dem Pfandnehmer, denn sein Anspruch ist mit dem Objekt verbunden. Was sie vom ersten Argument anführten, wird durch den Entschädigungsanspruch für ein Vergehen des Zahlungsunfähigen entkräftet, und das zweite ist ein Nutzen ohne eine rechtliche Grundlage, weshalb sich die Bestimmung dadurch nicht begründen lässt. Wenn jedoch der Preis vorhanden ist und eine Rückgabe möglich ist, so ist diese Pflicht, und der Eigentümer erhält ihn allein; denn mit der Substanz seines Vermögens ist der Anspruch niemanden sonst verbunden. Ebenso nimmt der Eigentümer der Ware mit berechtigtem Anspruch diese zurück. Wann immer der Treuhänder das Vermögen des Zahlungsunfähigen verkauft oder das Pfand verkauft und sich herausstellt, dass die Ware einen anderen Eigentümer hat, liegt die Gewährleistungspflicht beim Zahlungsunfähigen; für den Treuhänder ergibt sich daraus nichts, denn er ist ein Treuhänder.
Kapitel: Wer ein Haus oder ein Lasttier als spezifisches Objekt oder etwas anderes als spezifisches Objekt mietet und der Vermieter zahlungsunfähig wird, so ist der Mieter gegenüber den Gläubigern vorrangig bezüglich des Objekts, das er gemietet hat, bis er seinen Anspruch vollständig befriedigt hat; denn sein Anspruch ist mit der Substanz des Vermögens verbunden, und der Nutzen steht ihm in dieser Zeit zu, weshalb er vorrangig ist, wie wenn er etwas von ihm gekauft hätte. Wenn das Lasttier verendet oder das Haus vor Ablauf der Frist einstürzt, wird der Mietvertrag aufgelöst, und er konkurriert mit den Gläubigern hinsichtlich des Rests der Miete. Wenn er ein Lasttier im Allgemeinen oder Ähnliches mietet und der Vermieter zahlungsunfähig wird, so ist der Mieter den Gläubigern gleichgestellt; denn sein Anspruch war nicht mit dem Objekt verbunden. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, und wir wissen über keinen Widerspruch dazu. Wenn er ein Haus vermietet und dann zahlungsunfähig wird, und sich die Gläubiger und der Zahlungsunfähige auf den Verkauf vor Ablauf der Mietdauer einigen, so steht ihnen dies zu, und sie verkaufen es im vermieteten Zustand. Wenn sie sich uneinig sind, wird die Aussage dessen vorgezogen, der den sofortigen Verkauf fordert; denn dies ist vorsichtiger als eine Verzögerung. Wenn der Mieter seine Ansprüche befriedigt hat, übergibt er das Objekt an den Käufer. Wenn sie sich auf eine Verzögerung des Verkaufs bis zum Ablauf der Mietdauer einigen, so steht ihnen dies zu; denn das Recht liegt bei ihnen und geht nicht auf andere über.
Kapitel: Wer eine Ware verkauft und dann vor der Übergabe zahlungsunfähig wird, so ist der Käufer vorrangig gegenüber den Gläubigern, unabhängig davon, ob es sich um abgewogene oder gemessene Waren oder andere handelt; denn der Käufer hat Eigentum an ihr erlangt, und sein Eigentumsrecht daran ist feststehend, weshalb er vorrangig ist, wie wenn er sie bereits in Besitz genommen hätte, und es gibt keinen Unterschied zwischen der Zeit vor oder nach der Zahlung des Preises. Wenn eine Salam-Bestellung (Vorauszahlungsgeschäft) vorliegt und der Käufer (Muslam) den Preis noch vorhanden vorfindet, so ist er vorrangig dazu berechtigt; denn er findet die Substanz seines Vermögens vor. Findet er sie nicht vor, so ist er den Gläubigern gleichgestellt; denn er
المُرْتَهِنَ، فإنَّ حَقَّهُ تَعَلَّقَ بالعَيْنِ، وما ذَكَرُوهُ من المَعْنَى الأوَّلِ مُنْتَقضٌ بأَرْشِ جِنَايَةِ المُفْلِسِ، والثانى مَصْلَحَةٌ لا أَصْلَ لها، فلا يَثْبُتُ الحُكْمُ بها. فأمَّا إن كان الثمنُ مَوْجُودًا، يُمْكِنُ رَدُّه، وَجَبَ رَدُّه، ويَنفَرِدُ به صَاحِبُه؛ لأنَّ عَيْنَ مَالِه لم يَتَعَلَّقْ به حَقُّ أحَدٍ من الناسِ، وكذلك صَاحِبُ السِّلْعَةِ المُسْتَحَقَّةِ يَأْخُذُها، ومتى بَاعَ العَدْلُ مَالَ المُفْلِسِ، أو بَاعَ الرَّهْنَ وخَرَجَتِ السِّلْعَةُ مُسْتَحقَّةً، فالعُهْدَةُ على المُفْلِسِ، فلا شَىْءَ على العَدْلِ؛ لأنَّه أمِينٌ.
فصل: ومن اسْتَأْجَرَ دَارًا أو بَعِيرًا بِعَيْنِه، أو شيئا غَيْرَهما بِعَيْنِه، ثم أَفْلَسَ المُؤْجِرُ، فالمُسْتَأْجِرُ أحَقُّ بالعَيْنِ التى اسْتَأْجَرَها من الغُرَمَاءِ، حتى يَسْتَوْفِىَ حَقَّهُ؛ لأنَّ حَقَّهُ مُتَعَلِّقٌ بِعَيْنِ المالِ، والمَنْفَعَةُ مَمْلُوكَةٌ له فى هذه المُدَّةِ، فكان أحَقَّ بها، كما لو اشْتَرَى منه شيئا. فإن هَلَكَ البَعِيرُ، أو انْهَدَمَتِ الدَّارُ، قبلَ انْقِضَاءِ المُدَّةِ، انْفَسَخَتِ الإجَارَةُ، ويَضْرِبُ مع الغُرَمَاءِ ببَقِيَّةِ الأُجْرَةِ. وإن اسْتَأْجَرَ جَمَلًا فى الذِّمَّةِ أو غيرَه، ثم أَفْلَسَ المُؤْجِرُ، فالمُسْتَأْجِرُ أُسْوَةُ الغُرَمَاءِ؛ لأنَّ حَقَّهُ لم يَتَعَلَّقْ بالعَيْنِ. وهذا مذهبُ الشَّافِعِىِّ. ولا نَعْلَمُ فيه خِلَافًا. فإن آجَرَ دَارًا ثم أفْلَسَ، فاتَّفَقَ الغُرَمَاءُ والمُفْلِسُ على البَيْعِ قبلَ انْقِضَاءِ مُدَّةِ الإجَارَةِ، فلهم ذلك، ويَبِيعُونَها مُسْتَأجَرَةً، وإن اخْتَلَفُوا، قُدِّمَ قولُ مَن طَلَبَ البَيْعَ فى الحالِ؛ لأنَّه أحْوَطُ من التَّأْخِيرِ، فإذا اسْتَوْفَى المُسْتَأْجِرُ يُسَلِّمُ المُشْتَرِى. وإن اتَّفَقُوا على تَأْخِيرِ البَيْعِ حتى تَنْقَضِىَ مُدَّةُ الإِجَارَةِ، فلهم ذلك؛ لأنَّ الحَقَّ لهم، لا يَخْرُجُ عنهم.
فصل: ولو بَاعَ سِلْعَةً، ثم أَفْلَسَ قبلَ تَقْبِيضِها، فالمُشْتَرِى أحَقُّ بها من الغُرَمَاءِ، سواءٌ كانت من المَكِيلِ والمَوْزُونِ أو غيرِهما؛ لأنَّ المُشْتَرِىَ قد مَلَكَها، وثَبَتَ مِلْكُه فيها، فكان أحَقَّ بها، كما لو قَبَضَها، ولا فَرْقَ بين ما قبل قَبْضِ الثَّمَنِ وما بعدَه. وإن كان عليه سَلَمٌ، فَوَجَدَ المُسْلِمُ الثَّمَنَ قَائِمًا. فهو أحَقُّ به؛ لأنَّه وَجَدَ عَيْنَ مَالِه، وإن لم يَجِدْه، فله أُسْوَةُ الغُرَمَاءِ؛ لأنَّه