auf Grundlage der ungültigen Bedingungen beim Verkauf. Abu al-Khattab vertrat in „Ru'us al-Masa'il“ die Ansicht seiner Gültigkeit, ebenso wie Abu Hanifa, weil der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – sagte: „Das Pfand soll nicht verfallen“ (la yaghlaqu al-rahn), obwohl in ihm eine ungültige Bedingung festgeschrieben war, und ihre Ungültigkeit wurde nicht geurteilt. Es wurde gesagt: Was das Recht des Pfandgläubigers mindert, macht es in jedem Fall zunichte, und was dies nicht tut, unterliegt zwei Auffassungen; dies ist die Rechtsschule von al-Shafi'i, denn dem Pfandgläubiger wurde ein Mehrwert zugesichert, der ihm nicht rechtmäßig zusteht, und wenn dieser Mehrwert ungültig wird, so verfällt der Ursprung der Verpfändung nicht.
Abschnitt: Wenn er bedingt, dass das Pfand mir für die Schuld gehört, sobald die Frist abgelaufen ist und du mich nicht ausgezahlt hast, oder dass es mir für die Schuld, die du schuldest, verkauft ist, so ist dies eine ungültige Bedingung. Dies wurde von Ibn Umar, Shuraih, al-Nakha'i, Malik, al-Thawri, al-Shafi'i und den Anhängern der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y) überliefert. Wir kennen niemanden, der ihnen widersprochen hätte. Die Grundlage hierfür ist das, was Mu'awiya ibn Abdullah ibn Ja'far überlieferte; er sagte: Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – sagte: „Das Pfand soll nicht verfallen.“ Überliefert von al-Athram. Al-Athram sagte: Ich fragte Ahmad: Was bedeutet seine Aussage „Das Pfand soll nicht verfallen“? Er sagte: Dass man kein Pfand an einen Mann übergibt und sagt: Wenn ich dir zu dem und dem Zeitpunkt die Dirham bringe, gut, ansonsten gehört das Pfand dir. Ibn al-Mundhir sagte: Dies ist die Bedeutung seiner Aussage „Das Pfand soll nicht verfallen“ bei Malik, al-Thawri und Ahmad. Im Hadith von Mu'awiya ibn Abdullah ibn Ja'far heißt es, dass ein Mann ein Haus in Medina bis zu einer benannten Frist verpfändete. Die Frist verstrich, und derjenige, der das Pfand nahm, sagte: „Mein Haus.“ Da sagte der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –: „Das Pfand soll nicht verfallen.“ Und weil er den Verkauf an eine Bedingung knüpfte, indem er es unter der Bedingung als verkauft betrachtete, dass er die Schuld nicht zum Fälligkeitstermin begleicht, und ein an eine Bedingung geknüpfter Verkauf ist nicht gültig; wenn diese Bedingung festgeschrieben wird, so ist die Verpfändung ungültig. Es lässt sich ableiten, dass sie nicht ungültig wird, wie wir es bei den übrigen ungültigen Bedingungen erwähnt haben. Dies ist die offensichtliche Meinung von Abu al-Khattab in „Ru'us al-Masa'il“, und er argumentierte mit der Aussage des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –: „Das Pfand soll nicht verfallen.“ Er verneinte also dessen Verfall, nicht aber seinen Ursprung, was auf dessen Gültigkeit hinweist. Und weil der Pfandgeber der Verpfändung trotz dieser Bedingung zugestimmt hat, ist es bei deren Nichtigkeit umso angemessener, dass er ihr zustimmt. Was uns betrifft,
(21) Seine Takhrij (Quellennachweis) wurde bereits auf Seite 444 erwähnt. (22) Diese Überlieferung von Mu'awiya befindet sich auch bei al-Bayhaqi. Siehe den vorherigen Quellennachweis.
بنَاءً على الشُّرُوطِ الفاسِدَةِ فى البَيْعِ. ونَصَرَ أبو الخَطَّابِ فى "رُءُوسِ المَسَائِلِ" صِحَّتَهُ، وبه قال أبو حنيفةَ، لأنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قال: "لا يَغْلَقُ الرَّهْنُ" (٢١) وهو مَشْرُوطٌ فيه شَرْطٌ فاسِدٌ. ولم يُحْكَمْ بِفَسَادِه. وقيل: ما يَنْقُصُ حَقَّ المُرْتَهِنِ يُبْطِلُه، وَجْهًا واحِدًا، وما لا فعلى وَجْهَيْنِ، وهذا مذهبُ الشَّافِعِيِّ؛ لأنَّ المُرْتَهِنَ شُرِطَتْ له زِيَادَةٌ لم تَصِحَّ له، فإذا فَسَدَتِ الزِّيَادَةُ لم يَبْطُلْ أَصْلُ الرَّهْنِ.
فصل: وإن شَرَطَ أنَّه مَتَى حَلَّ الحَقُّ ولم يُوَفِّنِى، فالرَّهْنُ لى بالدَّيْنِ. أو: فهو مَبِيعٌ لى بالدَّيْنِ الذى عليكَ. فهو شَرْطٌ فَاسِدٌ. رُوِىَ ذلك عن ابنِ عمرَ، وشُرَيْحٍ، والنَّخَعِيِّ، ومالِكٍ، والثَّوْرِيِّ، والشَّافِعِيِّ، وأصْحابِ الرَّأْىِ. لا نَعْلَمُ أحَدًا خَالَفَهُم. والأصْلُ فى ذلك ما رَوَى مُعاوِيَةُ بن عبدِ اللهِ بن جعفرٍ، قال: قال رسولُ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "لا يَغْلَقُ الرَّهْنُ". رَوَاهُ الأَثْرَمُ (٢٢). قال الأَثْرَمُ: قلتُ لأحمدَ: ما مَعْنَى قَوْله: "لا يَغْلَقُ الرَّهْنُ"؟ قال: لا يَدْفَعُ رَهْنًا إلى رَجُلٍ، ويقولُ: إن جِئْتُكَ بالدَّرَاهِم إلى كذا وكذا، وإلَّا فالرَّهْنُ لك. قال ابنُ المُنْذِرِ: هذا مَعْنَى قَوْلِه: "لا يَغْلَقُ الرَّهْنُ" عند مالِكٍ، والثَّوْرِيِّ، وأحمدَ. وفى حَدِيثِ مُعاوِيَةَ بن عبد اللهِ بن جعفرٍ، أنَّ رَجُلًا رَهَنَ دارًا بالمَدِينَةِ إلى أجَلٍ مُسَمًّى، فمَضَى الأَجَلُ، فقال الذى ارْتَهَنَ: مَنْزِلِى. فقال النَّبِيُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "لا يَغْلَقُ الرَّهْنُ". ولأنَّه عَلَّقَ البَيْعَ على شَرْطٍ، فإنَّه جَعَلَهُ مَبِيعًا بِشَرْطِ أن لا يُوَفِّيَه الحَقَّ فى مَحلِّه، والبَيْعُ المُعَلَّقُ بِشَرْطٍ لا يَصِحُّ، وإذا شَرَطَ هذا الشَّرْطَ فَسَدَ الرَّهْنُ. ويَتَخَرَّجُ أنْ لا يَفْسُدَ، لما ذَكَرْنَا فى سَائِرِ الشُّرُوطِ الفَاسِدَةِ، وهذا ظَاهِرُ قولِ أبي الخَطَّابِ، فى "رُءُوسِ الْمَسَائِلِ"، واحْتَجَّ بقولِ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "لا يَغْلَقُ الرَّهْنُ". فنَفَى غَلْقَه دُونَ أصْلِه، فيَدُلُّ على صِحَّتِه، ولأن الرَّاهِنَ قد رَضِىَ بِرَهْنِه مع هذا الشَّرْطِ، فمع بُطْلَانِه أوْلَى أن يَرْضَى به. ولَنا،
(٢١) تقدَّم تخريجه فى صفحة ٤٤٤.(٢٢) وهذه الرِّواية عن معاوية عند البيهقى أيضًا. انظر التخريج السابق.