des Stoffes. Wenn er [die Ware] zurücknimmt, untersuchen wir die Verletzung: Wenn es sich um eine handelt, für die kein Ausgleich (Arsh) vorgesehen ist – wie etwa bei einer, die durch das Handeln Allahs, des Erhabenen, durch ein Tier, durch eine Straftat des Zahlungsunfähigen selbst, durch eine Straftat seines Sklaven oder durch eine Selbstverletzung des Sklaven entstanden ist –, so steht ihm bei der Rücknahme kein Ausgleich zu. Wenn die Verletzung jedoch einen Ausgleich erfordert – wie bei einer Straftat durch einen Dritten –, so kann der Verkäufer nach der Rücknahme den Anteil der Wertminderung vom Preis bei den Gläubigern geltend machen. Man betrachtet, um wie viel der Wert gemindert wurde, und er nimmt den entsprechenden Anteil vom Preis zurück, da dies für den Käufer gegenüber dem Verkäufer durch den Preis haftungsbegründend ist. Wenn man fragt: Warum gewährt ihr ihm nicht den Ausgleich (Arsh), der gegenüber dem Dritten fällig wurde? Denn wäre kein Ausgleich dafür fällig geworden, hätte er auch nichts zurückerhalten, daher darf er nicht mehr zurückerhalten als den Ausgleich. Wir antworten: Als der Dritte sie beschädigte, wurde sie durch sein Handeln gegenüber dem Zahlungsunfähigen haftungsbegründend, und somit steht ihm der Ausgleich zu. Da sie jedoch gegenüber dem Verkäufer durch den Preis für den Zahlungsunfähigen haftungsbegründend ist, darf er sie nicht zusätzlich durch den Ausgleich absichern. Wenn kein Dritter sie beschädigt hat, war sie auch nicht haftungsbegründend, weshalb bei ihrem Verlust nichts fällig wurde. Wenn man fragt: Warum sollte dieser Ausgleich nicht dem Käufer zustehen, wie etwa sein Ertrag, ohne dass er dafür gegenüber dem Verkäufer haftet? Wir antworten: Der Ertrag ist ein Ersatz für ihre Nutzungen, und die Nutzungen stehen dem Käufer ohne Gegenleistung zu, während dies hier ein Ersatz für einen Teil der Substanz ist, und die gesamte Substanz ist durch die Gegenleistung haftungsbegründend, weshalb er dies gegenüber dem Käufer absichern musste.
Abschnitt: Wenn er Öl kaufte und es mit anderem Öl vermischte, oder Getreide kaufte und es mit etwas vermischte, das nicht davon unterschieden werden kann, so entfällt das Recht auf Rücknahme. Malik sagte: Er nimmt sein Öl zurück. Al-Shafi'i sagte: Wenn er es mit Gleichwertigem oder Geringerwertigem vermischt hat, entfällt das Recht auf Rücknahme nicht, und er hat das Recht, seine Ware nach Maß oder Gewicht zurückzunehmen. Wenn er es mit Hochwertigerem vermischt hat, gibt es zwei Ansichten; eine davon besagt, dass sein Recht auf die Substanz entfällt. Al-Shafi'i sagte: Dies vertrete ich. Sie argumentieren damit, dass die Substanz seines Vermögens dem rechtlichen Status nach vorhanden sei, weshalb ihm die Rücknahme zustehe, genau als wäre sie separat geblieben; zudem sei darin nichts weiter enthalten, als dass sich sein Vermögen mit anderem vermischt habe, was die Rücknahme nicht verhindere, genau wie wenn er einen Stoff gekauft und diesen gefärbt hätte oder Graupen (Sawiq) gekauft und diese mit Fett vermengt hätte. Wir aber sagen: Er hat die Substanz seines Vermögens nicht mehr vorgefunden, daher steht ihm die Rücknahme nicht zu, genau wie bei deren Verlust; zudem ist das, was er nimmt, nicht die Substanz seines Vermögens, sondern er nimmt es nur als Ersatz für sein Vermögen, weshalb es ihm nicht exklusiv vor den anderen Gläubigern zusteht, genau wie wenn sein Vermögen verloren gegangen wäre. Und die Aussage des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm): "Wer seine Ware in ihrer Substanz vorfindet" bedeutet: Wer dazu fähig ist und in der Lage ist, sie vom Zahlungsunfähigen zurückzunehmen; dies zeigt sich daran, wenn er sie vorfindet, nachdem das Eigentumsrecht des Zahlungsunfähigen erloschen ist, oder wenn es sich um Nägel handelt, mit denen er eine Tür vernagelt hat, oder um einen Stein,
الثَّوْبِ. فإذا رَجَعَ، نَظَرْنَا فى الجَرْحِ، فإن كان ممَّا لا أرْشَ له، كالحاصِلِ بِفعْلِ اللهِ تعالى، أو فِعْلِ بَهيمَةٍ، أو جِنَايَةِ المُفْلِسِ، أو جنايَةِ عبدِه، أو جنايَةِ العبدِ على نفسِه، فليس له مع الرُّجُوعِ أرْشٌ. وإن كان الجَرْحُ مُوجِبًا لِأرْشٍ، كجنايَةِ الأجنبِىِّ، فللبائِع إذا رَجَعَ أن يَضْرِبَ مع الغُرَماءِ بِحِصَّةِ ما نَقَصَ من الثَّمَنِ، فينظُرُ كم نَقَصَ من قِيمَتِه، فيَرْجِعُ بِقِسْطِ ذلك من الثَّمَنِ؛ لأنَّه مَضْمُونٌ على المشتَرِى لِلْبَائِعِ بالثَّمَنِ. فإن قِيلَ: فهلَّا جَعَلْتُم له الأرْشَ الذى وَجَبَ على الأجنبىِّ؛ لأنَّه لو لم يَجِبْ به أرْشٌ لم يَرْجِعْ بشىءٍ، فلا يجوزُ أن يَرْجِعَ بأكثرَ من الأرْشِ. قُلْنا: لَمَّا أتْلَفَهُ الأجنَبِىُّ، صارَ مَضْمُونًا بإتْلَافِه لِلْمُفْلِسِ، فكان بالأرْشِ له وهو مَضْمُونٌ على المُفْلِسِ للبائِعِ بالثَّمَنِ، فلا يجوزُ أن يَضْمَنَه بالأَرْشِ، وإذا لم يُتْلِفْه أجْنَبِىٌّ، فلم يكُنْ مَضْمُونًا، فلم يَجِبْ بِفَواتِه شىءٌ. فإن قيل: فهلَّا كان هذا الأرْشُ للمشتَرِى ككَسْبِه، لا يَضْمَنُه للبائِعِ. قُلْنا: الكَسْبُ بَدَلُ مَنَافِعِه، ومَنَافِعُه مَمْلُوكَةٌ للمُشترِى بغَيرِ عِوَضٍ، وهذا بَدَلُ جُزْءٍ من العَيْنِ، والعَيْنُ جميعُها مَضْمُونَةٌ بالعِوَضِ، فلهذا ضَمِنَ ذلك للمشترِى.
فصل: فإن اشْتَرَى زَيْتًا، فخَلَطَهُ بزَيْتٍ آخَرَ، أو قَمْحًا، فخَلَطَه بما لا يُمكنُ تَمْيِيزُه منه، سَقَطَ حَقُّ الرُّجُوعِ. وقال مالِكٌ: يَأْخُذُ زَيْتَه. وقال الشَّافِعِىُّ: إن خَلَطَه بمِثْلِه أو دُونِه، لم يَسْقُطِ الرُّجُوعُ، وله أن يأخُذَ متاعَه بالكَيْلِ أو الوَزْنِ، وإن خَلَطَه بأجوَدَ منه، ففيه قَوْلَانِ؛ أحَدُهما، يَسْقُطُ حَقُّه من العَيْنِ. قال الشَّافِعِىُّ: وبه أَقُولُ. واحْتَجُّوا بأن عَيْنَ مَالِه مَوْجُودَةٌ من طَريقِ الحُكْمِ، فكان له الرُّجُوعُ كما لو كانت مُنْفَرِدَةً، ولأنَّه ليس فيه أكثرُ من اختلاطِ مالِه بغيرِه، فلم يَمْنَعِ الرُّجُوعَ، كما لو اشْتَرَى ثَوْبًا فَصَبَغَهُ، أو سَوِيقًا فَلَتَّهُ. ولَنا، أنَّه لم يَجِدْ عَيْنَ مَالِه، فلم يكُنْ له الرُّجُوعُ، كما لو تَلِفَتْ، ولأنّ ما يَأْخُذُه من غيرِ عينِ مَالِه، إنَّما يَأْخُذُه عِوَضًا عن مالِه، فلم يَخْتَصَّ به دُونَ الغُرَمَاءِ، كما لو تَلِفَ مَالُه. وقولُ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "مَنْ أدْرَكَ مَتَاعَهُ بِعَيْنِهِ". أى مَن قَدَرَ عليه، وتَمَكَّنَ من أخْذِه من المُفْلِسِ؛ بِدَلِيلِ ما لو وَجَدَه بعد زوالِ مِلْكِ المُفْلِسِ، أو كانت مَسَامِيرَ قد سَمَّرَ بها بَابًا، أو حَجَرًا