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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 537

Übersetzung · DE

„Reichtum liegt in der Fülle des Geistes.“ (5) Dazu gehört auch der Vers des Dichters (6):

Nicht derjenige, der stirbt und Ruhe findet, ist der Tote; vielmehr ist der Tote der Tote unter den Lebenden.

Dieser wurde nur deshalb Muflis (Zahlungsunfähiger) genannt, weil er kein anderes Vermögen besitzt als Fulus (Kleingeld), und dies ist die niedrigste Art von Vermögen. Der Muflis ist nach dem Verständnis der Rechtsgelehrten (Fuqaha): jemand, dessen Schulden sein Vermögen übersteigen und dessen Ausgaben seine Einnahmen übertreffen. Sie nannten ihn Muflis, selbst wenn er noch Vermögen besitzt, weil sein Vermögen dazu bestimmt ist, für die Tilgung seiner Schulden verwendet zu werden, sodass es so ist, als wäre es gar nicht vorhanden. Darauf deutet auch die Auslegung des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – bezüglich des Zahlungsunfähigen im Jenseits hin, da er mitteilte, dass jener zwar gute Taten wie Berge besitzt, diese aber hinter dem zurückblieben, was er zu begleichen hatte, sodass sie unter den Gläubigern aufgeteilt wurden und ihm nichts mehr blieb. Es ist möglich, dass er so genannt wurde aufgrund dessen, was nach der Begleichung seiner Schulden an Vermögenslosigkeit auf ihn zukommt, und es ist möglich, dass er so genannt wurde, weil ihm die Verfügungsgewalt über sein Vermögen untersagt wird, mit Ausnahme der geringfügigen Dinge, ohne die er nicht überleben kann, wie Kleingeld (Fulus) und Ähnliches.

Abschnitt: Sobald einem Menschen fällige Schulden obliegen, die sein Vermögen nicht decken kann, und seine Gläubiger den Herrscher (Hakim) um das Verhängen eines Verfügungsverbots (Hajr) über ihn bitten, ist er zur Erfüllung dieses Wunsches verpflichtet. Es ist empfehlenswert, dass das Verfügungsverbot über ihn öffentlich gemacht wird, damit der geschäftliche Umgang mit ihm vermieden wird. Wenn das Verfügungsverbot über ihn verhängt wurde, treten dadurch vier Wirkungen ein: Erstens die Bindung der Rechte der Gläubiger an die Substanz seines Vermögens. Zweitens das Verbot für ihn, über die Substanz seines Vermögens zu verfügen. Drittens, dass derjenige, der die Substanz seines eigenen Gutes bei ihm findet, einen vorrangigen Anspruch darauf hat gegenüber den anderen Gläubigern, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Viertens, dass der Herrscher die Befugnis hat, sein Vermögen zu verkaufen und die Gläubiger zu entschädigen. Die Grundlage hierfür ist das, was Ka’b ibn Malik überlieferte, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – ein Verfügungsverbot über Mu’adh ibn Jabal verhängte und dessen Vermögen verkaufte. Dies überlieferte al-Khallal mit seinem Isnad (Überlieferungskette).

Anmerkungen

(5) Überliefert von al-Bukhari in: Bab al-Ghina ghina al-nafs (Kapitel: Reichtum ist der Reichtum des Geistes), aus dem Kitab al-Riqaq (Buch der Herzensweichmacher). Sahih al-Bukhari 8/118. Und Muslim in: Bab laysa al-ghina ‘an kathrat al-‘arad (Kapitel: Reichtum liegt nicht in der Fülle des materiellen Besitzes), aus dem Kitab al-Zakat (Buch der Abgabe). Sahih Muslim 2/726. Und al-Tirmidhi in: Bab ma ja’a anna al-ghina ghina al-nafs (Kapitel: Was darüber überliefert wurde, dass Reichtum der Reichtum des Geistes ist), aus den Abwab al-Zuhd (Kapiteln über Askese). ‘Aridat al-Ahwadhi 9/221. Und Ibn Majah in: Bab al-Qana’a (Kapitel über die Genügsamkeit), aus dem Kitab al-Zuhd. Sunan Ibn Majah 2/1386. Und Imam Ahmad im Musnad: 2/243, 261, 315, 390, 438, 443, 539, 540. (6) Ibn Manzur schrieb den Vers im Lisan (unter dem Eintrag M-W-T) ’Adi ibn al-Ra’la al-Ghassani zu, einem der Banu ’Amr ibn Mazin, wobei al-Ra’la sein Muttername ist. Ebenso schrieb ihn Ibn Ya’ish in: Sharh al-Mufassal 10/69 zu. Yaqut schrieb ihn in Mu’jam al-Udaba’ 12/9 Salih ibn ’Abd al-Quddus zu.

Arabisch (Quelle)

إنَّمَا الْغِنَى غِنَى النَّفْسِ" (٥). ومنه قولُ الشَّاعرِ (٦):

لَيْسَ مَنْ مَاتَ فَاسْتَرَاحَ بِمَيْتٍ ... إنَّما المَيْتُ مَيِّتُ الأَحْيَاءِ

وإنما سُمِّى هذا مُفْلِسًا؛ لأنَّه لا مَالَ له إلَّا الفُلُوسُ، وهى أَدْنَى أَنْوَاعِ المالِ. والمُفْلِسُ فى عُرْفِ الفُقَهَاءِ: مَن دَيْنُه أكْثَرُ من مَالِه، وخَرْجُه أكْثَرُ من دَخْلِه. وسمّوْهُ مُفْلِسًا وإن كان ذا مَالٍ؛ لأنَّ مَالَهُ مُسْتَحقُّ الصَّرْفِ فى جِهَةِ دَيْنِه، فكأنَّه مَعْدُومٌ. وقد دَلَّ عليه تَفْسِيرُ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- مُفْلِسَ الآخِرَةِ، فإنَّه أخْبَرَ أنَّ له حَسَنَاتٍ أمثالَ الجِبَالِ، لكنَّها كانت دُونَ ما عليه، فقُسِمَتْ بينَ الغُرَمَاءِ، وبَقِىَ لا شَىءَ له. ويجوزُ أن يَكونَ سُمِّىَ بذلك لما يَؤُولُ إليه من عَدمِ مَالِه بعدَ وَفَاءِ دَيْنِه، ويجُوزُ أن يكونَ سُمِّى بذلك، لأنَّه يُمْنَعُ من التَّصَرُّفِ فى مَالِه، إلَّا الشَّىْءَ التَّافِهَ الَّذى لا يَعِيشُ إلَّا به، كالفُلُوسِ ونَحْوِها.

فصل: ومتى لَزِمَ الإِنْسَانَ دُيُونٌ حَالَّةٌ، لا يَفِى مَالُه بها، فسَألَ غُرَماؤُه الحاكِمَ الحَجْرَ عليه، لَزِمَتْه إجابَتُهم، ويُسْتَحَبُّ أن يَظْهَرَ الحَجْرُ عليه لِتُجْتَنَبَ مُعامَلَتُه، فإذا حُجِرَ عليه ثَبَتَ بذلك أربعةُ أحْكامٍ؛ أحَدُها، تَعَلُّقُ حُقُوقِ الغُرَمَاءِ بعَيْنِ مَالِه. والثانى، مَنْعُ تَصَرُّفِه فى عَيْنِ مَالِه. والثالث، أنَّ مَن وَجَدَ عَيْنَ مَالِه عندَه فهو أحَقُّ بها من سَائِرِ الغُرَمَاءِ إذا وُجِدَتِ الشُّرُوطُ. الرابع، أنَّ لِلْحَاكِمِ بَيْعَ مَالِه وإِيفَاءَ الغُرَمَاءِ. والأصْلُ فى هذا ما رَوَى كَعْبُ بن مالِكٍ، أنَّ رسولَ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- حَجَرَ على

Anmerkungen

(٥) أخرجه البخارى، فى: باب الغنى غنى النفس، من كتاب الرقاق. صحيح البخارى ٨/ ١١٨. ومسلم، فى: باب ليس الغنى عن كثرة العرض، من كتاب الزكاة. صحيح مسلم ٢/ ٧٢٦. والترمذى، فى: باب ما جاء أن الغنى غنى النفس، من أبواب الزهد. عارضة الأحوذى ٩/ ٢٢١. وابن ماجه، فى: باب القناعة، من كتاب الزهد. سنن ابن ماجه ٢/ ١٣٨٦. والإمام أحمد، فى المسند: ٢/ ٢٤٣، ٢٦١، ٣١٥، ٣٩٠، ٤٣٨، ٤٤٣، ٥٣٩، ٥٤٠.(٦) نسب ابن منظور البيت، فى اللسان (م وت)، إلى عدى بن الرعلاء الغسانى، أحد بنى عمرو بن مازن، والرعلاء أمه، وكذلك نسبه ابن يعيش فى: شرح المفصل ١٠/ ٦٩. ونسبه ياقوت، فى معجم الأدباء ١٢/ ٩ إلى صالح بن عبد القدوس.

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