hat seinen Anspruch nicht an ein konkretes Vermögen gebunden und kein Eigentum daran erlangt. Er konkurriert mit den Gläubigern hinsichtlich des Salam-Gegenstandes, den er beansprucht, nicht hinsichtlich des Preises. Daher wird für ihn das Ausmaß seines Anspruchs abgesondert. Wenn im Vermögen eine Gattung seines Anspruchs vorhanden ist, nimmt er davon in der Höhe dessen, was ihm zusteht. Wenn die Gattung seines Anspruchs nicht vorhanden ist, wird für ihn der entsprechende Wert seines Anspruchs abgesondert, womit der Salam-Gegenstand gekauft wird, den er dann entgegennimmt. Er darf nicht das abgesonderte Gut selbst nehmen, damit dies nicht als Ersatz für das im Verpflichtungsgrund (Dimma) befindliche Salam-Gut gilt; denn die Annahme eines Ersatzes für das Salam-Gut ist nicht zulässig. Sollte es möglich sein, mit dem Abgesonderten mehr als den geschätzten Wert zu kaufen, weil der Salam-Gegenstand im Preis gefallen ist, so wird für ihn nur der Wert seines Anspruchs gekauft und der Rest an die Gläubiger zurückgegeben. Ein Beispiel hierfür: Ein Mann wird zahlungsunfähig und besitzt einen Dinar. Er schuldet einem Mann einen Dinar und einem anderen einen Qafiz Weizen aus einem Salam-Geschäft, dessen Wert einen Dinar beträgt. Der Dinar des Zahlungsunfähigen wird in zwei Hälften geteilt; dem Besitzer des Dinars gebührt die Hälfte, und die andere Hälfte wird für den Salam-Gläubiger abgesondert. Sollte der Weizen billiger werden und der Wert des Qafiz einen halben Dinar betragen, so zeigt sich, dass sein Anspruch nur halb so groß ist wie der Anspruch des Dinar-Besitzers. Er hat also nur Anrecht auf ein Drittel des Dinars des Zahlungsunfähigen. Davon werden für ihn zwei Drittel eines Qafiz gekauft und ihm übergeben, während ein Sechstel des Dinars an den anderen Gläubiger zurückgeht. Wenn der Salam-Gegenstand jedoch im Preis steigt und der Wert des Qafiz zwei Dinar beträgt, zeigt sich, dass ihm das Doppelte dessen zusteht, was der Dinar-Besitzer beansprucht. Er erhält also zwei Drittel des Dinars des Zahlungsunfähigen. Es wird für ihn mit der abgesonderten Hälfte gekauft, und er nimmt sich vom anderen Gläubiger ein Sechstel Dinar, wovon ebenfalls für ihn gekauft wird; denn das Abgesonderte ist Eigentum des Zahlungsunfähigen, und der Salam-Gläubiger hat nur Anspruch auf den Umfang seines Rechts. Was darüber hinausgeht, gehört dem Zahlungsunfähigen, und was fehlt, geht zu seinen Lasten.
Kapitel: Abdullah ibn Ahmad sagte: Ich fragte meinen Vater über einen Mann, der viele Pfänder bei sich hat, deren Eigentümer er nicht kennt und auch nicht, bei wem er sie verpfändet hat. Er sagte: Wenn du die Hoffnung aufgegeben hast, sie oder ihre Erben zu finden, so halte ich es für richtig, dass sie verkauft werden und der Erlös als Almosen gegeben wird. Sollte er danach die Eigentümer ausfindig machen, so stellt er sie vor die Wahl zwischen der Belohnung oder dass er ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig wird; dies ist meine Ansicht. Abu al-Harith überlieferte von Ahmad bezüglich der Pfänder, die jemand viele Jahre bei sich behält und über deren Besitzer er die Hoffnung aufgibt: Er verkauft sie und gibt den Überschuss als Almosen. Der Wortlaut deutet darauf hin, dass er seinen Anspruch befriedigt. Abu Talib überlieferte: Er befriedigt seinen Anspruch nicht aus dem Erlös, aber falls der Besitzer kommt und sie verlangt, gibt er sie ihm und fordert von ihm sein Recht ein. Wenn er jedoch seinen Fall vor den Richter bringt, dieser sie verkauft und ihn aus dem Erlös befriedigt, so ist das zulässig.
(2) Im Original: "tamanihi" (sein Preis). (3) In A und M: "yushtara" (es wird gekauft).
لم يَتَعَلَّقْ حَقُّه بِعَيْنِ مَالٍ، ولا ثَبَتَ مِلْكُه فيه، ويَضْرِبُ مع الغُرَمَاءِ بالمُسْلَمِ فيه الذى يَسْتَحِقُّه دونَ الثَّمَنِ، فيُعْزَلُ له قَدْرُ حَقِّهِ، فإن كان فى المالِ جِنْسُ حَقِّه، أخَذَ منه بِقَدْرِ ما يَسْتَحِقُّه، وإن لم يكُنْ فيه جِنْسُ حَقِّه، عُزِلَ له بِقَدْرِ حَقِّه، فيَشْتَرِى به المُسْلَمَ فيه، فيَأْخُذُه، وليس له أن يَأْخُذَ المَعْزُولَ بِعَيْنِه؛ لِئَلَّا يكونَ بَدَلًا عمَّا فى الذِّمَّةِ من المُسْلَمِ فيه. ولا يجوزُ أخْذُ البَدَلِ عن المُسْلَمِ فيه. وإن أمْكَنَ أن يشْتَرى بالمَعْزُولِ أكْثَرَ ممَّا قُدِّرَ له، لِرُخْصِ المُسْلَمِ فيه، اشْتُرِىَ له بِقَدْرِ حَقِّه، وَرُدَّ الباقِى على الغُرَمَاءِ. مِثالُه، رَجُلٌ أَفلَسَ وله دِينَارٌ، وعليه لِرَجُلٍ دِينَارٌ، ولآخَرَ قَفِيزُ حِنْطَةٍ من سَلَمٍ قِيمَتُه (٢) دِينَارٌ. فإنَّه يُقْسَمُ دِينَارُ المُفْلِسِ نِصْفَيْنِ، لِصَاحِبِ الدِّينَارٍ نِصْفُه، ويُعْزَلُ نِصْفُه لِلْمُسْلِمِ، فإن رَخُصَتِ الحِنْطَةُ، فصَارَ قِيمَةُ القَفِيزِ نِصْفَ دِينَارٍ، تَبَيَّنَّا أنَّ حَقَّهُ مثلُ نِصْفِ حَقِّ صَاحِبِ الدِّينَارِ، فلا يَسْتَحِقُّ من دِينَارِ المُفْلِسِ إلَّا ثُلُثَه، فيُشْتَرَى (٣) له به ثُلُثَا قَفِيزٍ، فيُدْفَعُ إليه، ويُرَدُّ سُدُسُ الدِّينَارِ على الغَرِيمِ الآخَرِ، فإن غَلَا المُسْلَمُ فيه، فصَارَ قِيمَةُ القَفِيزِ دِينَارَيْنِ، تَبَيَّنَّا أنَّه يَسْتَحِقُّ مِثْلَىْ ما يَسْتَحِقُّه صَاحِبُ الدِّينَارِ، فيكونُ له من دِينَارِ المُفْلِسِ ثُلُثَاهُ فيُشْتَرَى له بالنِّصْفِ المَعْزُولِ، ويُرْجَعُ على الغَرِيمِ بِسُدُسِ دِينَارٍ، يُشْتَرَى له به أيضا؛ لأنَّ المَعْزُولَ مِلْكُ المُفْلِس، وإنما لِلْمُسْلِمِ قَدْرُ حَقِّه، فإن زَادَ فَلِلْمُفْلِسِ، وإن نَقَصَ فعليه.
فصل: قال عبدُ اللَّه بن أحمدَ: سألتُ أبى عن رجلٍ عندَه رُهُونٌ كَثِيرَةٌ، لا يَعْرِفُ أصْحَابَها، ولا مَن رَهَنَ عندَه. قال: إذا أَيِسْتَ من مَعْرِفَتِهِم، ومَعْرِفَةِ وَرَثَتِهِمْ، فأَرَى أن تُبَاعَ ويُتَصَدَّقَ بِثَمَنِها، فإن عَرَفَ بعدُ أَرْبَابَها، خَيَّرَهُم بين الأَجْرِ أو يَغْرَمَ لهم، هذا الذى أذْهَبُ إليه. وقال أبو الحارِثِ، عن أحمدَ، فى
(٢) فى الأصل: "ثمنه".(٣) فى أ، م: "يشترى".