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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 511Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Der zweite Fall betrifft das, was Kosten erfordert. Hier gilt für den Pfandgläubiger bezüglich der Nutzung – ob gegen Entgelt oder unentgeltlich – mit Erlaubnis des Verpfänders das Gleiche wie für die vorherige Kategorie. Wenn er ihm erlaubt, für den Unterhalt aufzukommen und im entsprechenden Umfang Nutzen zu ziehen, ist dies zulässig, da es sich um eine Art von Austauschgeschäft handelt. Wenn keine Erlaubnis vorliegt, unterteilt sich das Pfandgut in zwei Arten: melkbare oder reitbare Tiere und andere Dinge. Was die melkbaren und reitbaren Tiere betrifft, so darf der Pfandgläubiger für ihren Unterhalt aufkommen und sie reiten oder melken, und zwar im Umfang seiner Aufwendungen, wobei er dabei auf Gerechtigkeit bedacht sein muss. Dies hat Ahmad in der Überlieferung von Muhammad ibn al-Hakam und Ahmad ibn al-Qasim festgelegt, und al-Khiraqi hat dies gewählt; es ist auch die Ansicht von Ishaq. Dies gilt gleichermaßen, ob er die Ausgaben tätigt, wenn der Unterhalt durch den Verpfänder aufgrund seiner Abwesenheit oder seiner Weigerung nicht möglich ist, oder ob er die Möglichkeit hätte, die Ausgaben vom Verpfänder einzufordern und ihn um Erlaubnis zu fragen. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, wonach ihm das, was er ausgegeben hat, nicht angerechnet wird, da er dies freiwillig getan habe, und er darf keinen Nutzen aus dem Pfandgut ziehen. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, Malik und al-Shafi'i, aufgrund der Aussage des Propheten (Frieden und Segen seien auf ihm): „Das Pfand gehört demjenigen, der es verpfändet hat; ihm gebührt sein Ertrag und ihn trifft seine Last“ (6). Zudem, weil es sich um das Eigentum eines anderen handelt, der ihm weder die Nutzung noch den Unterhalt gestattet hat. Daher steht ihm dies nicht zu, wie bei anderen Dingen als dem Pfand. Unser Argument ist das, was al-Bukhari, Abu Dawud und al-Tirmidhi von Abu Hurayra (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überlieferten: Der Gesandte Allahs (Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Das Pfandtier darf für seinen Unterhalt geritten werden, wenn es verpfändet ist, und die Milch des melkbaren Tieres darf für seinen Unterhalt getrunken werden, wenn es verpfändet ist, und den Unterhalt trägt derjenige, der reitet und trinkt.“ Er verknüpfte also dessen Nutzen mit seinem Unterhalt, und dies ist der strittige Punkt. Wenn man einwendet: „Gemeint ist damit, dass der Verpfänder den Unterhalt bestreitet und den Nutzen zieht“, so entgegnen wir: Das ist aus zwei Gründen nicht zutreffend: Erstens wurde in einigen Überlieferungen berichtet: „Wenn das Reittier verpfändet ist, obliegt dem Pfandgläubiger sein Futter, und die Milch des melkbaren Tieres darf getrunken werden, und der Unterhalt obliegt demjenigen, der trinkt und reitet.“ Er machte also denjenigen, der den Unterhalt bestreitet, zum Pfandgläubiger, womit dieser auch der Nutznießer ist. Zweitens deutet die Formulierung „für seinen Unterhalt“ darauf hin, dass die Nutzung der Gegenwert für den Unterhalt ist. Dies ist jedoch ein Recht des Pfandgläubigers. Was den Verpfänder betrifft, so geschehen sein Unterhalt und seine Nutzung nicht auf dem Wege eines Austauschgeschäfts, bei dem das eine den Gegenwert des anderen bildet. Da zudem der Unterhalt des Tieres verpflichtend ist und der Pfandgläubiger ein Recht hat, konnte er sein Recht aus dem Zuwachs des Pfandgutes befriedigen und den Eigentümer in dem vertreten, wozu dieser verpflichtet war, und dies aus dessen Nutzen befriedigen. Dies ist zulässig, genau wie es einer Ehefrau erlaubt ist, ihren Unterhalt aus dem Vermögen ihres Ehemannes zu nehmen, wenn er sich weigert, ohne seine Erlaubnis, und ihn beim Unterhalt zu vertreten. Zum Hadith sagen wir: Der Ertrag gehört dem Verpfänder, aber der Pfandgläubiger hat die Befugnis, ihn für seinen Unterhalt zu verwenden, aufgrund seines bestehenden Gewahrsams und seiner Verfügungsgewalt. Dies gilt für denjenigen, der den Unterhalt mit der Absicht der Rückforderung bestritten hat. Hat er den Unterhalt jedoch als freiwillige Spende ohne die Absicht der Rückforderung bestritten, so darf er keinen Nutzen daraus ziehen, nach einer einhelligen Überlieferung.

Anmerkungen

(6) Herausgegeben von al-Hakim im Kapitel: „Welcher Mann auch immer stirbt oder zahlungsunfähig wird...“ aus dem Buch der Kaufverträge. Al-Mustadrak 2/51. Ebenso von al-Daraqutni im: Buch der Kaufverträge. Sunan al-Daraqutni 3/33. Ebenso wurde es mawquf auf Ibn al-Musayyib überliefert von Abd al-Razzaq im: Kapitel: „Das verpfändete Gut, das zugrunde geht“ aus dem Buch der Kaufverträge. Al-Musannaf 8/237, 238. Und von Imam al-Shafi'i im Buch über das Pfandrecht. Tartib Musnad al-Shafi'i 2/163, 164. (7) In M: „al-zahr“ (das Reittier). Dies wurde bereits mit dem Wortlaut „al-zahr“ auf Seite 444 erwähnt. Siehe die Quellenangaben dort, denn in den Quellen finden sich sowohl „al-rahn“ als auch „al-zahr“.

Arabisch (Quelle)

فصل: الحال الثانى، ما يَحْتَاجُ فيه إلى مُؤْنَةٍ، فَحُكْمُ المُرْتَهِنِ فى الانْتِفَاعِ به، بِعِوَضٍ أو بغير عِوَضٍ، بإذْنِ الرَّاهِنِ، كالقِسْمِ الذى قبلَه. وإن أَذِنَ له فى الإِنْفَاقِ والانْتِفَاعِ بِقَدْرِه، جَازَ؛ لأنَّه نَوْعُ مُعَاوَضَةٍ. وأمَّا مع عَدَمِ الإِذْنِ، فإن الرَّهْنَ يَنْقَسِمُ قِسْمَيْنِ؛ مَحْلُوبًا ومَرْكُوبًا، وغيرَهما، فأمَّا المَحْلُوبُ والمَرْكُوبُ، فلِلْمُرْتَهِنِ أن يُنْفِقَ عليه، ويَرْكَبَ، ويَحْلُبَ، بِقَدْرِ نَفَقَتِه، مُتَحَرِّيًا لِلْعَدْلِ فى ذلك. ونَصَّ عليه أحمدُ، فى رِوَايَةِ محمدِ بن الحَكَمِ، وأحمدَ بن القاسِمِ، واخْتَارَهُ الخِرَقِىُّ، وهو قولُ إسحَاقَ. وسواء أنفَقَ مع تَعَذُّرِ النَّفَقَةِ من الرَّاهِنِ، لِغَيْبَتِه، أو امْتِنَاعِه من الإِنْفَاقِ، أو مع القُدْرَةِ على أخْذِ النَّفَقَةِ من الرَّاهِنِ، واسْتِئْذَانِه. وعن أحمدَ رِوَايَةٌ أُخْرَى، لا يُحْتَسَبُ له بما أنْفَقَ، وهو مُتَطَوِّعٌ بها، ولا يَنْتَفِعُ من الرَّهْنِ بشىءٍ. وهذا قولُ أبى حنيفةَ، ومالِكٍ، والشَّافِعِىِّ؛ لقولِ النَّبِىّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "الرَّهْنُ مِنْ رَاهِنِهِ، لَهُ غُنْمُه، وعَلَيْهِ غرْمُهُ" (٦). ولأنه مِلْكُ غيرِه لم يَأْذَنْ له فى الانْتِفَاعِ به، ولا الإِنْفَاقِ عليه. فلم يكُنْ له ذلك، كغيرِ الرَّهْنِ. ولَنا، ما رَوَى البُخَارِىُّ، وأبو دَاوُدَ، والتِّرمِذِىُّ، عن أبى هُرَيْرَةَ، رَضِىَ اللَّه عنه، قال: قال رسولُ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "الرَّهْنُ (٧) يُرْكَبُ بِنَفَقَتِه إذَا كَانَ مَرْهُونًا، وَلَبَنُ الدّرِّ يُشْرَبُ بِنَفَقَتِهِ إذَا كَانَ مَرْهُونًا، عَلَى الَّذِى يَرْكَبُ ويَشْرَبُ النَّفَقَةُ". فجَعَلَ مَنْفَعَتَه بِنَفَقَتِه، وهذا محَلُّ النِّزَاعِ، فإن قِيلَ: المُرَادُ به أنَّ الرَّاهِنَ يُنْفِقُ ويَنْتَفِعُ. قُلْنا: لا يَصِحُّ لِوَجْهَيْنِ؛ أحَدِهما، أنَّه قد رُوِىَ فى بعضِ الألْفَاظِ: "إذَا كَانَتِ الدَّابَّةُ مَرْهُونَةً، فَعَلى المُرْتَهِنِ عَلْفُها، ولَبَنُ الدّرِّ يُشْرَبُ، وَعَلَى الَّذِى يَشْرَبُ ويَرْكَبُ نَفَقَتُه". فجَعَلَ المُنْفِقَ

Anmerkungen

(٦) أخرجه الحاكم، فى: باب أيما رجل مات أو أفلس. . .، من كتاب البيوع. المستدرك ٢/ ٥١. والدارقطنى، فى: كتاب البيوع. سنن الدارقطنى ٣/ ٣٣. كما أخرجه موقوفا على ابن المسيب عبدُ الرزاق، فى: باب الرهن يهلك، من كتاب البيوع. المصنف ٨/ ٢٣٧، ٢٣٨. والإمام الشافعى، فى كتاب الرهن. ترتيب مسند الشافعى ٢/ ١٦٣، ١٦٤.(٧) فى م: "الظهر". وتقدم بلفظ: "الظهر" فى صفحة ٤٤٤. وانظر تخريجه هناك، ففى مصادر التخريج كل من: "الرهن" و"الظهر".

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