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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 526Abschnitt

Übersetzung · DE

Kapitel: Wenn sie sich über den Umfang des Pfandes uneinig sind, der eine sagt: „Ich habe dir diesen Sklaven verpfändet“, der andere aber: „Nein, er und der andere Sklave“, so gilt die Aussage des Verpfänders, weil er derjenige ist, der bestreitet. Darüber ist uns kein Dissens bekannt. Wenn er sagt: „Ich habe dir diesen Sklaven verpfändet“, und der andere sagt: „Nein, diese Sklavin“, so fällt der Sklave aus dem Pfandverhältnis heraus, da der Pfandnehmer zugibt, dass er ihn nicht verpfändet hat, und der Verpfänder schwört, dass er ihm die Sklavin nicht verpfändet hat, woraufhin auch diese aus dem Pfand herausfällt. Wenn sie sich über die Rückgabe des Pfandes an den Verpfänder uneinig sind, gilt ebenfalls seine Aussage, da er derjenige ist, der (das Verbleiben des Pfandes) bestreitet, und das ursprüngliche Recht auf seiner Seite ist. Das gleiche Urteil gilt für den Mieter, wenn er die Rückgabe des gemieteten Objekts behauptet. Abu al-Khattab sagte: „Es gibt dazu noch eine weitere Auffassung, nach der die Aussage des Pfandnehmers und des Mieters bezüglich der Rückgabe gilt, in Analogie zum Mudarib (Geschäftsteilhaber) und zum Bevollmächtigten gegen Entgelt, wenn diese die Rückgabe behaupten, da es für sie zwei Meinungen gibt.“ Der Unterschied zwischen ihnen und dem Pfandnehmer besteht darin, dass der Pfandnehmer das Objekt in Besitz nahm, um daraus Nutzen zu ziehen, ebenso wie der Mieter und der Bevollmächtigte; der Bevollmächtigte nahm das Objekt in Besitz, um aus dem Entgelt Nutzen zu ziehen, nicht aus dem Objekt selbst, und der Mudarib nahm es in Besitz, um aus dessen Gewinn Nutzen zu ziehen, nicht aus dem Objekt selbst. Wenn sie sich über die Zerstörung des Objekts uneinig sind, gilt die Aussage des Pfandnehmers unter Eid, da seine Hand eine Hand der Treuhand (Amana) ist und es ihm unmöglich ist, einen Beweis für die Zerstörung zu erbringen, weshalb seine Aussage dazu akzeptiert wird, wie beim Verwahrer (Muda').

Kapitel: Wenn er sagt: „Ich habe dir dieses Gewand verkauft unter der Bedingung, dass du mir als Pfand für seinen Preis diese beiden Sklaven gibst“, und der andere sagt: „Nein, unter der Bedingung, dass ich dir nur diesen hier allein verpfände“, so gibt es hierzu zwei Überlieferungen, die der Qadi anführt: Die erste ist, dass sie sich gegenseitig beschwören müssen, da es sich um einen Dissens über den Kaufvertrag handelt, so wie bei einem Dissens über den Preis. Die zweite ist, dass die Aussage des Verpfänders gilt, weil er derjenige ist, der die Bedingung der Verpfändung des Sklaven, über die sie uneinig sind, bestreitet, und die Aussage dessen, der bestreitet, gilt. Dies ist die korrektere Ansicht.

Kapitel: Wenn er sagt: „Du hast deinen Boten geschickt, und er hat mir deinen Sklaven für zwanzig (Einheiten) verpfändet, die er entgegengenommen hat“, und der andere sagt: „Ich habe ihn nicht angewiesen, ihn für mehr als zehn zu verpfänden, und ich habe auch nur zehn entgegengenommen“, so wird der Bote befragt. Wenn er den Verpfänder bestätigt, so trifft ihn (den Boten) der Eid, dass er ihn nur für zehn verpfändet und nur zehn entgegengenommen hat. Es gibt keinen Eid für den Verpfänder, da die Forderung gegen einen anderen gerichtet ist. Wenn der Bote den Eid leistet, sind beide entlastet. Wenn er sich weigert, so schuldet er die zehn, über die Uneinigkeit herrscht, und er kann sich bei niemandem schadlos halten, da er den Verpfänder darin bestätigt, dass er sie nicht genommen und ihn nicht angewiesen hat, sie zu nehmen, sondern der Pfandnehmer ihm Unrecht getan hat. Wenn der Bote den Pfandnehmer bestätigt und behauptet, er

Arabisch (Quelle)

فصل: وإن اخْتَلَفَا فى قَدْرِ الرَّهْنِ، فقال: رَهَنْتُكَ هذا العَبْدَ. قال: بل هو والعَبْدَ الآخَرَ. فالقولُ قولُ الرَّاهِنِ؛ لأنَّه مُنْكِرٌ. ولا نَعْلَمُ فى هذا خِلَافًا. وإن قال: رَهَنْتُكَ هذا العَبْدَ. قال: بل هذه الجَارِيَةَ. خَرَجَ العَبْدُ من الرَّهْنِ، لِاعْترَافِ المُرْتَهِنِ بأنَّه لم يَرْهَنْهُ، وحَلَفَ الرَّاهِنُ على أنه ما رَهَنَهُ الجَارِيَةَ، وخَرَجَتْ من الرَّهْنِ أيضا. وإن اخْتَلَفَا فى رَدِّ الرَّهْنِ إلى الرَّاهِنِ، فالقولُ قولُه أيضًا؛ لأنَّه مُنْكِرٌ، والأَصْلُ معَه. وكذلك الحُكْمُ فى المُسْتَأْجِرِ، إذا ادَّعَى رَدَّ العَيْنِ المُسْتَأْجَرَةِ. وقال أبو الخَطَّابِ: يَتَخَرَّجُ فيهما وَجْهٌ آخَرُ، أنَّ القولَ قولُ المُرْتَهِنِ والمُسْتَأْجِرِ فى الرَّدِّ، بنَاءً على المُضارِبِ والوَكِيلِ بِجُعْلٍ، إذا ادَّعَيَا الرَّدَّ، فإنَّ فيهما وَجْهَيْنِ، والفَرْقُ بينهما وبينَ المُرْتَهِنِ، أن المُرْتَهِنَ قَبَضَ العَيْنَ لِيَنْتَفِعَ بها، وكذلك المُسْتَأْجِرُ والوَكِيلُ، قَبَضَ العَيْنَ لِيَنْتَفِعَ بالجُعْلِ لا بِالعَيْنِ، والمُضَارِبُ قَبَضَها لِيَنْتَفِعَ بِرِبْحِها لا بِهَا. وإن اخْتَلَفَا فى تَلَفِ العَيْنِ، فالقولُ قولُ المُرْتَهِنِ مع يَمِينِه؛ لأنَّ يَدَهُ يَدُ أَمانَةٍ، ويَتَعَذَّرُ عليه إقَامَة البَيِّنَةِ على التَّلَفِ، فقُبِلَ قَوْلُه فيه، كالمُودَعِ.

فصل: فإن قال: بِعْتُكَ هذا الثَّوْبَ، على أن تَرْهَنَنِى بِثَمَنِه عَبْدَيْكَ هَذَيْنِ. قال: بل على أن أرْهَنَكَ هذا وَحْدَه. ففيها رِوَايَتَانِ، حَكاهُما القاضى؛ إحْدَاهما، يَتَحَالَفَانِ؛ لأنَّه اخْتِلَافٌ فى البَيْعِ، فهو كالاخْتِلَافِ فى الثَّمَنِ. والثانية، القولُ قولُ الرَّاهِنِ؛ لأنَّه مُنْكِرٌ لِشَرْطِ رَهْنِ العَبْدِ الذى اختَلَفَا فيه، والقولُ قولُ المُنْكِرِ. وهذا أصَحُّ.

فصل: وإن قال: أَرْسَلْتَ وَكِيلَكَ، فرَهَنَنِى عَبْدَكَ، على عِشْرِينَ قَبَضَها. قال: ما أمَرْتُه بِرَهْنِه إلَّا بِعَشَرَةٍ، ولا قَبَضْتُ إلَّا عَشَرَةً. سُئِلَ الرَّسُولُ، فإن صَدَّقَ الرَّاهِنَ، فعليه اليَمِينُ أنَّه ما رَهَنَهُ إلَّا بِعَشَرَةٍ، ولا قَبَضَ إلَّا عَشَرَةً، ولا يَمِينَ على الرَّاهِنِ؛ لأنَّ الدَّعْوَى على غيرِه، فإذا حَلَفَ الوَكيِلُ بَرِئَا جَمِيعا، وإن نَكَلَ، فعلَيْه العَشَرَةُ المُخْتَلَفُ فيها، ولا يَرْجِعُ بها على أحَدٍ؛ لأنَّه يُصَدِّقُ الراهِنَ فى أنَّه ما أخَذَها، ولا أمَرَهُ بأَخْذِها، وإنَّما المُرْتَهِن ظَلَمَهُ. وإن صَدَّق الوَكِيلُ المُرْتَهِنَ، وادَّعَى أنَّه

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