Abschnitt: Wenn die Verpfändung ungültig ist und der Pfandgläubiger sie in Besitz nimmt, so trifft ihn keine Haftung dafür; denn er hat sie in der Annahme in Besitz genommen, dass es sich um eine gültige Verpfändung handelt. Für jeden Vertrag gilt: Wenn seine gültige Form keine Haftung nach sich zieht oder eine Haftung begründet, so gilt dies ebenso für seine ungültige Form. Wenn die Verpfändung jedoch befristet war oder bedungen wurde, dass sie nach Ablauf der Frist in das Eigentum des Pfandgläubigers übergeht, so wird sie danach haftungspflichtig; denn sie ist dann aufgrund eines ungültigen Verkaufs in Besitz genommen worden, und für ungültige Verträge gelten in Bezug auf die Haftung dieselben Regeln wie für gültige Verträge. Handelt es sich um ein Grundstück und er pflanzt Bäume darauf, bevor die Frist abgelaufen ist, so ist dies wie die Bepflanzung durch einen widerrechtlichen Aneigner (ghasib), da es sich um eine Bepflanzung (24) ohne Erlaubnis handelt. Wenn er jedoch nach Ablauf der Frist pflanzt und bedungen hatte, dass das Pfand in sein Eigentum übergeht, dann hat er mit Erlaubnis gepflanzt; denn der Verkauf, auch wenn er ungültig ist, beinhaltet die Erlaubnis zur Verfügung. Der Verpfänder hat dann die Wahl zwischen drei Möglichkeiten: entweder die Bepflanzung dem Pfandgläubiger zu belassen, sie zum Wert zu übernehmen oder ihn zum Entfernen zu zwingen und den entstandenen Wertverlust zu ersetzen.
794 - Problem: Er sagte: (Der Pfandgläubiger darf von dem Pfandgegenstand nichts nutzen, außer wenn es sich um ein Reit- oder Milchtier handelt; er darf es dann im Umfang (1) des Futterbedarfs reiten und melken.)
Die Erörterung dieses Problems betrifft zwei Fälle (2); der erste betrifft Gegenstände, die keinen Unterhalt erfordern, wie ein Haus, Mobiliar und dergleichen. Es ist dem Pfandgläubiger keinesfalls gestattet, diese ohne Erlaubnis des Verpfänders zu nutzen. Wir kennen hierin keine Meinungsverschiedenheit; denn der Pfandgegenstand ist Eigentum des Verpfänders, ebenso dessen Erträge und Nutzen. Daher darf niemand anderes diese ohne dessen Erlaubnis an sich nehmen. Wenn der Verpfänder dem Pfandgläubiger die unentgeltliche Nutzung gestattet und die Pfandschuld aus einem Darlehen stammt, so ist dies nicht erlaubt; denn dies führt zu einem Darlehen, das einen Nutzen mit sich bringt, und dies ist verboten. Ahmad sagte: Ich missbillige die Verleihung von Häusern, und dies ist reiner Zins. Das bedeutet: wenn das Haus als Pfand für ein Darlehen dient, aus dem der Pfandgläubiger Nutzen zieht. Wenn das Pfand jedoch für den Preis eines Kaufgegenstands, eine Hausmiete oder eine andere Schuld als ein Darlehen dient und der Verpfänder ihm die Nutzung gestattet, dann ist dies zulässig. Dies wurde von al-Hasan und Ibn Sirin überliefert, und dazu neigte auch Ishaq. Wenn die Nutzung jedoch gegen Entgelt erfolgt – etwa wenn der Pfandgläubiger das Haus vom Verpfänder zur Miete zum marktüblichen Preis (3) ohne Bevorzugung mietet –, dann ist dies bei einem Darlehen zulässig.
(24) In der Ergänzung: „al-ghasib“ (der widerrechtliche Aneigner). (1) Im Original: „bi-miqdar“. (2) In A und M: „halatayn“. (3) Im Original und A: „bi-ajr“.
فصل: وإذا فَسَدَ الرَّهْنُ، وقَبَضَهُ المُرْتَهِنُ، لم يَكُنْ عليه ضَمَانُه؛ لأنَّه قَبَضَه بحُكْمِ أنَّه رَهْنٌ، وكل عَقْدٍ كان صَحِيحُه غيرَ مَضْمُونٍ، أو مَضْمُونًا، ففَاسِدُه كذلك. فإن كان مُؤَقَّتًا، أو شَرَطَ أنَّه يَصِيرُ لِلْمُرْتَهِنِ بعدَ انْقِضَاءِ مُدَّتِه، صارَ بعدَ ذلك مَضْمُونًا؛ لأنَّه مَقْبُوضٌ بحُكْمِ بَيْعٍ فاسِدٍ، وحُكْمُ الفَاسِدِ من العُقُودِ حُكْمُ الصَّحِيحِ فى الضَّمَانِ. فإن كان أرْضًا فَغَرَسَها قبلَ انْقِضَاءِ الأَجَلِ، فهو كغَرْسِ الغَاصِبِ؛ لأنَّه غَرْسٌ (٢٤) بغيرِ إذْنٍ، وإن غَرَسَ بعدَ الأَجَلِ، وكان قد شَرَطَ أن الرَّهْنَ يَصِيرُ له، فقد غَرَسَ بإِذْنٍ؛ لأنَّ البَيْعَ وإن كان فَاسِدًا، فقد تَضَمَّنَ الإذْنَ فى التَّصَرُّفِ، فيكونُ الرَّاهِنُ مُخَيَّرًا بين ثلاثةِ أشياء؛ بين أن يُقِرَّ غَرْسَه له، وبينَ أخْذِهِ بِقِيمَتِه، وبينَ أن يُجْبِرَه على قَلْعِه، ويَضْمَنَ له ما نَقَصَ.
٧٩٤ - مسألة؛ قال: (وَلَا يَنْتَفِعُ الْمُرْتَهِنُ مِنَ الرَّهْنِ بِشَىْءٍ، إلَّا مَا كَانَ مَرْكُوبًا أَوْ مَحْلُوبًا، فيَرْكَبُ ويَحْلُبُ بِقَدْرِ (١) العَلَفِ)
الكَلامُ فى هذه المَسْأَلَةِ فى حَالَيْنِ (٢)؛ أحَدِهما، ما لا يَحْتَاجُ إلى مُؤْنَةٍ، كالدَّارِ والمَتَاعِ ونحوِه، فلا يجوزُ لِلْمُرْتَهِنِ الانتِفَاعُ به بغيرِ إذْنِ الرَّاهِنِ بحالٍ. لا نَعْلَمُ فى هذا خِلَافًا؛ لأنَّ الرَّهْنَ مِلْكُ الرَّاهِنِ، فكذلك نَمَاؤُه ومَنَافِعُه، فليس لغيره أخْذُها بغير إذْنِه، فإن أذِنَ الرَّاهِنُ لِلْمُرْتَهِنِ فى الانْتِفَاعِ بغيرِ عِوَضٍ، وكان دَيْنُ الرَّهْنِ من قَرْضٍ، لم يَجُزْ؛ لأنَّه يُحَصِّلُ قَرْضًا يَجُرُّ مَنْفَعَةً، وذلك حَرَامٌ. قال أحمدُ: أكْرَهُ قَرْضَ الدُّورِ، وهو الرِّبَا المَحْضُ. يعنى: إذا كانت الدَّارُ رَهْنًا فى قَرْضٍ يَنْتَفِعُ بها المُرْتَهِنُ. وإن كان الرَّهْنُ بِثَمَنِ مَبِيعٍ، أو أَجْرِ دَارٍ، أو دَيْنٍ غير القَرْضِ، فأَذِنَ له الرَّاهِنُ فى الانْتِفَاعِ، جَازَ ذلك. رُوِىَ ذلك عن الحسنِ، وابنِ سِيرِينَ، وبه قال إسْحاقُ. فأمَّا إن كان الانْتِفَاعُ بِعِوَضٍ، مثل إن اسْتَأْجَرَ المُرْتَهِنُ الدَّارَ من الرَّاهِنِ بأُجْرَةِ (٣) مِثْلِها، من غير مُحَابَاةٍ، جَازَ فى القَرْضِ
(٢٤) فى ازيادة: "الغاصب".(١) فى الأصل: "بمقدار".(٢) فى أ، م: "حالتين".(٣) فى الأصل، أ: "بأجر".