Dies ist der Fall, wenn er eine Übertretung begangen hat oder die Sache nicht ordnungsgemäß verwahrt hat. In diesem Fall gilt die Aussage des Pfandnehmers unter Eid, da er derjenige ist, der zur Leistung verpflichtet ist (Gharim), und weil er die Verpflichtung zu einem Mehrbetrag, als er zugegeben hat, bestreitet; die Aussage dessen, der etwas bestreitet, gilt. Dies ist auch die Auffassung von Al-Shafi'i, und uns ist kein Widerspruch dazu bekannt. Wenn sie sich über die Höhe der Forderung uneinig sind, etwa wenn der Verpfänder sagt: „Ich habe dir diesen meinen Sklaven als Pfand für eintausend (Dirham) gegeben“, der Pfandnehmer jedoch entgegnet: „Nein, für zweitausend“, dann gilt die Aussage des Verpfänders. Dies vertraten auch An-Nakha'i, Ath-Thawri, Al-Shafi'i, Al-Batti, Abu Thawr und die Anhänger der Vernunft (Ashab ar-Ra'y). Von Al-Hasan und Qatada wurde berichtet, dass die Aussage des Pfandnehmers gelte, solange sie nicht den Wert oder Preis des Pfandobjekts übersteige. Eine ähnliche Auffassung vertrat Malik, da es das Offensichtliche sei, dass das Pfand dem Wert der Forderung entspreche. Wir aber argumentieren damit, dass der Verpfänder den Mehrbetrag, den der Pfandnehmer behauptet, bestreitet, und die Aussage dessen, der bestreitet, gilt, gemäß der Aussage des Gesandten Allahs (Frieden und Segen seien auf ihm): „Würde man den Menschen aufgrund ihrer bloßen Behauptung geben, so würden Leute das Blut und Vermögen anderer für sich beanspruchen, doch die Beweispflicht obliegt dem Kläger und der Eid dem Beklagten.“ (Überliefert von Muslim). Zudem ist der Grundsatz die Schuldenfreiheit (Bara'at ad-dhimma) hinsichtlich dieser tausend (zusätzlichen) Einheiten; daher gilt die Aussage dessen, der sie verneint, genau wie bei einem Streit über den Ursprung der Schuld selbst. Die von ihm erwähnte Auffassung des „Offensichtlichen“ ist nicht akzeptabel, denn es ist üblich, eine Sache für weniger als ihren tatsächlichen Wert zu verpfänden. Wenn dies feststeht, gilt die Aussage des Verpfänders bezüglich des Betrages, für den er die Sache verpfändet hat, unabhängig davon, ob sie sich einig sind, dass er es für die gesamte Schuld verpfändet hat, oder ob sie sich darüber uneinig sind. Sollten sie sich also einig sein, dass die Schuld zweitausend beträgt, der Verpfänder aber sagt: „Ich habe dir dies nur für einen Teil der tausend verpfändet“, und der Pfandnehmer sagt: „Nein, du hast es für beide (Tausender) verpfändet“, so gilt die Aussage des Verpfänders unter Eid, da er bestreitet, dass das Pfandrecht des Pfandnehmers sich auf beide Tausender an seinem Sklaven erstreckt, und die Aussage dessen, der bestreitet, gilt. Sollten sie sich darüber einig sein, dass es ein Pfand für einen der beiden Tausender ist, der Verpfänder jedoch sagt: „Es ist ein Pfand für eine aufgeschobene Forderung“, der Pfandnehmer jedoch sagt: „Nein, für eine sofort fällige Forderung“, so gilt die Aussage des Verpfänders unter Eid, da er bestreitet und da seine Aussage bezüglich des Ursprungs des Pfandes gilt, weshalb sie auch bezüglich dessen Beschaffenheit gilt. Dies gilt, solange kein Beweis vorliegt; sollte einer von beiden einen Beweis haben, so wird nach diesem geurteilt, ohne dass es in diesen Fragen einen Dissens gibt.
(1) Im Kapitel: „Der Eid obliegt dem Beklagten“ aus dem Buch über die Rechtssprechung (Al-Aqdiya). Sahih Muslim 3/1336. Ebenso überliefert von Al-Bukhari im Kapitel: „{Wahrlich, diejenigen, die den Bund Gottes und ihre Eide für einen geringen Preis verkaufen}“ aus dem Buch der Exegese (Tafsir), Sure Al-Imran. Sahih Al-Bukhari 6/43. Ebenso von An-Nasa'i im Kapitel: „Die Ermahnung des Richters zum Eid“ aus dem Buch der Adab al-Qudah (Richteretikette). Al-Mujtaba 8/218. Und von Ibn Majah im Kapitel: „Die Beweislast liegt beim Kläger und der Eid beim Beklagten“ aus dem Buch der Gesetze (Al-Ahkam). Sunan Ibn Majah 2/778.
وهى إذا تَعَدَّى، أو لم يَحْرُزْ، فالقولُ قولُ المُرْتَهِنِ مع يَمِينِه؛ لأنَّه غَارِمٌ، ولأنه مُنْكِرٌ لِوُجُوبِ الزِّيَادَةِ على ما أقَرَّ به، والقولُ قولُ المُنْكِرِ. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ، ولا نَعْلَمُ فيه مُخَالِفًا. وإن اخْتَلَفَا فى قَدْرِ الحَقِّ، نحوُ أن يقولَ الرَّاهِنُ: رَهَنْتُكَ عَبْدِى هذا بأَلْفٍ. فقال المُرْتَهِنُ: بل بَأَلْفَيْنِ. فالقولُ قولُ الرَّاهِنِ. وبهذا قال النَّخَعِىُّ، والثَّوْرِىُّ، والشَّافِعِىُّ، والْبَتِّىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحَابُ الرَّأْىِ. وحُكِىَ عن الحسنِ، وقَتادَةَ، أنَّ القولَ قولُ المُرْتَهِنِ، ما لم يُجَاوِزْ ثَمَنَ الرَّهْنِ، أو قِيمَتَه، ونحوُه قولُ مالِكٍ؛ لأنَّ الظَّاهِرَ أن الرَّهْنَ يكونُ بقَدْرِ الحَقِّ. ولَنا، أنَّ الرَّاهِنَ مُنْكِرٌ لِلزِّيَادَةِ التى يَدَّعِيهَا المُرتَهِنُ، والقولُ قولُ المُنْكِرِ؛ لقَوْلِ رسولِ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "لو يُعْطَى النّاسُ بِدَعْوَاهُم، لَادَّعَى قَوْمٌ دِمَاءَ رِجَالٍ وأمْوَالَهُمْ، ولكِنَّ اليَمِينَ عَلَى المُدَّعَى عَلَيْهِ". رَوَاهُ مُسْلِمٌ (١). ولأنَّ الأَصْلَ بَرَاءَةُ الذِّمَّةِ من هذه الأَلْفِ، فالقولُ قولُ مَن يَنْفِيها، كما لو اخْتَلَفَا فى أصْلِ الدَّيْنِ، وما ذَكَرَهُ من الظَّاهِرِ غيرُ مُسَلَّمٍ؛ فإنَّ العادَةَ رَهْنُ الشىءِ بأقَلَّ من قِيمَتِه. إذا ثَبَتَ هذا، فالقولُ قولُ الرَّاهِنِ فى قَدْرِ ما رَهَنَه به، سواءٌ اتَّفَقَا على أنَّه رَهَنَهُ بجمِيعِ الدَّيْنِ أو اخْتَلَفَا، فلو اتَّفَقَا على أن الدَّيْنَ أَلْفَانِ، وقال الرَّاهِنُ: إنَّما رَهَنْتُكَ بأحَدِ الأَلْفَيْنِ. وقال المُرْتَهِنُ: بل رَهَنْتُه بهما. فالقولُ قولُ الرَّاهِنِ مع يَمِينِه؛ لأنَّه يُنْكِرُ تَعَلُّقَ حَقِّ المُرْتَهِنِ فى أحَدِ الأَلْفَيْنِ بِعَبْدِه، والقولُ قولُ المُنْكِرِ. وإن اتَّفَقَا على أنَّه رَهْنٌ بأحَدِ الأَلْفَيْن، وقال الرَّاهِنُ: هو رَهْنٌ بالمُؤَجَّلِ. وقال المُرْتَهنُ: بل بالحالِّ. فالقولُ قولُ الرَّاهِنِ مع يَمِينِه؛ لأنَّه مُنْكِرٌ، ولأنَّ القولَ قولُه فى أَصْلِ الرَّهْنِ، فكذلكِ فى صِفِتِه، وهذا إذا لم يكُنْ بَيِّنَةٌ، فإن كان لأَحَدهِما بَيِّنَةٌ، حُكِمَ بها، بغيرِ خِلَافٍ فى جمِيعِ هذه الْمَسائِلِ.
(١) فى: باب اليمين على المدعى عليه، من كتاب الأقضية. صحيح مسلم ٣/ ١٣٣٦.كما أخرجه البخارى، فى: باب {إِنَّ الَّذِينَ يَشْتَرُونَ بِعَهْدِ اللَّهِ وَأَيْمَانِهِمْ ثَمَنًا قَلِيلًا}، من كتاب التفسير، من سورة آل عمران. صحيح البخارى ٦/ ٤٣. والنسائى، فى: باب عظة الحاكم على اليمين، من كتاب آداب القضاة. المجتبى ٨/ ٢١٨. وابن ماجه، فى: باب البينة على المدعى واليمين على المدعى عليه، من كتاب الأحكام. سنن ابن ماجه ٢/ ٧٧٨.