Für uns spricht das, was Ibn Abi Dhi'b von Az-Zuhri von Sa'id ibn al-Musayyab überlieferte, dass der Gesandte Allahs – Segen und Friede seien auf ihm – sagte: „Das Pfand darf nicht verfallen; sein Besitzer hat den Gewinn daraus und trägt den Verlust.“ (3) Es wurde von Al-Athram von Ahmad ibn 'Abd Allah ibn Yunus von Ibn Abi Dhi'b überliefert, und Asch-Schafi'i überlieferte es von Ibn Abi Fudaik von Ibn Abi Dhi'b mit dem Wortlaut: „Das Pfand gehört seinem Besitzer, der es verpfändet hat.“ Der Rest ist identisch. Er sagte: Ibn al-Musayyab hat es von Abu Huraira vom Propheten – Segen und Friede seien auf ihm – in gleicher oder ähnlicher Bedeutung durch den Hadith von [Ibn] (4) Abi Unaisa überliefert. Zudem ist es eine Sicherheit für die Schuld und haftet daher nicht, ähnlich wie der Überschuss über die Höhe der Schuld, wie ein Bürge und ein Zeuge. Auch weil es durch einen einzigen Vertrag in Besitz genommen wurde, bei dem ein Teil ein anvertrautes Gut (Amana) ist, womit das Ganze ein anvertrautes Gut ist, wie bei einer Hinterlegung (Wadi'a). Bezüglich Malik: Dass das, womit Immobilien nicht haftbar gemacht werden, auch nicht mit Gold haftbar gemacht werden kann, wie bei einer Hinterlegung. Was den Hadith von 'Ata' betrifft, so ist dieser Mursal (mit einer Lücke in der Überlieferungskette), und die Aussage von 'Ata' widerspricht ihm. Ad-Daraqutni sagte: Isma'il ibn Umayya überliefert ihn, und er war ein Lügner. Es wird auch gesagt: Mus'ab ibn Thabit überliefert ihn, und er war schwach. Es ist möglich, dass er meinte: „Dein Recht an der Sicherheit ist dahin“, da er nicht nach der Höhe der Schuld und dem Wert des Pferdes fragte. Der Hadith von Anas, falls er authentisch ist, ist so zu deuten, dass es für das, was darin ist, zurückgehalten wird. Was den tatsächlich Erfüllten betrifft, so wurde es Eigentum des Gläubigers, ihm gebührt der Zuwachs und der Gewinn, daher trägt er dessen Garantie und Verlust, im Gegensatz zum Pfand. Ein Verkauf vor der Inbesitznahme ist untersagt.
Abschnitt: Wenn er ihm die gesamte Forderung begleicht oder er ihn von der Schuld freistellt, bleibt das Pfand ein anvertrautes Gut (Amana) in seiner Hand. Dies ist auch die Ansicht von Asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Wenn er ihn bezahlt hat, ist es haftbar, und wenn er ihn freistellt oder es ihm schenkt, ist es aufgrund von Istihsan (juristischer Präferenz) nicht haftbar. Dies ist ein Widerspruch; denn die Inbesitznahme ist haftbar, sie ist nicht entfallen und er hat ihn nicht davon freigestellt. Nach unserer Ansicht war es ein anvertrautes Gut und blieb so, wie es war. Er ist nicht verpflichtet, es zurückzugeben, weil er es mit der Erlaubnis des Eigentümers behalten hat und er nicht allein den Nutzen daraus zieht; es ist wie eine Hinterlegung (Wadi'a), im Gegensatz zur Leihgabe (Ariyah), da er bei dieser den Nutzen allein zieht, und im Gegensatz dazu, wenn der Wind ein Kleidungsstück in sein Haus weht; in diesem Fall ist er verpflichtet, es dem Eigentümer zurückzugeben, weil der Eigentümer nicht die Erlaubnis zum Behalten erteilt hat. Wenn der Eigentümer in diesem Zustand jedoch die Rückgabe fordert,
(3) Seine Quellenangabe wurde auf Seite 444 bereits genannt. (4) In den Abschriften ausgelassen. Es handelt sich um Yahya ibn Abi Unaisa. Siehe Tahdhib al-Tahdhib 11/183. Der Hadith steht in: Tartib Musnad al-Schafi'i 2/163, 164. (5) In der Handschrift M: "Und bei".
ثَمَنِه. ولَنا، ما رَوَى ابنُ أبى ذِئْبٍ، عن الزُّهْرِىِّ، عن سَعِيدِ بن المُسَيَّبِ، أنَّ رسولَ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قال: "لا يَغْلَقُ الرَّهْنُ، لِصَاحِبِه غُنْمُه، وعَلَيْه غُرْمُهُ" (٣). رَوَاهُ الأَثْرَمُ عن أحْمَدَ بن عبد اللهِ بن يُونسَ عن ابن أبى ذِئْبٍ، ورَوَاهُ الشَّافِعِىُّ عن ابنِ أبى فُدَيْكٍ عن ابن أبى ذِئْبٍ، ولَفْظُه: "الرَّهْنُ من صَاحِبِه الذى رَهَنَهُ". وبَاقِيهِ سواءٌ. قال: وَوَصَلَهُ ابنُ المُسَيَّبِ، عن أبِى هُرَيْرَةَ، عن النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- مثلَه أو مثلَ مَعْنَاه من حَدِيثِ [ابن] (٤) أبى أُنَيْسَة. ولأنَّه وَثِيْقَةٌ بالدَّيْنِ، فلا يَضْمَنُ، كالزِّيَادَةِ على قَدْرِ الدَّيْنِ، وكالكَفِيلِ والشَّاهِدِ، ولأنَّه مَقْبُوضٌ بِعَقْدٍ واحدٍ بعضُه أمَانَةٌ، فكان جَمِيعُه أمَانَةً، كالوَدِيعَةِ. وعلَى (٥) مالِكٍ: أنَّ ما لا يُضْمَنُ به العَقَارُ، لا يُضْمَنُ به الذَّهَبُ. كالوَدِيعَةِ، فأمَّا حَدِيثُ عَطَاءٍ فهو مُرْسَلٌ، وقولُ عَطَاءٍ يُخَالِفُه، قال الدَّارَقُطْنِىّ: يَرْوِيه إسْمَاعِيلُ بن أُمَيَّةَ، وكان كَذَّابًا، وقيل: يَرْوِيهِ مُصْعَبُ بن ثَابِتٍ، وكان ضَعِيفًا. ويَحْتَمِلُ أنَّه أرَادَ، ذَهَبَ حَقُّكَ من الوَثِيقَةِ، بِدَلِيلِ أنَّه لم يَسْأَلْ عن قَدْرِ الدَّيْنِ وقِيمَةِ الفَرَسِ، وحَدِيثُ أَنَسٍ إن صَحَّ، فيَحْتَمِلُ أنَّه مَحْبُوسٌ بما فيه، وأمَّا المُسْتَوْفَى فإنه صَارَ مِلْكًا لِلْمُسْتَوْفِى، وله نَمَاؤُه وغُنْمُه، فكان عليه ضَمَانُه وغُرْمُه، بِخِلَافِ الرَّهْنِ، والبَيْعُ قبلَ القَبْضِ مَمْنُوعٌ.
فصل: وإذا قَضاهُ جَمِيعَ الحَقِّ، أو أبْرَأَهُ من الدَّيْنِ، بَقِىَ الرَّهْنُ أمَانَةً فى يَدِه، وبهذا قال الشَّافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ: إذا قَضاهُ كان مَضْمُونًا، وإذا أبْرَأَهُ أو وَهَبَهُ لم يكُنْ مَضْمُونًا اسْتِحْسَانًا. وهذا مُنَاقَضَةٌ؛ لأنَّ القَبْضَ مَضْمُونٌ منه، لم يَزُلْ، ولم يُبْرِئْهُ منه. وعندنا أنَّه كان أمَانَةً، وبَقِىَ على ما كان عليه، وليس عليه رَدُّه؛ لأنَّه أمْسَكَهُ بإذْنِ مَالِكِه، ولا يَخْتَصُّ بنَفْعِه، فهو كالوَدِيعَةِ، بخِلَافِ العَارِيَّةِ، فإنَّه يَخْتَصُّ بِنَفْعِها، وبِخِلَافِ ما لو أطَارَتِ الرِّيحُ إلى دَارِه ثَوْبًا، لَزِمَهُ رَدُّه إلى مَالِكِه؛ لأنَّ مَالِكَه لم يَأْذَنْ فى إمْسَاكِه، فأمَّا إن سَأَلَ مَالِكُه فى هذه الحالِ دَفْعَهُ إليه،
(٣) تقدم تخريجه فى صفحة ٤٤٤.(٤) سقط من النسخ. وهو يحيى ابن أبى أنيسة. انظر تهذيب التهذيب ١١/ ١٨٣. والحديث فى: ترتيب مسند الشافعى ٢/ ١٦٣، ١٦٤.(٥) فى م: "وعند".