Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 800 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn der Richter einen Mann für insolvent erklärt und einer der Gläubiger genau sein Eigentum [das zur Schuld gehört] auffindet, so hat er ein vorrangiges Anrecht darauf, es sei denn, er entscheidet sich, darauf zu verzichten, um dann gleichgestellt mit den übrigen Gläubigern zu sein.) · ShamelaTranslate