und anderes, da er nicht durch das Darlehen, sondern durch die Miete einen Nutzen zieht. Wenn er ihn dabei bevorzugt (muhabah), so gilt für ihn die Regel der unentgeltlichen Nutzung: Bei einem Darlehen ist dies nicht erlaubt, bei anderen Verträgen hingegen zulässig. Sobald der Pfandgläubiger das Pfand mietet oder leiht, ist es nach dem äußeren Anschein der Lehrmeinung von Ahmad keine Pfandsache mehr; endet die Miete oder Leihe, so kehrt der Pfandgegenstand in seinen ursprünglichen Pfandzustand zurück. Ahmad sagte in der Überlieferung von al-Hasan ibn Thawab [von Ahmad] (4): Wenn das Pfand ein Haus ist und der Pfandgläubiger sagt: „Beweohne es gegen Miete“, und es als Sicherung für mein Recht dient, so geht es in eine Schuld über und verliert seinen Status als Pfand. Ebenso verhält es sich, wenn er es an den Verpfänder vermietet. Ahmad sagte in der Überlieferung von Ibn Mansur: Wenn er ein Haus als Pfand nimmt und es dann an dessen Eigentümer vermietet, scheidet es aus der Verpfändung aus; wenn es dann an ihn zurückkehrt, wird es wieder Pfand. Die treffendere Ansicht ist jedoch, dass es nicht aus der Verpfändung ausscheidet, wenn der Pfandgläubiger es mietet oder leiht, da der Besitz fortbesteht und kein Widerspruch zwischen den beiden Verträgen besteht. Ahmads Äußerung in der Überlieferung von al-Hasan ibn Thawab ist so auszulegen, dass er dem Verpfänder die Bewohnung gestattete, ähnlich wie in der Überlieferung von Ibn Mansur, denn es verließ die Hand des Pfandgläubigers, wodurch die Verbindlichkeit aufgrund des Verlustes des Gewahrsams endete, anders als wenn der Pfandgläubiger es selbst bewohnt. Sobald der Pfandgläubiger den Pfandgegenstand leiht, haftet er dafür. Dies vertrat auch al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte hingegen: Er haftet nicht dafür. Dies gründet auf der Leihe (ariyya), welche bei uns haftungspflichtig ist, bei ihm jedoch nicht.
Abschnitt: Wenn bei der Verpfändung bedungen wird, dass der Pfandgläubiger Nutzen daraus ziehen darf, so ist diese Bedingung ungültig, da sie dem Erfordernis der Verpfändung widerspricht. Von Ahmad gibt es eine Überlieferung, wonach dies bei einem Kauf zulässig sei. Der Qadi sagte: Dies bedeutet, wenn er sagt: „Ich verkaufe dir dieses Kleidungsstück für einen Dinar unter der Bedingung, dass du mir deinen Sklaven verpfändest, damit er mir einen Monat lang dient.“ Dies ist dann ein Kaufvertrag und ein Mietvertrag und somit gültig. Wenn er es jedoch unbestimmt lässt, ist die Bedingung aufgrund der Unbestimmtheit des Preises nichtig. Malik sagte: Es ist unbedenklich, im Kaufvertrag den Nutzen des Pfandgegenstands für eine bestimmte Frist bei Häusern und Grundstücken zu bedingen; bei Tieren und Kleidungsstücken hielt er es jedoch für verwerflich, ebenso bei Darlehen. Unser Argument ist: Er hat für den Pfandgegenstand eine Bedingung aufgestellt, die ihm widerspricht, daher ist sie nicht gültig, so als hätte er sie bei einem Darlehen aufgestellt.
(4) Fehlt in: A. (5) In M: „tarhanuha“ (dass du sie verpfändest).
وغيرِه، لِكَوْنِه ما انْتَفَعَ بالقَرْضِ، بل بالإِجارَةِ، وإن حابَاهُ فى ذلك فحُكْمُه حُكْمُ الانْتِفَاعِ بغيرِ عِوَضٍ، لا يجوزُ فى القَرْضِ، ويجوزُ فى غيرِه. ومتى اسْتَأْجَرَها المُرْتَهِنُ، أو اسْتَعَارَها، فظَاهِرُ كلامِ أحمدَ أنَّها تَخْرُجُ عن كَوْنِها رَهْنًا، فمتى انْقَضَتِ الإِجَارَةُ، أو العَارِيَّةُ، عَادَ الرَّهْنُ بحالِه. قال أحمدُ، فى رِوَايَةِ الحسنِ بن ثَوَابٍ [عن أحْمَدَ] (٤). إذا كان الرَّهْنُ دَارًا، فقال المُرْتَهِنُ: اسْكُنْها بكِرَائِها، وهى وَثِيقَةٌ بِحَقِّى. يَنْتَقِلُ فيَصِيرُ دَيْنًا، ويَتَحَوَّل عن الرَّهْنِ. وكذلك إن أكْرَاها لِلرَّاهِنِ، قال أحمدُ، فى رِوَايَةِ ابن منصورٍ: إذا ارْتَهَنَ دَارًا، ثمَّ أكْرَاهَا لِصَاحِبِها، خَرَجَتْ من الرَّهْنِ، فإذا رَجَعَتْ إليه صَارَتْ رَهْنًا. والأَوْلَى أَنَّها لا تَخْرُجُ عن الرَّهْنِ، إذا اسْتَأْجَرَها المُرْتَهِنُ، أو اسْتَعَارَها؛ لأنَّ القَبْضَ مُسْتَدامٌ، ولا تَنَافِىَ بين العَقْدَيْنِ، وكَلامُ أحمدَ فى رِوَايَةِ الحَسَنِ بن ثَوَابٍ، مَحْمُولٌ على أَنَّه أذِنَ للرَّاهِنِ فى سُكْنَاها، كما في رِوايَةِ ابن منصورٍ؛ لأنَّها خَرَجَتْ عن يَدِ المُرْتَهِنِ، فزَالَ اللُّزُومُ لِزَوَالِ اليَدِ، بخِلَافِ ما إذا سَكَنَها المُرْتَهِنُ. ومتى اسْتَعَارَ المُرْتَهِنُ الرَّهْنَ صَارَ مَضْمُونًا عليه. وبهذا قال الشَّافِعِيُّ. وقال أبو حنيفةَ: لا ضَمَانَ عليه. ومَبْنَى ذلك على العَارِيَّةِ، فإنَّها عِنْدَنَا مَضْمُونَةٌ، وعِنْدَهُ غيرُ مَضْمُونَةٍ.
فصل: فإن شَرَطَ فى الرَّهْنِ أن يَنْتَفِعَ به المُرْتَهِنُ، فالشَّرْطُ فَاسِدٌ؛ لأنَّه يُنَافِى مُقْتَضَى الرَّهْنِ. وعن أحمدَ، أنَّه يجوزُ فى المَبِيعِ. قال القاضى: مَعْنَاهُ أن يقولَ: بِعْتُكَ هذا الثَّوْبَ بِدِينَارٍ، بِشَرْطِ أن تَرْهَنَنِى (٥) عَبْدَكَ يَخْدِمُنِى شَهْرًا. فيكونُ بَيْعًا وإِجَارَةً، فهو صَحِيحٌ. وإن أطْلَقَ، فالشَّرْطُ باطِلٌ؛ لِجَهَالَةِ ثَمَنِه. وقال مالِكٌ: لا بَأْسَ أن يَشْتَرِطَ فى البَيْعِ مَنْفَعَةَ الرَّهْنِ إلى أجَلٍ فى الدُّورِ والأَرَضِينَ، وكَرِهَهُ فى الحَيَوانِ والثِّيابِ، وكَرِهَهُ فى القَرْضِ. ولَنا، أنَّه شَرَطَ فى الرَّهْنِ ما يُنَافِيه، فلم يَصِحَّ، كما لو شَرَطَهُ فى القَرْضِ.
(٤) سقط من: أ.(٥) فى م: "ترهنها".