darin“. Dies ist übereinstimmend überliefert (1). Ahmad sagte: Wenn ein Richter (Hakim) urteilt, dass er den anderen Gläubigern gleichgestellt ist, und die Sache dann einem Mann vorgelegt wird, der das Handeln gemäß dem Hadith für verpflichtend hält, so ist es ihm gestattet, das Urteil des Richters aufzuheben. Zudem unterliegt dieser Vertrag einer Auflösung durch gegenseitige Aufhebung (Iqala), daher ist auch eine Auflösung aufgrund der Unmöglichkeit der Gegenleistung zulässig, wie beim Salam-Verkauf (Kauf mit Vorauszahlung), wenn dieser unmöglich wird. Wenn man im Kaufvertrag ein Pfand vereinbart hätte und nicht in der Lage wäre, es zu übergeben, stünde einem das Recht auf Auflösung zu; dies ist eine Sicherheit für den Preis, daher ist die Unfähigkeit, den Preis selbst zu übergeben, noch schwerwiegender. Die verkaufte Ware unterscheidet sich vom Pfand; denn das Zurückhalten des Pfandes ist ein bloßes Zurückhalten als Sicherheit und kein Ersatz, während der Preis hier ein Ersatz für die Substanz ist; wenn es also unmöglich wird, ihn zu erlangen, kehrt man zum Ersetzten zurück. Zu ihrem Argument, dass sie hinsichtlich des Anspruchsgrundes gleichgestellt seien, sagen wir: Sie unterscheiden sich jedoch in der Bedingung, denn der Fortbestand der Substanz ist eine Bedingung für das Recht auf Auflösung, und dies ist bei demjenigen gegeben, der seine Ware findet, nicht aber bei dem, der sie nicht findet. Wenn dies feststeht, so hat der Verkäufer die Wahl: Wenn er will, nimmt er die Ware zurück, und wenn er will, nimmt er sie nicht zurück und ist den Gläubigern gleichgestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware ihrem Preis entspricht, weniger wert ist oder mehr, denn die Zahlungsunfähigkeit ist ein Grund, der die Zulässigkeit der Auflösung begründet, sie aber nicht zwingend vorschreibt, ähnlich wie bei einem Mangel oder einem Wahlrecht. Die Auflösung bedarf nicht der Entscheidung eines Richters, da es sich um eine Auflösung handelt, die durch einen nass (überlieferten Rechtstext) begründet ist, daher bedarf sie keiner richterlichen Entscheidung, wie bei der Auflösung der Ehe aufgrund der Freilassung einer Sklavin.
Abschnitt: Ist das Wahlrecht zur Rücknahme sofort (auf der Stelle) oder aufgeschoben auszuüben? Es gibt zwei Ansichten dazu, basierend auf dem Wahlrecht der Rückgabe aufgrund eines Mangels, und darüber gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt, dass es aufgeschoben ist; denn es ist ein Rücknahmerecht, das gegen einen Ersatz wegfällt, daher ist es aufgeschoben, wie bei der Rücknahme einer Schenkung. Die zweite besagt, dass es sofort auszuüben ist; denn es ist ein Wahlrecht, das beim Verkauf aufgrund eines Mangels in der Gegenleistung entsteht, daher ist es sofort auszuüben, wie bei der Rückgabe wegen eines Mangels. Zudem führt die Zulässigkeit der Verzögerung zu einer Schädigung der Gläubiger, da dies eine Verzögerung ihrer Rechte zur Folge hat, weshalb es dem Wahlrecht beim Vorkaufsrecht (Shuf'a) ähnelt. Der Qadi (Richter) unterstützte diese Ansicht, und bei den Anhängern von al-Shafi'i gibt es zwei Ansichten wie diese.
(1) Überliefert von al-Bukhari in: Bab idha wujida maluhu 'inda muflis (Kapitel: Wenn er sein Vermögen bei einem Zahlungsunfähigen findet...), aus dem Kitab al-Istiqrad (Buch der Kreditaufnahme). Sahih al-Bukhari 3/155, 1556. Und von Muslim in: Bab man adraka ma ba'ahu 'inda al-mushtari wa qad aflasa (Kapitel: Wer das, was er verkaufte, beim Käufer vorfindet, der zahlungsunfähig wurde...), aus dem Kitab al-Musaqat (Buch über die Bewässerungsgesellschaft). Sahih Muslim 3/1193. Ebenso überliefert von Abu Dawud in: Bab fi al-rajul yuflisu fayajidu al-rajul mata'ahu bi'aynihi 'indahu (Kapitel: Über einen Mann, der zahlungsunfähig wird und der andere seine Ware in ihrer Substanz bei ihm vorfindet), aus dem Kitab al-Buyu' (Buch der Kaufverträge). Sunan Abi Dawud 2/257. Und von Ibn Majah in: Bab man wajada mata'ahu bi'aynihi 'inda rajul qad aflasa (Kapitel: Wer seine Ware in ihrer Substanz bei einem Mann vorfindet, der zahlungsunfähig wurde), aus dem Kitab al-Ahkam (Buch der Rechtsurteile). Sunan Ibn Majah 2/790. Und von Imam Malik in: Bab ma ja'a fi iflas al-gharim (Kapitel: Was über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners überliefert wurde), aus dem Kitab al-Buyu'. Al-Muwatta 2/678. (2) In M: "idha" (wenn). (3) Fehlt in: M.