Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 801 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn ein Teil der Ware zerstört wurde oder durch etwas vermehrt wurde, das nicht davon getrennt werden kann, oder ein Teil ihres Preises gezahlt wurde, wird der Verkäufer wie die anderen Gläubiger behandelt) · ShamelaTranslate