Deren Nutzen ist suspendiert; handelt es sich also um ein Haus, so wird es verschlossen, und handelt es sich um einen Sklaven oder anderes, so ist dessen Nutzen suspendiert, bis das Pfand ausgelöst wird. Wenn sie sich auf die Vermietung oder Verleihung des Pfandes einigen, so ist dies zulässig. Dies ist die offensichtliche Ansicht von Al-Khiraqi; denn er betrachtete den Ertrag des Hauses und den Dienst des Sklaven als Pfand, und wären deren Nutzen suspendiert, hätten sie keinen Ertrag. Ibn Abi Musa sagte: Wenn der Verpfänder dem Pfandgläubiger erlaubt, es zu verleihen oder zu vermieten, so ist dies zulässig, und der Mietzins ist Pfand. Wenn der Verpfänder es mit Erlaubnis des Pfandgläubigers vermietet, so geht es nach einer der beiden Ansichten aus dem Pfandstatus heraus, während es nach der anderen Ansicht nicht herausgeht, so als ob der Pfandgläubiger es vermietet hätte. Abu al-Khattab sagte bezüglich des gemeinschaftlichen Gutes: Der Richter vermietet es für beide. Abu Bakr erwähnte in der Abhandlung über die Meinungsverschiedenheiten, dass der Nutzen des Pfandes grundsätzlich suspendiert wird und sie es nicht vermieten dürfen. Dies ist die Ansicht von Ath-Thawri und den Anhängern der Lehrmeinung (Ahl ar-Ra'y). Sie sagten: Wenn der Verpfänder das Pfand mit Erlaubnis des Pfandgläubigers vermietet, so ist dies eine Entnahme aus dem Pfand, da das Pfand die ständige Gewahrsamnahme beim Pfandgläubiger oder seinem Stellvertreter erfordert; sobald also ein Vertrag vorliegt, durch den das Ende dieser Gewahrsamnahme beansprucht wird, erlischt das Pfand. Unser Argument ist, dass der Zweck des Pfandes die Absicherung der Schuld ist und deren Erfüllung aus dessen Wert, falls die Erfüllung aus dem Vermögen des Verpfänders nicht möglich ist; dies steht der Nutzung, Vermietung oder Verleihung nicht entgegen, daher ist ihre Vereinbarkeit zulässig, wie bei der Nutzung durch den Pfandgläubiger. Zudem ist die Suspendierung seines Nutzens eine Verschwendung des Vermögens, und der Prophet (Frieden und Segen seien auf ihm) hat das [Verschwenden von Vermögen] verboten. Zudem ist es eine Substanz, an der ein Recht der Sicherheit haftet, daher ist deren Vermietung nicht untersagt, wie bei einem Sklaven, der mit Erlaubnis seines Herrn gebürgt wurde. Wir räumen nicht ein, dass das Erfordernis des Pfandes die Gewahrsamnahme ist; dessen Erfordernis ist vielmehr die Bindung des Rechts an das Pfandgut auf eine Weise, durch die die Sicherheit erreicht wird, und dies steht der Nutzung nicht entgegen. Selbst wenn wir einräumten, dass das Erfordernis die Gewahrsamnahme sei, so hindert dies nicht daran, dass der Mieter ein Stellvertreter für ihn bei dessen Halten und Gewahrsamnahme ist und den Nutzen für sich selbst beansprucht.
(4) In Handschrift A: "dessen Verschwendung". Der Hadith wurde überliefert von Al-Bukhari in: Kapitel "Es gibt keine Almosen außer aus dem, was einen unabhängig macht...", aus dem Buch der Zakat; und in: Kapitel "Was über das Verschwenden von Vermögen verboten ist...", aus dem Buch der Darlehensaufnahme; und in: Kapitel "Wer das Handeln eines Unmündigen zurückweist...", aus dem Buch der Streitigkeiten; und in: Kapitel "Was beim Hörensagen und Klatsch verabscheut wird", aus dem Buch der Herzenserweichungen. Sahih Al-Bukhari 2/139, 3/157, 159, 8/124. Und Muslim in: Kapitel "Verbot der häufigen Fragen...", aus dem Buch der Urteilssprüche. Sahih Muslim 3/1340, 1341. Und Ad-Darimi in: Kapitel "Gott hat für euch Hörensagen und Klatsch verabscheut", aus dem Buch der Herzenserweichungen. Sunan Ad-Darimi 2/311. Und Imam Ahmad im Musnad 4/250-251, 255.
مَنَافِعُها مُعَطَّلَةً، فإن كانت دَارًا أُغْلِقَتْ، وإن كان عَبْدًا أو غيرَه تَعَطَّلَتْ مَنَافِعُه حتى يُفَكَّ الرَّهْنُ. وإن اتَّفَقَا على إجَارَةِ الرَّهْنِ، أو إعَارَتِه، جازَ ذلك. هذا ظاهِرُ كَلَامِ الخِرَقِىِّ؛ لأنَّه جَعَلَ غَلَّةَ الدَّارِ وخِدْمَةَ العَبْدِ رَهْنًا، ولو عُطِّلَتْ مَنَافِعُهُما لم يَكُنْ لهما غَلَّةٌ. وقال ابنُ أبى موسى: إن أَذِنَ الرَّاهِنُ لِلْمُرْتَهِنِ فى إعَارَتِه، أو إِجَارَتِه، جَازَ، والأُجْرَةُ رَهْنٌ، وإن أجَرَهُ الرَّاهِنُ بإِذْنِ المُرْتَهِنِ، خَرَجَ من الرَّهْنِ، فى أحَدِ الوَجْهَيْنِ، والآخَرُ لا يَخْرُجُ، كما لو أجَرَهُ المُرْتَهِنُ. وقال أبو الخَطَّابِ، فى المُشَاعِ: يُؤجِرُه الحاكِمُ لهما. وذكر أبو بكرٍ فى الخِلَافِ، أنَّ مَنَافِعَ الرَّهْنِ تُعَطَّلُ مُطْلَقًا، ولا يُؤْجِرَاهُ. وهذا قولُ الثَّوْرِىِّ، وأصْحابِ الرَّأْىِ. وقالوا: إذا أجَرَ الرَّاهِنُ الرَّهْنَ بإذْنِ المُرْتَهِنِ، كان إخْرَاجًا من الرَّهْنِ، لأنَّ الرَّهْنَ يَقتَضِى حَبْسَه عند المُرْتَهِنِ أو نَائِبِه على الدَّوَامِ، فمتى وُجِدَ عَقدٌ يَسْتَحِقُّ به زَوَالَ الحَبْسِ زَالَ الرَّهْنُ. ولَنا، أنَّ مَقْصُودَ الرَّهْنِ الاسْتِيثَاقُ بالدَّيْنِ، واسْتِيفَاؤُه مِن ثَمَنِه عندَ تَعَذُّرِ اسْتِيفَائِه من ذِمَّةِ الرَّاهِنِ، وهذا لا يُنَافِى الانْتِفَاعَ به، ولا إجَارَتَه، ولا إعَارَتَه، فجازَ اجْتِمَاعُهُما، كانْتِفَاعِ المُرْتَهِنِ به، ولأنَّ تَعْطِيلَ مَنْفعَتِه تَضْييعٌ لِلْمَالِ، وقد نَهَى النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- عن [إِضَاعَة المالِ] (٤)، ولأنَّه عَيْنٌ تَعَلَّقَ بها حَقُّ الوَثِيقَةِ، فلم يَمْنَعْ إِجَارَتَها، كالعَبْدِ إذا ضمِنَ بإِذْنِ سَيِّدِه، ولا نُسَلِّمُ أن مُقْتَضَى الرَّهْنِ الحَبْسُ، وإنَّما مُقْتَضَاهُ تَعَلُّقُ الحَقِّ به على وَجْهٍ تَحْصُلُ به الوَثِيقَةُ، وذلك غيرُ مُنَافٍ لِلانْتِفَاعِ به، ولو سَلَّمْنَا أنَّ مُقْتَضَاهُ الحَبْسُ، فلا يَمْنَعُ أن يكونَ المُسْتَأْجِرُ نَائِبًا عنه فى إمْسَاكِه وحَبْسِه، ومُسْتَوْفِيًا لِمَنْفَعَتِه لِنَفْسِه.
(٤) فى أ: "إضاعته".والحديث أخرجه البخارى، فى: باب لا صدقةَ إلا عن ظهر غنى. . .، من كتاب الزكاة، وفى: باب ما ينهى عن إضاعة المال. . .، من كتاب الاستقراض، وفى: باب من رد أمر السفيه. . .، من كتاب الخصومات، وفى: باب ما يكره من قيل وقال، من كتاب الرقاق. صحيح البخارى ٢/ ١٣٩، ٣/ ١٥٧، ١٥٩، ٨/ ١٢٤. ومسلم، فى: باب النهى عن كثرة المسائل. . .، من كتاب الأقضية. صحيح مسلم ٣/ ١٣٤٠، ١٣٤١. والدارمى، فى: باب إن اللَّه كره لكم قيل وقال، من كتاب الرقاق. سنن الدارمى ٢/ ٣١١. والإمام أحمد، فى: المسند ٤/ ٢٥٠ - ٢٥١، ٢٥٥.