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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 50

Übersetzung · DE

und der Landverpachtung (Muzara'a). Das Offensichtliche ist, dass beide auflösbar sind, daher tritt in ihnen kein Wahlrecht ein. Es wurde jedoch gesagt, dass beide verbindlich seien, weshalb es zwei Meinungen über das Bestehen eines Wahlrechts in ihnen gibt. Bezüglich des Wettrennens (Sabq) und des Bogenschießens (Ramy) gilt: Das Offensichtliche ist, dass es sich um eine Erfolgsprämie (Ja'ala) handelt, daher besteht in ihnen kein Wahlrecht. Es wurde auch gesagt, dass es sich um eine Miete (Ijara) handelt, und deren Erwähnung ist bereits vorangegangen. Die sechste Art ist ein verbindlicher Vertrag, über den eine der beiden Vertragsparteien eigenständig entscheidet, wie bei der Überweisung einer Schuld (Hawala) und der Ausübung des Vorkaufsrechts (Shuf'a); daher besteht in ihnen kein Wahlrecht, denn wer nicht in seiner Zustimmung berücksichtigt wird, der hat auch kein Wahlrecht. Und wenn es für eine der beiden Seiten nicht besteht, dann besteht es auch nicht für die andere, wie bei allen übrigen Verträgen. Es ist möglich, dass das Wahlrecht für den Übertragenden (Muhil) und den Vorkaufsberechtigten (Shafi') besteht, da es sich um ein Austauschgeschäft handelt, bei dem ein Ausgleich angestrebt wird, was den übrigen Verkaufsverträgen ähnelt.

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