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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 527Abschnitt

Übersetzung · DE

übergab die zwanzig (Einheiten) an den Verpfänder, so gilt die Aussage des Verpfänders unter Eid. Wenn er den Eid verweigert, wird gegen ihn auf die Zahlung der zehn (Einheiten) entschieden, und er zahlt sie an den Pfandnehmer. Wenn er den Eid leistet, ist er entlastet, und der Bote ist dem Pfandnehmer gegenüber zur Erstattung der zehn verpflichtet, da er behauptet, dass dies ein ihm zustehendes Recht sei, und (nur) der Verpfänder ihm Unrecht getan habe. Wenn der Bote nicht vorhanden ist oder es unmöglich ist, ihn zur Eidesleistung zu bringen, obliegt dem Verpfänder der Eid, dass er nicht in die Verpfändung für mehr als zehn eingewilligt und nicht mehr als diese entgegengenommen habe, und das Pfand bleibt für die anderen zehn bestehen.

Kapitel: Wenn ein Mann mit zweitausend verschuldet ist, von denen eine Summe durch ein Pfand gesichert ist und die andere nicht, und er tausend zahlt und sagt: „Ich habe die Pfandschuld beglichen“, der Pfandnehmer aber sagt: „Nein, du hast die andere Schuld beglichen“, so gilt die Aussage des Verpfänders unter Eid, unabhängig davon, ob sie sich über die Absicht (Niyya) des Verpfänders dabei oder über seinen Wortlaut uneinig sind, weil er am besten über seine Absicht und die Art seiner Zahlung Bescheid weiß, und weil er sagt, dass die verbleibende Schuld ohne Pfand ist; da seine Aussage hinsichtlich des Grundprinzips des Pfandes gilt, gilt sie ebenso hinsichtlich dessen Beschaffenheit. Wenn er die Zahlung allgemein formulierte und keine bestimmte Absicht hatte, sagte Abu Bakr: „Er darf sie auf eine der beiden Schulden nach Wunsch anrechnen lassen“, so als wenn er anwesendes und abwesendes Vermögen hätte und die Zakat für eine der beiden Mengen entrichtet hätte; er dürfte dann bestimmen, von welchem der beiden Vermögen dies sei. Dies ist auch die Ansicht einiger Anhänger von Ash-Shafi'i. Andere von ihnen sagten: „Die Anrechnung erfolgt auf beide Schulden gleichermaßen, auf jede von ihnen zur Hälfte, da sie bei der Tilgung gleichrangig sind und somit die Anrechnung auf beide gleichermaßen erfolgt.“ Wenn der Pfandnehmer ihn jedoch von einer der beiden Schulden freistellt und sie sich uneinig sind, gilt die Aussage des Pfandnehmers, gemäß der detaillierten Ausführung, die wir bezüglich des Verpfänders erwähnt haben; dies erwähnte Abu Bakr.

Kapitel: Wenn sich die beiden Vertragsparteien über die Inbesitznahme des Pfandes durch einen Dritten (Adl) einig sind, wird das Pfand für beide verbindlich, und dessen (des Dritten) Bestreiten schadet nicht, da das Recht ihnen beiden zusteht. Wenn einer von ihnen sagt: „Der Dritte hat es in Empfang genommen“, der andere dies aber bestreitet, so gilt die Aussage desjenigen, der bestreitet, so wie wenn sie sich über die Inbesitznahme durch den Pfandnehmer uneinig wären. Wenn der Dritte die Inbesitznahme bezeugt, wird seine Aussage nicht akzeptiert, da sie die Aussage des Bevollmächtigten für seinen Auftraggeber ist.

Anmerkungen

(2) In A und M ausgelassen. (3) Im Original: „der Auftraggeber“ (Al-Muwakkil).

Arabisch (Quelle)

سَلَّمَ العِشْرِينَ إلى الرَّاهِنِ، فالقولُ قولُ الرَّاهِنِ مع يَمِينِه. فإن نَكَلَ، قُضِىَ عليه بالعَشَرَةِ، ويَدْفَعُ إلى المُرْتَهِنِ، وإن حَلَفَ بَرِىءَ، وعلى الرَّسُولِ غَرَامَةُ العَشَرَةِ لِلْمُرْتَهِنِ؛ لأنَّه يَزْعُمُ أنَّها حَقٌّ له، وإنَّما الرَّاهِنُ ظَلَمَهُ. وإن عَدِمَ الرَّسُولَ، أو تَعَذَّرَ إحْلَافُه، فعَلَى الرَّاهِنِ اليَمِينُ أنَّه ما أذِنَ فى رَهْنِه إلَّا بِعَشَرَةٍ، ولا قَبَضَ أكْثَرَ منها، ويَبْقَى الرَّهْنُ بالعَشَرَةِ الأُخْرَى.

فصل: إذا كان على رَجُلٍ أَلْفَانِ، أحَدُهما بِرَهْنٍ، والآخَرُ بغيرِ رَهْنٍ، فقَضَى ألْفًا، وقال: قَضَيْتُ دَيْنَ الرَّهْنِ. وقال المُرْتَهِنُ: بل قَضَيْتَ الدَّيْنَ الآخَرَ. فالقولُ قولُ الرَّاهِنِ مع يَمِينِه، سواءٌ اخْتَلَفَا فى نِيَّةِ الرَّاهِنِ بذلك أو فى لَفْظِه؛ لأنَّه أعْلَمُ بِنِيَّتِه وصِفَةِ دَفْعِه، ولأنَّه يقولُ: إن الدَّيْنَ الباقِىَ بلا رَهْنٍ، والقولُ قولُه فى أصْلِ الرَّهْنِ، فكذلك فى صِفَتِه، وإن أَطْلَقَ القَضَاءَ، ولم يَنْوِ شَيْئًا، فقال أبو بكرٍ: له صَرْفُها إلى أيِّهما شاءَ، كما لو كان له مالٌ حاضِرٌ وغائِبٌ، فأدَّى قَدْرَ زَكَاةِ أحدِهِما، كان له أن يُعَيِّنَ عن أىِّ المالَيْنِ شاءَ. وهذا قولُ بعضِ أصْحابِ الشَّافِعِىِّ. وقال بعضُهم: يَقَعُ الدَّفْعُ عن الدَّيْنَيْنِ معا، عن كل واحِدٍ منهما نِصْفُه؛ لأنَّهما تَساوَيَا فى القَضَاءِ، فتَسَاوَيَا فى وُقُوعِه عنهما، فأما إن أَبْرَأَهُ المُرْتَهِنُ مِن أحدِ الدَّيْنَيْنِ، واخْتَلَفَا، فالقولُ قولُ المُرْتَهِنِ، على التَّفْصِيلِ الذى ذَكَرْنَاهُ فى الرَّاهِنِ، ذَكَرَهُ أبو بكرٍ.

فصل: وإذا اتَّفَقَ المُتَرَاهِنَانِ على قَبْضِ العَدْلِ لِلرَّهْنِ، لَزِمَ الرَّهْنُ فى حَقِّهِما، ولم يَضُرَّ إنْكَارُه؛ لأنَّ الحَقَّ لهما. وإن قال أحَدُهما: قَبَضَهُ العَدْلُ. فأَنْكَرَ الآخَرُ، فالقولُ قولُ المُنْكِرِ، كما لو اخْتَلَفا فى قَبْضِ المُرْتَهِنِ له. ولو شَهِدَ العَدْلُ بالقَبْضِ، لم تُقْبَلْ [شَهادتُه؛ لأنَّها] (٢) شهَادَةُ الوَكِيلِ (٣) لِمُوَكِّلِه.

Anmerkungen

(٢) سقط من: أ، م.(٣) فى الأصل: "الموكل".

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