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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 521Abschnitt

Übersetzung · DE

Nicht zum Pfand gehörend, basierend auf ihrer Ansicht, dass der Ertrag nicht dazu gehört. Dies ist jedoch hier nicht zutreffend, da die Palmwedel zu den Substanzen gehören, auf die sich der Pfandvertrag bezieht, und sie daher Teil davon sind, ebenso wie die Wurzeln und die Trümmer eines Hauses. Wenn das Pfand ein Weinberg ist, so ist sein Zurückschneiden (10) erlaubt, da dies seinem Wohl dient und keinen Schaden verursacht. Das Weinreis (11) gehört zum Pfand. Sollten die Bäume zu dicht stehen und das Entfernen einiger von ihnen dem Wohl der verbleibenden dienen, so ist ihm dies gestattet. Wenn er jedoch alle entfernen will, hat er diese Befugnis nicht. Es wird gesagt, dies sei jedoch vorzuziehen, da sie sonst nicht anwachsen könnten und das Pfand verloren ginge. Sollte der Verpfänder sich weigern, all dies zu tun, so kann er nicht dazu gezwungen werden, da er nicht verpflichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die eine Mehrung des Pfandes bedeuten.

Abschnitt: Jede Mehrung, die den Verpfänder verpflichtet, wird bei dessen Weigerung vom Richter eingefordert. Wenn er dies nicht tut, so lässt der Richter dies von seinem Vermögen ausführen; wenn er über kein Vermögen verfügt, so lässt er es aus dem Pfand selbst bestreiten. Wenn der Pfandgläubiger dies freiwillig leistet, so hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung. Wenn er jedoch mit Erlaubnis des Verpfänders oder des Richters – bei Unmöglichkeit der Einholung der Erlaubnis des Verpfänders – in der Absicht der Anrechnung Ausgaben tätigt, so hat er Anspruch auf Ersatz. Wenn die Erlaubnis beider nicht eingeholt werden kann, so soll er bezeugen lassen, dass er diese Ausgaben getätigt hat, um für die Kosten Ersatz verlangen zu können. Er hat das Recht auf Rückerstattung. Wenn er jedoch Ausgaben tätigt, ohne den Richter zu fragen, obwohl dies möglich gewesen wäre, oder ohne die Ausgaben bei Unmöglichkeit der Einholung der Erlaubnis bezeugen zu lassen, um später Ersatz zu fordern, besteht dann ein Anspruch auf Rückerstattung (12)? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Wenn er mit Erlaubnis des Verpfänders Ausgaben tätigt, damit das Pfand auch für die Ausgaben sowie die ursprüngliche Schuld verpfändet bleibt, so ist dies nicht rechtswirksam und es wird nicht zu einem Pfand für die Ausgaben, wie wir bereits dargelegt haben (13). Wenn der Verpfänder sagt: „Du hast dies als Spende ausgegeben“, und der Pfandgläubiger sagt: „Nein, ich habe es in der Absicht der Anrechnung mit Anspruch auf Ersatz ausgegeben“, so gilt die Aussage des Pfandgläubigers, denn es geht um seine Absicht, über die er am besten Bescheid weiß und von der andere Menschen keine Kenntnis haben; und ihn trifft die Eidespflicht, da das, was der Verpfänder sagte, möglich ist. Jede Aufwendung, die den Verpfänder nicht verpflichtet, wie etwa Kosten für Heilung, Bestäubung und dergleichen, kann der Pfandgläubiger nicht zurückfordern, wenn er sie in der Absicht der Anrechnung oder als Spende getätigt hat.

Anmerkungen

(10) In A: "zinaduhu", in B: "ziyaruhu". Az-Zibar: Das Ausdünnen des Weinstocks von schlechten und einigen guten Zweigen durch Schneiden mit einer Sichel oder ähnlichem. (11) Az-Zarjun: Die Reben des Weinstocks. (12) Fehlt in Manuskript M. (13) In M: "dhukira" (erwähnt).

Arabisch (Quelle)

ليس من الرَّهْنِ. بنَاءً منهم على أنَّ النَّمَاءَ ليس منه. ولا يَصِحُّ ذلك هاهُنا؛ لأن السَّعَفَ من جُمْلَةِ الأَعْيَانِ التى وَرَدَ عليها عَقْدُ الرَّهْنِ، فكانتْ منه، كالأُصُولِ وأنْقَاضِ الدَّارِ. وإن كان الرَّهْنُ كَرْمًا فله زِبَارُهُ (١٠)؛ لأنَّه لِمَصْلَحَتِه، ولا ضَرَرَ فيه. والزَّرَجُونُ (١١) من الرَّهْنِ. ولو كان الشَّجَرُ مُزْدَحِمًا، وفى قَطْعِ بعضه صَلَاحٌ لما يَبْقَى، فله ذلك. وإن أرَادَ تَحْوِيلَه كلَّه لم يَمْلِكْ ذلك. وإن قيل: هو الأوْلَى؛ لأنَّه قد لا يَعْلَقُ فيَفُوتُ الرَّهْنُ. وإن امْتَنَعَ الرَّاهِنُ من فِعْلِ هذا كلِّه، لم يُجْبَرْ عليه؛ لأنَّه لا يَلْزَمُه فِعْلُ ما فيه زِيَادَةٌ من الرَّهْنِ.

فصل: وكلُّ زِيَادَةٍ تَلْزَمُ الرَّاهِنَ إذا امْتَنَعَ، أجْبَرَهُ الحاكِمُ عليها، وإن لم يَفْعَلْ اكْتَرَى له الحاكِمُ من مَالِه، فإن لم يكُنْ له مَالٌ اكْتَرَى من الرَّهْنِ. فإن بَذَلَها المُرْتَهِنُ مُتَطَوِّعًا لم يَرْجِعْ بشىءٍ. وإن أَنْفَقَ بإذْنِ الرَّاهِنِ، أو إذْنِ الحاكِمِ عند تَعَذُّرِ إذْنِ الرَّاهِنِ، مُحْتَسِبًا، رَجَعَ به. وإن تَعَذَّرَ إذْنُهُما، أَشْهَدَ على أنَّه أنْفَقَ، لِيَرْجِعَ بالنَّفَقَةِ. وله الرُّجُوعُ بها، وإن أنْفَقَ مِن غير اسْتِئْذَانِ الحاكِمِ مع إمْكَانِه، أو من غير إشْهَادٍ بالرُّجُوعِ عندَ تَعَذُّرِ اسْتِئْذَانِه لِيَرْجِعَ به، فهل يَرْجِعُ بِهِ (١٢)؟ على رِوَايَتَيْنِ. وإن أنْفَقَ بإِذْنِ الرَّاهِنِ؛ ليَكُونَ الرَّهْنُ رَهْنًا بالنَّفَقَةِ والدَّيْنِ الأَوَّلِ، لم يَصِحَّ، ولم يَصِرْ رَهْنًا بالنَّفَقَةِ لما ذكَرْنا (١٣). وإن قال الرَّاهِنُ: أنْفَقْتَ مُتَبَرِّعًا. وقال المُرْتَهِنُ: بل أنْفَقْتُ مُحْتَسِبًا بالرُّجُوعِ. فالقولُ قولُ المُرْتَهِنِ؛ لأنَّ الخِلَافَ فى نِيَّتِه، وهو أعْلَمُ بها، ولا اطِّلَاعَ لغيرِه من النَّاسِ عليها، وعليه اليَمِينُ؛ لأنَّ ما قالَه الرَّاهِنُ مُحْتَمِلٌ. وكل مُؤْنَةٍ لا تَلْزَمُ الرَّاهِنَ، كنَفَقَةِ المُدَاوَاةِ والتَّأْبِيرِ وأشْبَاهِهِما، لا يَرْجِعُ بها المُرْتَهِنُ إذا أنْفَقَها مُحْتَسِبًا أو مُتَبَرِّعًا.

Anmerkungen

(١٠) فى أ: "زناده"، وفى ب: "زياره"، والزِّبار: تخفيف الكرم من الأغصان الرديئة وبعض الجيدة، بقطعها بمنجل ونحوه.(١١) الزرجون: قضبان الكرم.(١٢) سقط من: م.(١٣) فى م: "ذكر".

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