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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 548Abschnitt

Übersetzung · DE

Teilhaber am Mehrwert des Farbstoffs, und er nimmt an der Quote mit den Gläubigern bezüglich des Preises für den Farbstoff teil. Es besteht die Möglichkeit, dass er in diesem Fall beide zurücknehmen kann; denn er hat die Substanz seines Vermögens vorgefunden, die von etwas anderem unterschieden ist. Somit steht ihm die Rücknahme zu, gemäß dem Bericht, und weil der Grund, aufgrund dessen die Rücknahme in jenem Fall feststeht, auch hier vorhanden ist. Er besitzt daher die Befugnis zur Rücknahme, so wie er sie dort besitzt. Wenn er Regale und Nägel von einer einzigen Person kaufte und sie damit zusammenfügte, nimmt der Verkäufer beides gleichermaßen zurück, ebenso wie bei vergleichbaren Fällen.

Abschnitt: Wenn er einen Stoff kaufte und ihn walkte (Qasarahu), so gibt es zwei Möglichkeiten: Erstens, dass sein Wert dadurch nicht gestiegen ist. In diesem Fall hat der Verkäufer das Recht auf Rücknahme; denn die Substanz seines Vermögens ist vorhanden, ihre Bezeichnung hat sich nicht geändert, und weder ist ein Teil davon verloren gegangen, noch hat sie sich mit etwas anderem verbunden. Somit steht ihm die Rücknahme zu, so wie wenn er einen Sklaven ein Handwerk gelehrt hätte, dessen Wert dadurch nicht gestiegen ist. Dies ist unabhängig davon, ob sein Wert dadurch gesunken ist oder nicht; denn diese Minderung ist eine Minderung der Eigenschaft und hindert die Rücknahme nicht, so wie das Vergessen eines Handwerks oder das Abmagern eines Sklaven. Dabei steht ihm neben der Rücknahme kein Ausgleich zu. Zweitens, dass sein Wert dadurch gestiegen ist. In diesem Fall hat der Verkäufer nach der Analogie der Ansicht von al-Khiraqi kein Recht auf Rücknahme; denn der Stoff hat eine Mehrung erfahren, deren Zuwachs nicht unterscheidbar ist, weshalb der Verkäufer keine Befugnis zur Rücknahme besitzt, so wie wenn ein Sklave fett geworden wäre. Zudem hat er die Substanz seines Vermögens nicht als von anderem unterscheidbar vorgefunden, weshalb er nicht die Befugnis zur Rücknahme besitzt, wie der Verkäufer des Farbstoffs, wenn damit gefärbt wurde, oder des Öls, wenn damit Graupen gemischt wurden. Der Qadi und seine Gefährten sagten hingegen: Ihm steht die Rücknahme zu, weil er sein Gut in seiner Substanz erreicht hat und weil er die Substanz seines Vermögens vorgefunden hat, ohne dass sich deren Bezeichnung geändert hätte oder die Substanz selbst entschwunden wäre, weshalb er die Befugnis zur Rücknahme besitzt, so wie wenn er sie gefärbt hätte. Nach ihrer Ansicht sind sie, falls das Walken durch die Arbeit des Zahlungsunfähigen oder gegen eine bezahlte Pacht erfolgte, Teilhaber am Stoff. Wenn also der Wert des Stoffes fünf betrug und er danach sechs wert ist, stehen dem Zahlungsunfähigen ein Sechstel und dem Verkäufer fünf Sechstel zu. Wenn der Verkäufer sich entscheidet, den Wert der Mehrung an den Zahlungsunfähigen zu zahlen, muss dieser dies akzeptieren; denn er entledigt sich dadurch des Schadens der Teilhaberschaft, ohne dass ihm ein Nachteil entsteht, was dem Fall ähnelt, wenn der Vorkaufsberechtigte den Wert des Bauwerks an den Käufer zahlt. Und wenn er sich nicht dazu entscheidet,

Anmerkungen

(9) In den Abschriften: "al-Mushtari" (der Käufer). (10) Qasar al-Thawb: ihn walken und bleichen. (11) Fehlt in M.

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