der Pfandgläubiger, so ist er derjenige, der den Nutzen zieht. Zweitens: Seine Aussage „für seinen Unterhalt“ weist darauf hin, dass die Nutzung der Gegenwert für den Unterhalt ist. Dies ist jedoch das Recht des Pfandgläubigers. Was den Verpfänder betrifft, so geschehen sein Unterhalt und seine Nutzung nicht auf dem Wege eines Austauschgeschäfts, bei dem das eine den Gegenwert des anderen bildet. Zudem ist der Unterhalt des Tieres verpflichtend, und der Pfandgläubiger hatte die Möglichkeit, sein Recht aus dem Ertrag des Pfandgutes zu befriedigen und den Eigentümer in dem zu vertreten, wozu dieser verpflichtet war, und dies aus dessen Nutzen zu befriedigen. Dies ist zulässig, genau wie es einer Ehefrau erlaubt ist, ihren Unterhalt aus dem Vermögen ihres Ehemannes zu nehmen, wenn er sich weigert, dies ohne seine Erlaubnis zu tun, und ihn beim Unterhalt zu vertreten. Zum Hadith sagen wir: Der Ertrag gehört dem Verpfänder, aber der Pfandgläubiger hat die Befugnis, ihn für seinen Unterhalt zu verwenden, aufgrund seines bestehenden Gewahrsams und seiner Verfügungsgewalt. Dies gilt für denjenigen, der den Unterhalt mit der Absicht der Rückforderung bestritten hat. Hat er den Unterhalt jedoch als freiwillige Spende ohne die Absicht der Rückforderung bestritten, so darf er keinen Nutzen daraus ziehen, nach einer einhelligen Überlieferung.
Abschnitt: Was andere Dinge als melkbare oder reitbare Tiere betrifft, so unterteilen sie sich in zwei Arten: Tiere und andere Dinge. Was Tiere wie Sklaven, Sklavinnen und dergleichen betrifft, ist es dem Pfandgläubiger gestattet, für ihren Unterhalt aufzukommen und sie im Umfang seines Unterhaltsaufwands zu beschäftigen? Das Offensichtliche in der Rechtsschule ist, dass dies nicht zulässig ist. Dies hat al-Khiraqi erwähnt, und Ahmad hat es in der Überlieferung von al-Athram festgelegt. Er sagte: Ich hörte Abu Abd Allah gefragt werden über einen Mann, der einen Sklaven verpfändet und ihn dann beschäftigt. Er sagte: Das Pfandgut darf zu nichts genutzt werden, außer gemäß dem Hadith von Abu Hurayra speziell für das, was geritten, gemolken und gefüttert wird. Ich fragte ihn: „Und wenn der Ertrag durch Milch und Nutzung mehr wert ist?“ Er sagte: „Nein, nur in entsprechendem Umfang.“ Hanbal hat von Ahmad überliefert, dass er den Sklaven ebenfalls beschäftigen darf – dies ist auch die Ansicht von Abu Thawr –, wenn der Eigentümer sich weigert, für seinen Unterhalt aufzukommen. Abu Bakr sagte: Hanbal ist von der Gemeinschaft abgewichen, und das Handeln beruht darauf, dass man vom Pfandgut nichts nutzt, außer dem, was durch die Scharia besonders erlaubt wurde. Denn der Analogieschluss (Qiyas) verlangt, dass man von nichts davon Nutzen zieht; wir haben dies beim Reit- und Melktier aufgrund des Überlieferungsnachweises (Athar) aufgegeben, daher bleibt es bei allem anderen gemäß der Forderung des Analogieschlusses. Die zweite Art sind Nicht-Tiere, wie ein Haus, das verfallen ist. Wenn der Pfandgläubiger es instand setzt, bekommt er nichts zurück, nach einer einhelligen Überlieferung. Er darf es auch nicht im Umfang seines Unterhaltsaufwands nutzen, denn die Instandhaltung ist für den Verpfänder nicht verpflichtend, daher darf ein anderer ihn nicht in dem vertreten, was ihm nicht auferlegt ist. Wenn er es dennoch tut, so geschieht dies freiwillig, im Gegensatz zum Tier, denn für den Eigentümer ist der Unterhalt für dieses aufgrund seiner eigenen Würde (Hurma) verpflichtend.
(8) In M: „'ala“ (auf/gegen).
المُرْتَهِنَ، فيكونُ هو المُنْتَفِعَ. والثانى، أنَّ قولَه: "بِنَفَقَتِه" يُشِيرُ إلى أنَّ الانْتِفَاعَ عِوَضُ النَّفَقَةِ، وإنَّما ذلك حَقُّ المُرْتَهِن، أمَّا الرَّاهِنُ فإنْفَاقُه وانْتِفَاعُه لا بِطرِيقِ المُعَاوَضَةِ لأحَدِهِما بالآخَرِ، ولأنَّ نَفَقَةَ الحَيَوانِ وَاجِبَةٌ، ولِلْمُرْتَهِنِ حَقٌّ قد أمْكَنَهُ اسْتِيفَاءُ حَقِّه مِن نَمَاءِ الرَّهْنِ، والنِّيَابَةِ عن المالِكِ فيما وَجَبَ عليه واسْتِيفَاءِ ذلك من مَنَافِعِه، فجازَ ذلك، كما يجوزُ لِلْمَرْأَةِ أَخْذُ مُؤْنَتِها من مَالِ زَوْجِها عند امْتِنَاعِه بغير إذْنِه، والنِّيَابَةُ عنه فى الإِنْفَاقِ عليها، والحَدِيثُ نَقُولُ: والنَّمَاءُ للرَّاهِنِ، ولكنْ لِلْمُرْتَهِنِ وِلَايَةُ صَرْفِها إلى نَفَقَتِه، لِثُبُوتِ يَدِه عليه ووِلايَتِه، وهذا فى مَن أَنْفَقَ مُحْتَسِبًا بالرُّجُوعِ، فأمَّا إن أنْفَقَ مُتَبَرِّعًا بغيرِ نِيَّةِ الرُّجُوعِ، لم يَنْتَفِعْ به، رِوَايَةً واحِدَةً.
فصل: وأمَّا غيرُ المَحْلُوبِ والمَرْكُوبِ، فيَتَنَوَّعُ نَوْعَيْنِ؛ حَيَوَانٌ، وغيرُه، فأمَّا الحَيَوانُ كالعَبْدِ والأَمَةِ ونحوِهما، فهل لِلْمُرْتَهِنِ أن يُنْفِقَ ويَسْتَخْدِمَهُ بِقَدْرِ نَفَقَتِه؟ ظَاهِرُ المذهبِ أنَّه لا يجوزُ. ذَكَرَها الخِرَقِىُّ، ونَصَّ عليه أحمدُ، فى رِوَايةِ الأَثْرَمِ. قال: سَمِعْتُ أبا عبدِ اللَّه يُسْأَلُ عن الرَّجُلِ يَرْهَنُ العَبْدَ، فَيَسْتَخْدِمُه، فقال: الرَّهْنُ لا يُنْتَفَعُ منه بشىءٍ، إلَّا حَدِيثَ أبى هُرَيْرَةَ خَاصَّةً فى الذى يُرْكَبُ ويُحْلَبُ ويُعْلَفُ. قلت له: فإن كان اللَّبَنُ والرُّكُوبُ أكْثَرَ؟ قال: لا إلَّا بِقَدْرٍ. ونَقَلَ حَنْبَلٌ، عن أحمدَ، أنَّ له اسْتِخْدَامَ العَبْدِ أيضا -وبه قال أبو ثَوْرٍ- إذا امْتَنَعَ المالِكُ منَ الإنْفَاقِ عليه. قال أبو بكرٍ: خَالَفَ حَنْبَلٌ الجَمَاعَةَ، والعَمَلُ على أنَّه لا ينْتَفِعُ من الرَّهْنِ بشىءٍ، إلَّا ما خَصَّهُ الشَّرْعُ به، فإنّ القِيَاسَ يَقْتَضِى أن لا يَنْتَفِعَ بشىءٍ منه، تَرَكْنَاهُ فى المَرْكُوبِ والمَحْلُوبِ لِلأَثَرِ، ففيما عَداهُ يَبْقَى على مُقْتَضَى القِيَاسِ. النَّوْعُ الثانى، غيرُ الحَيَوانِ، كدارٍ اسْتَهْدَمَتْ، فعَمَرَهَا المُرْتَهِنُ، لم يَرْجِعْ بشىءٍ. رِوَايَةً واحِدَةً. وليس له الانْتِفَاعُ بها بِقَدْرِ نَفَقَتِه، فإنَّ عِمَارَتَها غيرُ وَاجِبَةٍ على الرَّاهِنِ، فليس لغيرِه أن يَنُوبَ عنه فيما لا يَلْزَمُه، فإن فَعَلَ كان مُتَبَرِّعًا، بخِلَافِ الحَيَوانِ، فإنه يَجِبُ على مَالِكِه الإنْفَاقُ عليه، لِحُرْمَتِه فى (٨) نَفْسِه.
(٨) فى م: "على".