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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 542Abschnitt

Übersetzung · DE

bei einem Mann vorfindet, der zahlungsunfähig geworden ist, so ist er eher dazu berechtigt" (8). Dies ist hier nicht der Fall, da er seine Ware weder in ihrer Gesamtheit vorgefunden hat, noch ist er nach allgemeinem Konsens eher dazu berechtigt; denn sie waren sich einig über die Notwendigkeit, sie zu belassen, und nicht darauf zurückzugreifen, wie sie tatsächlich ist. Zudem ist der Sinn seiner Aussage "Wer seine Ware in ihrer Gesamtheit vorfindet" so zu verstehen: auf eine Weise, die es ihm ermöglicht, sie zu nehmen, ohne dass sein Recht an ihrer Substanz haftet, und dies ist hier nicht der Fall. Was die rationalen Erwägungen betrifft, so war der Verkäufer nur deshalb eher dazu berechtigt, sein eigentliches Eigentum zurückzuerhalten, weil sein Recht an der Substanz haftete und eine Rückgabe seines Eigentums in seiner eigentlichen Form möglich war. Er kehrt also zu demjenigen zurück, dessen Recht nur an der allgemeinen Haftung (Dhimma) haftete, während hier sein Recht nicht an der Substanz haftet und eine Rückgabe nicht möglich ist. Der Nutzen der Rückforderung besteht hier lediglich darin, den Wert bei den Gläubigern geltend zu machen, nicht den vereinbarten Preis, und dies ist in der Stelle, auf die sich der Text bezieht, nicht gefordert, noch entspricht es seinem Sinn; die Festlegung dieser Rechtsregel wäre daher eine willkürliche Entscheidung ohne Beleg. Wenn jemand einen anderen dafür anheuert, seine Ware in ein Land zu befördern, und der Angestellte wird zahlungsunfähig, bevor ein Teil transportiert wurde, so hat der Arbeitgeber das Recht auf Auflösung. Wenn er einen Teil transportiert hat oder einen Teil der Strecke zurückgelegt hat, so ist es nach der Lehrmeinung der Rechtsschule nicht zulässig, den Vertrag aufzulösen; nach der Analogie der Aussage des Qadi ist ihm dies jedoch gestattet. Wenn er den Vertrag auflöst, entfällt die Pflicht zum Transport des Rests, und er macht den Anteil des vereinbarten Lohns für das bereits Transportierte bei den Gläubigern geltend. Nach der Analogie der Aussage des Qadi löst sich der Vertrag insgesamt auf, und er macht den Anteil des angemessenen Lohns (Ajr al-Mithl) für das Transportierte bei den Gläubigern geltend, aufgrund dessen, was wir von seiner Aussage in der Frage angeführt haben, in der wir seinen Standpunkt wiedergaben.

Abschnitt: Wenn jemandem ein Kapital als Darlehen gewährt und der Entleiher zahlungsunfähig wird, während die Substanz des Kapitals noch vorhanden ist, so hat er das Recht, darauf zurückzugreifen; aufgrund der Aussage des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm): "Wer seine Ware in ihrer Gesamtheit bei einem Menschen vorfindet, der zahlungsunfähig geworden ist, der ist eher dazu berechtigt." Und weil er ein Gläubiger ist, der die Substanz seines Vermögens vorgefunden hat, so darf er es nehmen, wie der Verkäufer. Wenn er einer Frau als Brautgabe (Mahr) eine Sache übergibt, dann wird die Ehe aus einem Grund aufgelöst, der von ihr ausgeht und ihre Brautgabe entfallen lässt, oder er lässt sich von ihr scheiden, bevor er den ehelichen Verkehr mit ihr vollzogen hat, und er hat somit Anspruch auf die Rückgabe der Hälfte, und sie ist zahlungsunfähig geworden, während er die Substanz seines Vermögens vorfindet, so ist er eher dazu berechtigt, wie wir dargelegt haben.

Anmerkungen

(8) Der Nachweis (Takhrij) hierzu wurde auf Seite 539 bereits erbracht. (9) In M: "imra'atin lahu" (eine Frau, die er hat).

Arabisch (Quelle)

مَتَاعَهُ بِعَيْنِهِ عِنْدَ رَجُلٍ قَدْ أفْلَسَ، فَهُوَ أحَقُّ به" (٨). وهذا ما أدْرَكَ مَتَاعَهُ بِعَيْنِه، ولا هو أحَقُّ به بالإِجْمَاعِ، فإنَّهم وَافَقُوا على وُجُوبِ تَبْقِيَتِها، وعَدَمِ الرُّجُوعِ فى عَيْنِها، ولأن مَعْنَى قَوْلِه: "مَنْ أَدْرَكَ مَتَاعَهُ بِعَيْنِه". أىْ على وَجْهٍ يُمْكِنُه أخْذُه، لا يَتَعَلَّقُ حَقُّه بِعَيْنِه، وليس هذا كذلك. وأما النَّظَرُ، فلأنَّ البَائِعَ إنَّما كان أحَقَّ بِعَيْنِ مَالِه؛ لِتَعَلُّقِ حَقِّه بالعَيْنِ، وإمْكَانِ رَدِّ مَالِه إليه بِعَيْنِه، فيَرْجِعُ على مَن تَعَلَّقَ حَقُّه بمُجَرَّدِ الذِّمَّةِ، وهذا لم يَتَعَلَّقْ حَقُّه بالعَيْنِ، ولا أمكنَ رَدُّها إليه، وإنَّما صَارَ فَائِدَةُ الرُّجُوعِ الضَّرْبَ بالقِيمَةِ دونَ المُسَمَّى، وليس هذا هو المُقْتَضِى فى مَحلِّ النَّصِّ، ولا هو فى مَعْناه، فإثْباتُ الحُكْمُ به تَحَكُّمٌ بغَيرِ دَلِيلٍ. ولو اكْتَرَى رَجُلًا يَحْمِلُ له مَتَاعًا إلى بَلَدٍ، ثم أفْلَسَ المُكتَرِى قبلَ حَمْلِ شىءٍ، فلِلْمُكْتَرِى الفَسْخُ. وإن حَمَلَ البعضَ، أو بعضَ المَسَافَةِ، فقِياسُ المَذْهَبِ ليس له الفَسْخُ، وقِيَاسُ قولِ القاضِى: له ذلك. فإذا فَسَخَ سَقَطَ عنه حَمْلُ ما بَقِىَ، وضَرَبَ مع الغُرَمَاءِ بِقِسْطِ ما حَمَلَ من الأَجْرِ المُسَمَّى. وعلى قِيَاسِ قولِ القاضِى: يَنْفَسِخُ العَقْدُ فى الجَمِيعِ، ويَضْرِبُ بِقِسْطِ ما حَمَلَ من أجْرِ المِثْلِ؛ لما ذَكَرْنَا من قولِه فى المَسْأَلَةِ التى حَكَيْنا قَوْلَه فيها.

فصل: فإن أَقْرَضَ رجلًا مالًا، ثم أفْلَسَ المُقْتَرِضُ، وعينُ المالِ قائِمٌ، فله الرُّجُوعُ فيها؛ لقولِه عليه السلامُ: "مَنْ أَدْرَكَ مَتَاعَهُ بِعَيْنِهِ عِنْدَ رَجُلٍ قَدْ أفْلَسَ، فَهُوَ أحَقُّ به". ولأنه غَرِيمٌ وَجَدَ عَيْنَ مَالِه، فكان له أخْذُها، كالبَائِعِ. وإن أَصْدَقَ امْرأةً (٩) عَيْنًا، ثم انْفَسَخَ نِكَاحُها بِسَبَبٍ من جِهَتِها يُسْقِطُ صَدَاقَها، أو طَلَّقَها قبلَ دُخُولِه بها، فَاسْتَحَقَّ الرُّجُوعَ فى نِصْفِه، وقد أفْلَسَتْ وَوَجَدَ عَيْنَ مَالِه، فهو أحَقُّ بها؛ لما ذَكَرْنَا.

Anmerkungen

(٨) تقدم تخريجه فى صفحة ٥٣٩.(٩) فى م: "امرة له".

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