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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 528Abschnitt

Übersetzung · DE

Kapitel: Wenn ein Sklave in der Hand eines Mannes ist und dieser sagt: „Du hast mir diesen deinen Sklaven für tausend (Einheiten) verpfändet“, der Eigentümer aber sagt: „Nein, du hast ihn mir geraubt oder ausgeliehen“, so gilt die Aussage des Eigentümers unter Eid, unabhängig davon, ob er die Schuld einräumt oder leugnet; denn der Grundzustand ist das Nichtvorhandensein der Verpfändung. Wenn der Eigentümer sagt: „Ich habe dir diesen meinen Sklaven für tausend verkauft“, und der andere sagt: „Nein, du hast ihn mir dafür verpfändet“, so gilt die Aussage jedes der beiden bezüglich des Vertrags, den er leugnet, und der Eigentümer nimmt seinen Sklaven zurück. Ebenso verhält es sich, wenn er sagt: „Ich habe ihn dir für tausend verpfändet, die du mir geliehen hast“, und der andere sagt: „Nein, du hast ihn mir für tausend verkauft, die du als Kaufpreis von mir in Empfang genommen hast.“ Es verhält sich ebenso: Der Besitzer des Sklaven gibt die tausend zurück und nimmt seinen Sklaven an sich.

Kapitel: Wenn jemand zwei Männer verklagt und sagt: „Ihr habt mir eure beiden Sklaven für meine Forderung gegen euch verpfändet“, sie dies aber leugnen, so gilt ihre Aussage. Wenn jeder von ihnen gegen den anderen aussagt, wird seine Aussage akzeptiert, sofern er rechtschaffen ist. Der Pfandnehmer darf mit jedem von beiden den Eid leisten, woraufhin das Ganze zur Verpfändung wird, oder er leistet mit einem von beiden den Eid, woraufhin der Anteil des anderen zur Verpfändung wird. Wenn einer von beiden den Anspruch anerkennt, wird dies in Bezug auf ihn allein festgeschrieben. Wenn der Anerkennende gegen den Leugnenden aussagt, wird seine Aussage akzeptiert, sofern er rechtschaffen ist, denn er zieht für sich selbst keinen Nutzen daraus und wehrt keinen Schaden von sich ab. Dies ist die Ansicht der Anhänger von Ash-Shafi'i. Einige von ihnen sagten: Wenn sie beide leugnen, ist ihre Aussage mit Vorsicht zu betrachten, denn derjenige, zugunsten dessen ausgesagt wurde, behauptet, dass jeder von ihnen ihm durch das Leugnen seines Rechts auf das Pfand Unrecht getan hat. Wenn also derjenige, zugunsten dessen ausgesagt wurde, die Zeugen angreift, wird ihre Aussage für ihn nicht akzeptiert. Wir sagen: Das ist nicht korrekt, denn das Bestreiten einer Klage führt nicht zur Feststellung der Sündhaftigkeit (Fisq) des Beklagten. Auch wenn der Anspruch gegen ihn besteht, ist es möglich, dass er es vergessen hat oder einer Unklarheit hinsichtlich dessen unterliegt, was er behauptet oder leugnet. Ebenso verhält es sich, wenn zwei Männer eine Sache beanspruchen und darüber streiten, dann aber bei einem Richter bezüglich einer Sache aussagen; ihre Aussage wird nicht zurückgewiesen, selbst wenn einer von beiden bei seinem Widerspruch zum anderen gelogen hat. Wäre durch ein solches Verhalten die Sündhaftigkeit erwiesen, dürfe die Aussage von beiden überhaupt nicht akzeptiert werden, bei gleichzeitig vorliegender Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit eines der beiden.

Kapitel: Wenn jemand einen Gegenstand bei zwei Männern verpfändet, ist die Hälfte davon bei jedem der beiden für seine Forderung verpfändet. Sobald er einen der beiden befriedigt, scheidet dessen Anteil aus der Verpfändung aus, denn der Vertrag einer Person mit zwei Personen kommt zwei Verträgen gleich, so als hätte er jedem von ihnen die Hälfte einzeln verpfändet.

Anmerkungen

(4) In A und M: „daran“. (schaden)

Arabisch (Quelle)

فصل: إذا كان فى يَدِ رَجُلٍ عَبْدٌ، فقال: رَهَنْتَنِى عَبْدَكَ هذا بأَلْفٍ. فقال: بل قد غَصَبْتَهُ، أو اسْتَعَرْتَهُ. فالقولُ قولُ السَّيِّدِ، سواءٌ اعْتَرَفَ بالدَّيْنِ أو جَحَدَهُ؛ لأنَّ الأصْلَ عَدَمُ الرَّهْنِ. وإن قال السَّيِّدُ: بِعْتُكَ عَبْدِى هذا بأَلْفٍ. قال: بل رَهَنْتَهُ عِنْدِى بها. فالقولُ قولُ كلِّ واحِدٍ منهما فى العَقْدِ الذى يُنْكِرُه، ويَأْخُذُ السَّيِّدُ عَبْدَه. وهكذا لو قال: رَهَنْتُكَه بأَلْفٍ أقْرَضْتَنِيهِ. قال: بل بِعْتَنِيهِ بأَلْفٍ قَبَضْتَهُ مِنِّى ثَمَنًا. فكذلك، ويَرُدُّ صَاحِبُ العَبْدِ الأَلْفَ، ويَأْخُذُ عَبْدَهُ.

فصل: وإذا ادَّعَى على رَجُلَيْنِ، فقال: رَهَنْتُمَانِى عَبْدَكُمَا بِدَيْنِى عَلَيْكُما. فأنْكَرَاهُ. فالقولُ قولُهما، فإن شَهِدَ كلُّ واحِدٍ منهما على صَاحِبِه، قُبِلَتْ شهَادَتُه إذا كان عَدْلًا، ولِلْمُرْتَهِنِ أن يَحْلِفَ مع كلِّ واحِدٍ منهما ويَصِيرَ جَميِعُه رَهْنًا، أو يَحْلِفَ مع أحَدِهِما ويَصِيرَ نَصِيبُ الآخَرِ رَهْنًا. وإن أقَرَّ أحَدُهما، ثَبَتَ فى حَقِّه وَحْدَهُ. وإن شَهِدَ المُقِرُّ على المُنْكِرِ، قُبِلَتْ شهَادَتُه إن كان عَدْلًا؛ لأنَّه لا يَجْلُبُ لِنَفْسِه نَفْعًا، ولا يَدْفَعُ عنها ضُرًّا (٤). وبهذا قال أصْحَابُ الشَّافِعِىِّ. وقال بَعْضُهم: إذا أَنْكَرَا جَمِيعًا فَفِى شَهَادَتِهِمَا نَظرٌ؛ لأن المَشْهُودَ له يَدَّعِى أن كلَّ واحِدٍ منهما ظَالِمٌ له بِجُحُودِه حَقَّه من الرَّهْنِ، فإذا طَعَنَ المَشْهُودُ له فى شُهُودِه، لم تُقْبَلْ شهَادَتُهم له. قلْنا: لا يَصِحُّ هذا؛ فإنَّ إنْكَارَ الدَّعْوَى لا يَثْبُتُ به فِسْقُ المُدَّعَى عليه. وإن كان الحَقُّ عليه، لِجَوَازِ أن يَنْسَى، أو تَلْحَقهُ شُبْهَةٌ فيما يَدَّعِيهِ أو يُنْكِرهُ. وكذلك لو تَدَاعَى رَجُلَانِ شَيْئًا، وتَخَاصَمَا فيه، ثم شَهِدَا عندَ الحاكِمِ بشىءٍ، لم تُرَدَّ شَهَادَتُهما، وإن كان أحدُهما كَاذِبًا فى مُخَالَفَتِه لِصَاحِبِه، ولو ثَبَتَ الفِسْقُ بذلك، لم يَجُزْ قَبُولُ شَهَادَتِهِما جَمِيعًا، مع تَحَقُّقِ الجَرْحِ فى أحَدِهِما.

فصل: وإذا رَهَنَ عَيْنًا عند رَجُلَيْنِ، فنِصْفُها رَهْنٌ عندَ كلِّ واحِدٍ منهما بِدَيْنِه، ومتى وَفَّى أحَدَهما، خَرَجَتْ حِصَّتُه من الرَّهْنِ؛ لأنَّ عَقْدَ الواحِدِ مع الاثْنَيْنِ بِمَنْزِلَةِ

Anmerkungen

(٤) فى أ، م: "ضررا".

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