Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 797 - Rechtsfrage; Er sagte: (Wenn das Pfand ohne ein Vergehen des Pfandgläubigers zugrunde geht, so kehrt der Pfandgläubiger zu seinem Anspruch zurück, wenn dieser fällig wird, und der Verlust geht zu Lasten des Verpfänders. Geschah dies jedoch durch ein Vergehen des Pfandgläubigers oder dadurch, dass er es nicht gesichert hat, so haftet er.) · ShamelaTranslate