er hat kein Recht auf Auflösung; da die Erfüllung unmöglich geworden ist, ungeachtet dessen, ob er davon wusste oder nicht. Zudem hat er keinen Anspruch auf die Forderung ihres Preises, also hat er auch keinen Anspruch auf Auflösung wegen dessen Unmöglichkeit, so als ob der Preis gestundet wäre. Da derjenige, der den Mangel kannte, sehenden Auges in die Zerstörung des Vermögens eingewilligt hat, ähnelt dies dem Fall dessen, der eine mangelhafte Sache kauft, deren Mangel er kennt. Es gibt dazu eine weitere Ansicht, wonach er ein Wahlrecht hat, aufgrund der Allgemeingültigkeit der Überlieferung und weil er den Vertrag zum Zeitpunkt der Auflösung geschlossen hat; sein Recht auf Auflösung ist also nicht entfallen, so als ob eine Frau einen armen Mann heiraten würde, der zahlungsunfähig hinsichtlich ihres Unterhalts ist. Es gibt eine dritte Ansicht: Wenn er sie im Wissen um seine Zahlungsunfähigkeit verkauft hat, gibt es keine Auflösung, wenn er es aber nicht wusste, so steht ihm die Auflösung zu, wie beim Käufer einer mangelhaften Sache. Dies unterscheidet sich vom Fall des bei der Unterhaltspflicht Zahlungsunfähigen; denn die Unterhaltspflicht erneuert sich jeden Tag, weshalb die Zustimmung zum Zahlungsunfähigen darin eine Zustimmung zu einem Mangel ist, der noch nicht zur Pflicht geworden war, was im Gegensatz zu unserem Fall steht. Dies ist nur vergleichbar mit dem Fall, wenn sie einen hinsichtlich des Brautgeschenks Zahlungsunfähigen heiratet und sich ihm hingibt, und dann die Auflösung verlangt.
Abschnitt: Wer ein Grundstück mietet, um es zu bebauen, und zahlungsunfähig wird, bevor ein Teil der Zeit abgelaufen ist, dem steht es dem Vermieter zu, den Mietvertrag aufzulösen; denn er hat das Eigentum an seiner Sache vorgefunden. Wenn dies nach Ablauf der Zeit geschieht, ist er ein Gläubiger hinsichtlich der Pacht. Wenn es nach Ablauf eines Teils davon geschieht, besitzt er nach unserem Rechtsgrundsatz beim Verkauf – wenn ein Teil der Sache vernichtet wurde – kein Recht auf Auflösung; denn die Dauer ist hier wie die verkaufte Sache, und der Ablauf eines Teils davon ist wie das Zugrundegehen eines Teils davon. Allerdings wird der Ablauf einer Zeit, für die es eine entsprechende Pacht gibt, angerechnet, da man den Ablauf eines Teils davon in keinem Fall vermeiden kann. Der Qadi sagte an einer anderen Stelle: Wer ein Grundstück pachtet und es bebaut, dann zahlungsunfähig wird und der Eigentümer den Vertrag auflöst, der muss den Anbau des Zahlungsunfähigen bis zur Zeit der Ernte gegen eine angemessene Pacht (Ajr al-Mithl) bestehen lassen; denn Vertragsgegenstand ist der Nutzen. Wenn er den Vertrag auflöst, löst er ihn in dem auf, was er durch den Vertrag über ihn erlangt hat, und da die Rückgabe an ihn unmöglich geworden ist, muss er einen Ersatz leisten, so als ob er einen Verkauf auflösen würde, nachdem er die verkaufte Sache vernichtet hat; dann steht ihm der Wert zu, und er macht diesen bei den Gläubigern geltend. So ist es auch hier, und er macht die angemessene Pacht bei den Gläubigern geltend, nicht die vereinbarte. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, aber unsere Rechtsschule fordert dies nicht, noch zeugt die Überlieferung von deren Richtigkeit, und sie ist in der Betrachtung nicht korrekt. Was die Überlieferung betrifft, so hat der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) nur gesagt: "Wer...",
(7) In M: "tazawwajathu" (sie heiratete ihn).
لم يكُنْ له الفَسْخُ؛ لِتَعَذُّرِ الاسْتِيفَاءِ، سواءٌ عَلِمَ أو لم يَعْلَمْ. ولأنَّه لا يَسْتَحِقُّ المُطَالَبةَ بِثَمَنِها، فلا يَسْتَحِقُّ الفسْخَ لِتَعَذُّرِه، كما لو كان ثَمَنُها مُؤَجَّلًا. ولأنَّ العَالِمَ بالعَيْبِ دَخَلَ على بَصِيرَةٍ بِخَرَابِ الذِّمَّةِ، فأشْبَه من اشْتَرَى مَعِيبًا يَعْلَمُ عَيْبَه. وفيه وَجْهٌ آخَرُ، أنَّ له الخِيَارَ؛ لِعُمُومِ الخَبَرِ، ولأنَّه عَقَدَ عليه وَقْتَ الفَسْخِ، فلم يَسْقُطْ حَقُّه من الفَسْخِ، كما لو تَزَوَّجَتِ امْرأَةٌ فَقِيرًا مُعْسِرًا بِنَفَقَتِها. وفيه وَجْهٌ ثالِثٌ، إن بَاعَهُ عَالِمًا بِفَلَسِه فلا فَسْخَ له، وإن لم يَعْلَمْ فله الفَسْخُ، كَمُشْتَرِى المَعِيبِ. ويُفارِقُ المُعْسِرَ بالنَّفَقَةِ؛ لكَوْنِ النَّفَقَةِ يَتَجَدَّدُ وُجُوبُها كلَّ يومٍ، فالرِّضَى بالمُعْسِرِ بها رِضًى بِعَيْبِ ما لم يَجِبْ، بخِلَافِ مَسْأَلَتِنَا، وإنَّما يُشْبِهُ هذا إذا تَزَوَّجَتْ (٧) مُعْسِرًا بالصَّدَاقِ. وسَلَّمَتْ نَفْسَها إليه، ثم أرَادَتِ الفَسْخَ.
فصل: ومَن اسْتَأْجَرَ أرْضًا لِيَزْرَعَها، فأَفلَسَ قبلَ مُضِىِّ شىءٍ من المُدَّةِ، فَلِلْمُؤْجِرِ فَسْخُ الإجارَةِ؛ لأنَّه وَجَدَ عَيْنَ مَالِه، وإن كان بعدَ انْقِضاءِ المُدَّةِ، فهو غَرِيمٌ بالأُجْرَةِ. وإن كان بعدَ مُضِىِّ بعضِها، لم يَمْلِكِ الفَسْخَ فى قِيَاسِ قَوْلِنا فى المَبِيعِ إذا تَلِفَ بعضُه، فإنَّ المُدَّةَ هاهُنا كالمَبِيعِ، ومُضِىُّ بَعْضِها كَتَلَفِ بعضِه، لكن يُعتَبرُ مُضِىُّ مُدَّةٍ لِمثْلِها أُجْرَةٌ؛ لأنَّه لا يُمكِنُ التَّحَرُّزُ عن مُضِىِّ جُزْءٍ منها بحالٍ. وقال القاضِى، فى مَوْضِعٍ آخَرَ: من اكْتَرَى أرْضًا فزَرَعَها، ثم أفْلَسَ، ففَسَخَ صَاحِبُ الأرْضِ، فعليه تَبْقِيَةُ زَرْعِ المُفْلِسِ إلى حينِ الحَصَادِ بِأَجْرِ مثلِه؛ لأنَّ المَعْقُودَ عليه المَنْفَعَةُ، فإذا فَسَخَ العَقْدَ، فَسَخَه فيما مَلَكَ عليه بالعَقْدِ، وقد تَعَذَّرَ رَدُّها عليه، فكان عليه عِوَضُها، كما لو فَسَخَ البَيْعَ بعدَ أن أتْلَفَ المَبِيعَ، فله قِيمَتُه، ويَضْرِبُ بذلك مع الغُرَمَاءِ، كذا هاهُنا، ويَضْرِبُ مع الغُرَمَاءِ بأجْرِ المِثْلِ دونَ المُسَمَّى. وهذا مذهبُ الشَّافِعِىِّ، وهذا لا يَقْتَضِيهِ مَذْهَبُنا، ولا يَشْهَدُ لِصِحَّتِه الخَبَرُ، وَلا يَصِحُّ فى النَّظرِ؛ أمَّا الخَبَرُ، فلأنَّ النَّبىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- إنَّما قال: "مَنْ أَدْرَكَ
(٧) فى م: "تزوجته".