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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 506Abschnitt

Übersetzung · DE

Ehefrauen, Konkubinen oder weibliche Mahram-Verwandte beider Parteien, die mit ihnen im selben Haus leben, so ist dies zulässig, da es nicht zu etwas Verbotenem führt. Ist dies nicht der Fall, so ist die Bedingung ungültig, da sie zur verbotenen unzulässigen Abgeschiedenheit (khalwa) führt und ihre Sicherheit nicht gewährleistet ist. Die Verpfändung selbst wird dadurch jedoch nicht ungültig, da dies nicht zu einer Minderung oder einem Schaden in Bezug auf die Vertragsparteien führt. Das Urteil dazu entspricht dem Fall, wenn sie ohne Bedingung verpfändet worden wäre: Die Verpfändung ist gültig, und der Richter stellt sie unter die Obhut dessen, bei dem sie sich aufhalten darf. Wenn das Pfand ein Sklave ist und er dessen Aufenthaltsort bedingt, so ist dies zulässig; wenn er den Ort nicht bedingt, ist es ebenfalls gültig, genau wie bei der Sklavin. Es besteht die Möglichkeit, dass dies nicht gültig ist, da für die Sklavin Gewohnheiten (‚urf) gelten, anders als beim Sklaven. Die erstere Ansicht ist korrekter, denn wenn die Sklavin bei einem Pfandgläubiger untergebracht wird, bei dem ihre Unterbringung zulässig ist, dann gilt das Gleiche wie beim Sklaven. Wenn die Pfandgläubigerin des Sklaven eine Frau ohne Ehemann ist und sie dessen Aufenthalt bei ihr unter Bedingungen festlegt, die zu einer unzulässigen Abgeschiedenheit führen, so ist dies ebenfalls nicht zulässig; beide Fälle sind sich also gleich.

Abschnitt: Die zweite Kategorie sind die ungültigen Bedingungen (shurut fasida), wie etwa das Bedingen von etwas, das dem Erfordernis der Verpfändung widerspricht – zum Beispiel, wenn man bedingt, dass das Pfand bei Fälligkeit des Anspruchs nicht verkauft werden darf, oder dass die Schuld nicht aus dessen Erlös beglichen wird, oder dass das, bei dem die Gefahr des Verderbens besteht, nicht verkauft werden darf, oder der Verkauf des Pfandes zu einem beliebigen Preis, oder dass er es nur zu einem ihn zufriedenstellenden Preis verkaufen darf. Dies sind ungültige Bedingungen, da sie dem Erfordernis des Vertrages widersprechen, denn das mit der Erfüllung dieser Bedingungen beabsichtigte Ziel entfällt. Ebenso verhält es sich, wenn er ein Wahlrecht (khiyar) für den Pfandgeber bedingt, oder dass der Vertrag in Bezug auf ihn nicht bindend sein soll, oder eine zeitliche Befristung der Verpfändung, oder dass es einen Tag verpfändet sein soll und den anderen nicht, oder dass das Pfand in den Händen des Pfandgebers verbleibt, oder dass er daraus Nutzen zieht, oder dass der Pfandgläubiger daraus Nutzen zieht, oder dass es auf Kosten des Pfandgläubigers oder des vertrauenswürdigen Dritten (adl) garantiert ist. All dies ist ungültig, da manches davon dem Erfordernis des Vertrages widerspricht und manches davon weder vom Vertrag gefordert noch in dessen Interesse ist. Wenn beide eine dieser Bedingungen im Verpfändungsvertrag festlegen, sagte der Qadi: Es ist möglich, dass die Verpfändung dadurch in jedem Fall ungültig wird, denn der Vertragspartner hat sein Eigentum nur unter dieser Bedingung hingegeben; wenn ihm diese nicht gewährt wird, so ist der Vertrag nicht gültig, da die Zustimmung ohne sie nicht gegeben war. Es wurde gesagt: Wenn er die Verpfändung befristet bedingt oder sie auf einen Tag festlegt und den anderen nicht, so ist die Verpfändung ungültig. Ist sie bei allen übrigen Bedingungen ebenfalls ungültig? Hierzu gibt es zwei Auffassungen.

Anmerkungen

(20) Fehlt im Original.

Arabisch (Quelle)

زَوْجَاتٌ، أو سَرَارِيُّ، أو نِسَاءٌ مِن مَحَارِمِهِمَا معهما فى دَارِهِمَا، جَازَ؛ لأنَّه لا يُفْضِى إلى مُحَرَّمٍ. وإن لم يكُنْ كذلك، فَسَدَ الشَّرْطُ؛ لأنَّه يُفْضِى إلى الخَلْوَةِ المُحَرَّمَةِ، ولا يُؤْمَنُ عليها. ولا يَفْسُدُ الرَّهْنُ؛ لأنَّه لا يَعُودُ إلى نَقْصٍ، ولا ضَرَرٍ فى حَقِّ المُتَعَاقِدَيْنِ، ويكونُ الحُكْمُ فيه كما لو رَهَنَها من غيرِ شَرْطٍ، يَصِحُّ الرَّهْنُ، ويَجْعَلُها الحاكِمُ على يَدِ مَن يجوزُ أن تكونَ عنده. وإن كان الرَّهْنُ عَبْدًا، فشَرَطَ مَوْضِعَه، جَازَ، وإن لم يَشْتَرِطْ مَوْضِعَه، صَحَّ أيضًا، كالأمَةِ. ويَحْتَمِلُ أن لا يَصِحَّ؛ لأنَّ لِلْأمَةِ عُرْفًا، بِخِلَافِ العَبْدِ. والأوَّلُ أصَحُّ؛ فإنَّ الأمَةَ إذا كان المُرْتَهِنُ ممَّن يجوزُ وَضْعُها عنده كالعَبْدِ، وإذا كان مُرْتَهِنُ العَبْدِ امْرَأةً لا زَوْجَ لها، فَشَرَطَتْ كونَه عندَها على وَجْهٍ يُفْضِى إلى خَلْوَتِه بها، لم يَجُزْ أيضًا، فاسْتَوَيَا.

فصل: والقِسْمُ الثاني، الشُّرُوطُ الفَاسِدَةُ، مثلُ أن يَشْتَرِطَ ما يُنَافِى مُقْتَضَى الرَّهْنِ، نحو أن يَشْتَرِطَ ألَّا يُبَاعَ الرَّهْنُ عندَ حُلُولِ الحَقِّ، أو لا يُسْتَوْفَى الدَّيْنُ من ثَمَنِه، أو لا يُبَاعَ ما خِيفَ تَلَفُه، أو بَيْعَ الرَّهْنِ بأى ثَمَنٍ كان، أو أن لا يَبِيعَهُ إلِّا بما يُرْضِيهِ. فهذه شُرُوطٌ فاسِدَةٌ؛ لِمُنَافَاتِها مُقْتَضَى العَقْدِ، فإنَّ المَقْصُودَ مع الوَفَاءِ بهذه الشُّرُوطِ مَفْقُودٌ. وكذلك إن شَرَطَ الخِيَارَ لِلرَّاهِنِ، أو أن لا يكونَ العَقْدُ لَازِمًا فى حَقِّه، أو تَوْقِيتَ الرَّهْنِ، أو أن يكون رَهْنًا يَوْمًا ويَوْمًا لا (٢٠)، أو كَوْنَ الرَّهْنِ فى يَدِ الرَّاهِنِ، أو أن يَنْتَفِعَ به، أو يَنْتَفِعَ به المُرْتَهِنُ، أو كَوْنَه مَضْمُونًا على المُرْتَهِنِ أو العَدْلِ، فهذه كلها فَاسِدَةٌ؛ لأنَّ منها ما يُنَافِى مُقْتَضَى العَقْدِ، ومنها ما لا يَقْتَضِيهِ العَقْدُ، ولا هو من مَصْلَحَتِه. وإن شَرَطَا شَيْئًا منها فى عَقْدِ الرَّهْنِ، فقال القاضى: يَحْتَمِلُ أن يَفْسُدَ الرَّهْنُ بها بكلِّ حال؛ لأنَّ العَاقِدَ إنَّما بَذَلَ مِلْكَه بهذا الشَّرْطِ، فإذا لم يُسَلَّمْ له، لم يَصِحَّ العَقْدُ، لِعَدَمِ الرِّضَى به بدُونِه. وقيل: إن شَرَطَ الرَّهْنَ مُؤَقَّتًا، أو رَهَنَهُ يَوْمًا ويَوْمًا لا، فَسَدَ الرَّهْنُ. وهل يَفْسُدُ بِسَائِرِهَا؟ على وَجْهَيْنِ،

Anmerkungen

(٢٠) سقط من: الأصل.

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