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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 517Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Der Verpfänder wird nicht daran gehindert, das Pfand instand zu setzen, Schäden von ihm abzuwenden und es zu behandeln, falls dies erforderlich ist. Handelt es sich bei dem Pfand um Vieh und benötigt es die Bedeckung durch ein Männchen, so steht dies dem Verpfänder zu; denn darin liegt ein Nutzen für das Pfand und dessen Vermehrung, was wiederum eine Mehrung des Rechts des Pfandgläubigers ohne Schaden für ihn darstellt. Handelt es sich um Männchen, so darf der Verpfänder diese nicht ohne Zustimmung des Pfandgläubigers zur Bedeckung heranziehen; denn dies ist eine Nutzung, die keinen Nutzen für das Pfand selbst hat, und ist somit mit der Arbeitsnutzung gleichzusetzen, es sei denn, es tritt ein Zustand ein, bei dem das Unterlassen der Bedeckung schädlich wäre, dann ist es zulässig; denn es ist wie eine medizinische Behandlung dafür.

796 – Problem: Er sagte: "Die Kosten für das Pfand trägt der Verpfänder. Handelt es sich um einen Sklaven und stirbt dieser, so obliegt ihm sein Leichentuch. Handelt es sich um etwas, das eingelagert wird, so obliegt ihm die Miete für dessen Lagerraum."

Die Zusammenfassung dazu lautet: Die Kosten für das Pfand hinsichtlich seiner Nahrung, Kleidung, Unterkunft, seines Wächters, seines sicheren Ortes, seines Lagerraums und anderem obliegen dem Verpfänder. Dies ist die Ansicht von Malik, Ash-Shafi'i, Al-'Anbari und Ishaq. Abu Hanifa sagte: Die Kosten für Unterkunft und Wächter trägt der Pfandgläubiger; denn sie gehören zu den Kosten für dessen Verwahrung und Inbesitznahme. Unser Argument ist das Wort des Propheten (Frieden und Segen seien auf ihm): "Das Pfand gehört dem, der es verpfändet hat; ihm kommt sein Ertrag zugute und ihn trifft seine Last." Zudem ist es eine Art Unterhalt, der dem Verpfänder obliegt, wie bei der Nahrung. Des Weiteren ist das Pfand Eigentum des Verpfänders, daher obliegt ihm dessen Unterkunft und Wächter, wie bei Gegenständen, die kein Pfand sind. Läuft der Sklave weg, so trägt der Verpfänder die Kosten für denjenigen, der ihn zurückbringt. Abu Hanifa sagte: Sie werden nach Maßgabe der anvertrauten Sache (Amana) vom Verpfänder getragen und nach Maßgabe der Gewährleistung (Daman) vom Pfandgläubiger. Wenn eine Behandlung aufgrund von Krankheit oder Verletzung erforderlich ist, so trägt diese der Verpfänder. Bei Abu Hanifa ist dies wie die Entlohnung für denjenigen, der ihn aus der Flucht zurückbringt. Er begründete dies mit seinem Prinzip, dass die Hand des Pfandgläubigers eine Hand der Gewährleistung in Höhe seines Pfandanspruchs ist, und was darüber hinausgeht, ist eine anvertraute Sache bei ihm. Die Erörterung dazu findet sich an anderer Stelle. Wenn der Sklave stirbt, so sind seine Kosten, wie die Vorbereitung,

Anmerkungen

(1) In Manuskript M: "von". (2) Die Herleitung wurde bereits auf Seite 511 dargelegt. (3) In Manuskript M: "so ist die Entlohnung für".

Arabisch (Quelle)

فصل: ولا يُمْنَعُ الرَّاهِنُ من إصْلَاحِ الرَّهْنِ، ودَفْعِ الفَسَادِ عنه، ومُدَاوَاتِه إن احْتَاجَ إليها، فإذا كان الرَّهْنُ مَاشِيَةً فاحْتَاجَتْ إلى إطْرَاقِ الفَحْلِ، فَلِلرَّاهِنِ ذلك؛ لأنَّ فيه مَصْلَحَةً لِلرَّهْنِ، وزِيادَتَهُ، وذلك زِيَادَةٌ فى حَقِّ المُرْتَهِنِ من غير ضَرَرٍ، وإن كانت فُحُولًا لم يَكُنْ لِلرَّاهِنِ إطْرَاقُها بغيرِ رِضَى المُرْتَهِنِ؛ لأنَّه انْتِفَاعٌ لا مَصْلَحَةَ لِلرَّهْنِ فيه، فهو كالاسْتِخْدَامِ، إلَّا أن يَصِيرَ إلى حالٍ يَتَضَرَّرُ بِتَرْكِ الإِطْرَاقِ، فيجوزُ؛ لأنَّه كالمُدَاوَاةِ له.

٧٩٦ - مسألة؛ قال: (ومُؤْنَةُ الرَّهْنِ عَلَى الرَّاهِنِ، وإنْ كَانَ عَبْدًا فمَاتَ، فَعَلَيْهِ كَفَنُه، وَإِنْ كَانَ مِمَّا يُخْزَنُ، فَعَلَيْهِ كِرَاءُ مَخْزَنِهِ)

وجملتُه أنَّ مُؤْنَةَ الرَّهْنِ فى (١) طَعَامِه، وكُسْوَتِه، ومَسْكَنِه، وحَافِظِه، وحَرْزِه، ومَخْزَنِه، وغيرِ ذلك على الرَّاهِنِ. وبهذا قال مَالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، والعَنْبَرِىُّ، وإسحاقُ. وقال أبو حنيفةَ: أجْرُ المَسْكَنِ والحافِظِ على المُرْتَهِنِ؛ لأنَّه مِن مُؤْنَةِ إمْسَاكِه وارْتهَانِه. ولَنا، قولُ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "الرَّهْنُ من رَاهِنِه له غُنْمُه وعليه غُرْمُه" (٢). ولأنَّه نَوْعُ إنْفَاقٍ، فكان على الرَّاهِنِ، كالطَّعَامِ، ولأنَّ الرَّهْنَ مِلْكٌ لِلرَّاهِنِ، فكان عليه مَسْكَنُه وحَافِظُه، كغيرِ الرَّهْنِ. وإن أَبَقَ العَبْدُ فأَجْرُ (٣) من يَرُدُّه على الرَّاهِنِ. وقال أبو حنيفةَ: يكونُ بِقَدْرِ الأَمَانَةِ على الرَّاهِنِ، وبِقَدْرِ الضَّمَانِ على المُرْتَهِنِ. وإن احْتِيجَ إلى مُدَاوَاتِه لِمَرَضٍ أو جُرْحٍ فذلك على الرَّاهِنِ. وعند أبى حنيفةَ، هو كأَجْرِ من يَرُدُّه من إبَاقِه. وبَنَى ذلك على أصْلِه فى أنَّ يَدَ المُرْتَهِنِ يَدُ ضَمَانٍ، بِقَدْرِ دَيْنِه فيه، وما زَادَ فهو أمَانَةٌ عندَه. والكلامُ على ذلك فى غير هذا المَوْضِعِ. وإن مَاتَ العَبْدُ كانت مُؤْنَتُه، كتَجْهِيزِه،

Anmerkungen

(١) فى م: "من".(٢) تقدم تخريجه فى صفحة ٥١١.(٣) فى م: "فأجرة".

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