. Wenn dies nicht im Kaufvertrag bedungen wurde, er es aber nach dem Kauf bei ihm verpfändet, so ist, falls dies nach der Verbindlichkeit des Kaufvertrags geschieht, die Gültigkeit vorzuziehen; denn es ist zulässig, es bei einem anderen zu verpfänden, also ist es auch bei ihm wie bei einem anderen gültig, und weil es zulässig ist, es für etwas anderes als seinen Preis zu verpfänden, ist es auch für seinen Preis gültig. Geschah dies vor der Verbindlichkeit des Kaufvertrags, so hängt es von der Zulässigkeit der Verfügung über den Kaufgegenstand ab: In jedem Fall, in dem eine Verfügung zulässig ist, ist auch seine Verpfändung zulässig, andernfalls nicht, da es eine Art der Verfügung darstellt und somit dem Verkauf ähnelt.
(13) In A, M: "shart" (Bedingung). (14) In A, M: "qala" (er sagte). (15) In M: "halakatuhu" (sein Untergang), eine Textveränderung. (16) Fehlt in: A, M. (17) Im Original: "qablahu" (vor ihm). In M: "qubail" (kurz zuvor). (18) In A, M: "'ala" (auf).
البَيْعُ. فأمَّا شَرْطُهُ (١٣) رَهْنَ المَبِيعِ بِعَيْنِه على ثَمَنِه، فلا يَصِحُّ؛ لِوُجُوهٍ، منها أنَّه غيرُ مَمْلُوكٍ له. ومنها أنَّ البَيْعَ يَقْتَضِى إيفَاءَ الثَّمَنِ من غير المَبِيعِ والرَّهْنُ يَقْتَضِى الوَفَاءَ منه. ومنها أن البَيْعَ يَقْتَضِى تَسْلِيمَ المَبِيعِ أَوَّلًا، ورَهْنُ المَبِيعِ يَقْتَضِى أن لا يُسَلِّمَه حتَّى يَقْبِضَ الثَّمَنَ. ومنها أنَّ البَيْعَ يَقْتَضِى أن يكونَ إمْسَاكُ المَبِيعِ مَضْمُونًا، والرَّهْنُ يَقْتَضِى أن لا يكونَ مَضْمُونًا، وهذا يُوجِبُ تَنَاقُضَ أحْكَامِهِما. وظَاهِرُ الرِّوَايَةِ صِحَّةُ رَهْنِه. وقولُهم: إنَّه غيرُ مَمْلُوكٍ. لَنا (١٤)، إنَّما شَرَطَ رَهْنَه بعد مِلْكِه (١٥). وقولُهم إنَّ (١٦) البَيْعَ يَقْتَضِى إيفَاءَ الثَّمَنِ من غيرِ المَبِيعِ. غيرُ صَحِيحٍ، إنَّما يَقْتَضِى وَفَاءَ الثمنِ مُطْلَقًا، ولو تَعَذَّرَ وَفَاءُ الثَّمَنِ من غيرِ المَبِيعِ لَاسْتَوْفَى من ثَمَنِه. وقولُهم: البَيْعُ يَقْتَضِى تَسْلِيمَ المَبِيعِ قَبْلَ (١٧) تَسْلِيمِ الثمَنِ. مَمْنُوعٌ. وإن سُلِّمَ فلا يَمْتَنِعُ أن يُثْبِتَ بالشَّرْطِ خِلَافَه. كما أنَّ مُقْتَضَى البَيْعِ حُلُولُ الثَّمَنِ وَوُجُوبُ تَسْلِيمِه فى الحالِ، ولو شَرَطَ التَّأْجِيلَ جَازَ، وكذلك مُقْتَضَى البَيْعِ ثُبُوتُ المِلْكِ فى المَبِيعِ، والتَّمْكِينُ من التَّصَرُّفِ فيه، ويَنْتَفِى بِشَرْطِ الخِيَارِ، وهذا هو الجَوَابُ عن (١٨) الوَجْهِ الثالثِ والرَّابعِ. فأمَّا إن لم يَشْتَرِطْ ذلك فى البَيْعِ، لكنْ رَهَنَهُ عندَه بعدَ البَيْعِ، فإن كان بعدَ لُزُومِ البَيْعِ، فالأوْلَى صِحَّتُه؛ لأنَّه يَصِحُّ رَهْنُه عندَ غيرِه، فصَحَّ عندَه كغيرِه، ولأنَّه يَصِحُّ رَهْنُه على غيرِ ثَمَنِه، فصَحَّ رَهْنُه على ثَمَنِه. وإن كان قبلَ لُزُومِ البَيْعِ، انْبَنَى على جَوَازِ التَّصَرُّفِ فى المَبِيعِ، ففى كلِّ مَوْضِعٍ جازَ التَّصَرُّفُ فيه جازَ رَهْنُه، وما لا فلا؛ لأنَّه نَوْعُ تَصَرُّفٍ، فأشْبَه بَيْعَه.
(١٣) فى أ، م: "شرط".(١٤) فى أ، م: "قال".(١٥) فى م: "هلكته" تحريف.(١٦) سقط من: أ، م.(١٧) فى الأصل: "قبله". وفى م: "قبيل".(١٨) فى أ، م: "على".